Philipp Roth – Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 2016 die Bestimmungen im Verrechnungssteuergesetz (VStG) betreffend das Meldeverfahren angepasst. Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Rückerstattung der Verzugszinsen läuft am 15. Februar 2018 aus
Selina Many – Das Bundesgericht hat am 18. August 2017 ingesamt sieben auf den 24. Juli 2017 datierende Entscheide publiziert, in welchen es sich soweit ersichtlich erstmals mit den Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) betreffend die Neuregelung der Verzugszinsen beim Meldeverfahren befasst, die am 15. Februar 2017 in Kraft getreten sind (vgl. unseren Beitrag vom 7. Februar 2017).
Am 15. Februar 2017 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Formular zur Rückzahlung bereits bezahlter Verzugszinsrechnungen aufgeschaltet. Für die Rückforderung ist ausschliesslich dieses Formular zu verwenden.
Am 15. Februar 2017 treten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten können Gesellschaften auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen zurückfordern, die sie entrichten mussten, weil sie konzerninterne Dividendenzahlungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet hatten.