Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 6. und 12. April 2026 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. März 2026 (9C_177/2025): Grundstückgewinnsteuer (Genf); Steueraufschub; Die Steuerpflichtige veräusserte 2016 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, wobei aufgrund des Steuersatzes von 0% keine Steuer geschuldet war, da die Besitzesdauer – berechnet ab dem Erwerb durch den Vater am 3. März 1972, von dem sie die Liegenschaft durch Schenkung erhalten hatte – 43 Jahre betrug. 2018 erwarb sie hälftig eine neue Liegenschaft als Ersatzobjekt; 2020 veräusserte sie diese. Das Steueramt besteuerte den dabei erzielten Gewinn zum Satz von 40% (Besitzesdauer 2018–2020), da die Steuerpflichtige beim Verkauf der ersten Liegenschaft keine Grundstückgewinnsteuer bezahlt habe und deshalb kein Steueraufschub vorliege. Das BGer bestätigte demgegenüber die Auffassung der Vorinstanz: Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG macht den Steueraufschub nicht davon abhängig, dass beim Verkauf der Erstliegenschaft effektiv Grundstückgewinnsteuer bezahlt wurde; die Zahlung einer solchen Steuer ist im klaren Wortlaut der Bestimmung nicht als Voraussetzung verankert. Zudem bestätigte das BGer, dass Art. 82 Abs. 3 LCP (kantonales Recht), wonach bei Vorliegen eines Steueraufschubs die Besitzesdauern beider Liegenschaften zu kumulieren sind, mit dem StHG vereinbar ist – was vorliegend wiederum zum Steuersatz von 0% führt. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 13. März 2026 (9C_567/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern (Tessin) 2017–2018; interkantonale Doppelbesteuerung; Der seit Juli 2014 in Graubünden zivilrechtlich domizilierte Steuerpflichtige arbeitete als Kadermitglied einer Tessiner Gesellschaft, seine Ehefrau war im Tessin berufstätig und die gemeinsame Tochter besuchte dort eine Privatschule; die Familie hielt sich während der Woche im Tessin auf und verbrachte die Wochenenden in Graubünden (wobei Ehefrau und Tochter erst ab Juli 2017 zivilrechtlich nach Graubünden zogen und bereits im März 2019 wieder ins Tessin zurückkehrten). Das BGer bestätigte das unbeschränkte Steuerdomizil im Kanton Tessin für 2017 und 2018, da der Lebensmittelpunkt der Familie nach der Gesamtheit der massgeblichen Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort lag; die zivilrechtliche Wohnsitzanmeldung ist dabei nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Elementen. Eine frühere 50/50-Vereinbarung zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden für die Steuerperioden 2015–2016 begründet keinen Vertrauensschutz für Folgejahre, zumal keine ausdrücklichen Zusicherungen der Tessiner Steuerbehörden vorlagen und die Vereinbarung gemäss den Akten zeitlich auf den Zuzug der Ehefrau nach Graubünden befristet war. Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Tessin; Gutheissung gegenüber dem Kanton Graubünden, dessen Steuerveranlagungen 2017 und 2018 infolge des unbeschränkten Steuerdomizils im Kanton Tessin aufzuheben und die erhobenen Steuern zurückzuerstatten sind.
  • Urteil vom 24. Februar 2026 (9C_393/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Genf); Verwirkung des Besteuerungsrechts; Streitig war, ob der Kanton Genf sein Besteuerungsrecht aufgrund zu spät erfolgter Veranlagung verwirkt hat. Die Steuerpflichtige verlegte im Dezember 2008 ihren Sitz vom Kanton Genf in den Kanton Schwyz. Im Januar 2018 prüfte die Genfer Steuerverwaltung die Steuerpflichtige vor Ort und erstellte am 6. Februar 2018 einen Kontrollbericht, ohne diesen der Steuerpflichtigen zuzustellen. Am 14. Februar 2018 veranlagte der Kanton Schwyz die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2016. Am 21. Juni 2018 informierte der Kanton Genf den Kanton Schwyz über seine vermutete Steuerhoheit und eröffnete erst am 26. November 2020 ein Nachsteuer- und Strafverfahren gegen die Steuerpflichtige. Das BGer stellte fest, dass der Kanton Genf sein Besteuerungsrecht verwirkt habe, da er (i) spätestens am 6. Februar 2018 Kenntnis über die massgeblichen Tatsachen hatte und (ii) seine Steuerforderung nicht bis zum 31. Dezember 2018 geltend machte. Gemäss der Rechtsprechung zur Verwirkung bei Postnumerando-Besteuerung muss die Veranlagung der Periode „n" in der Periode „n+1" sowie die Geltendmachung der Steuerforderung spätestens in der Periode „n+2" erfolgen. Der Kanton Schwyz hatte die Steuerpflichtige am 14. Februar 2018 gutgläubig veranlagt, ohne von der konkurrierenden Steuerforderung Genfs zu wissen. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. März 2026 (9C_157/2025): Direkte Bundessteuer 2017 – 2020; Streitig ist, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Ehegatten befindet. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser im Kanton Zürich liegt. Zu ihrer Ansicht gelang sie aufgrund folgender Indizien: Das Einfamilienhaus in Zürich war auch nach Erwerb des Hauses im Kanton Zug noch vorhanden, es sind nur wenige Möbel nach Zug gezügelt worden, die Versicherungssumme für das Haus in Zürich ist doppelt so hoch wie für das Haus in Zug, der Festnetzanschluss verblieb in Zürich und Einkäufe und Bargeldbezüge sind mehrheitlich im Grossraum Zürich erfolgt. Die im angefochtenen Urteil aufgeführten Indizien lassen den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Wohnsitz im Kanton Zürich fortbestanden, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Daran ändert nichts, dass besondere Umstände vorlagen, indem die vermögenden Beschwerdeführer in der Lage waren, zwei Haushalte aufrecht zu erhalten. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten A. und B.
  • Urteil vom 24. März 2026 (9C_304/2024): Handänderungssteuer 2017 (Bern); Die A.A. AG, die B.A. AG und die Pensionskasse C.A. erhielten am 5. Juli 2017 von der Einwohnergemeinde Bern selbständige und dauernde Baurechte (kapitalisierter Baurechtszins rund CHF 23 Mio.). Am 23. August 2017 schlossen sie mit der E. AG einen Totalunternehmer-Werkvertrag über rund CHF 83 Mio. ab. Das Grundbuchamt veranlagte die Handänderungssteuer auf dem Gesamtpreis (Baurechtszins + Werkpreis), was einen Steuerbetrag von rund CHF 1.9 Mio. ergab. Strittig war, ob der Werkpreis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder ob die Steuer nur auf dem Baurechtszins zu bemessen sei. Das BGer bejaht die Einbeziehung des Werkpreises: Bei Baurechtsverträgen, die mit einem Werkvertrag derart verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute erworben wird, sei gemäss Art. 6a Abs. 1 HG/BE die Steuer auf dem Gesamtpreis zu bemessen. Entscheidend sei die gegenseitige Abhängigkeit der Verträge. Hier sei das Baugesuch bereits am 29. November 2016 – vor Einräumung der Baurechte – eingereicht worden. Die Baurechtsberechtigten seien nicht frei gewesen, wann und wie sie überbauen wollten. Die altrechtliche Praxis zu Art. 6a Abs. 1 HG/BE (vor der Gesetzespräzisierung vom 1. Mai 2022) verletze das Legalitätsprinzip nicht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.