Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 18. bis 24. Mai 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 23. April 2026 (9C_316/2025): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern (Genf); Steuerbefreiung qua Gemeinnützigkeit; Ein lokaler Natur- und Landschaftsschutzverein erhielt die Steuerbefreiung ab 2022 nicht erneuert. Die Steuerverwaltung und Vorinstanz waren der Ansicht, die Tätigkeit des Vereins komme einem zu engen Destinatärkreis (Gemeindeeinwohner) zugute und stelle eine primär politische Tätigkeit (Einsprachen, Stellungnahmen) dar. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und korrigiert beide Punkte: Für den offenen Destinatärkreis ist nicht entscheidend, ob ein Verein lokal verankert ist, sondern ob seine Tätigkeit einem über die Gemeindeeinwohner hinausgehenden Personenkreis dient – was hier der Fall war, da einzelne Projekte (Schutz von Landschafts- und Waldgebieten, Autobahnüberdeckung) auch Ortsfremden zugutekam. Die Nutzung politischer Mittel steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange diese Mittel dem altruistischen Vereinszweck dienen und die politische Einflussnahme nicht im Vordergrund steht. Gutheissung der Beschwerde des beschwerdeführenden Vereins.
  • Urteil vom 28. April 2026 (9C_641/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2015 (Genf); Die Steuerpflichtigen bzw. konkret der Ehemann erbte 1996 von seinen Eltern eine Kunstsammlung. In den Jahren 2010, 2013 und 2014 verkauften die Steuerpflichtigen verschiedene Kunstwerke. Im Jahr 2015 wurde der Verkauf der Kunstwerke als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und die Kapitalgewinne für die Jahre 2010, 2013 und 2014 rückwirkend der Einkommenssteuer unterstellt. Da weder Datum der Anschaffung noch Anschaffungswert der einzelnen Kunstwerke bekannt war, schätzte die Steuerverwaltung den Anschaffungswert basierend auf einer Liste mit dem Gesamtwert der Sammlung, welche sie vom Steuerpflichtigen erhalten hat. Den Wert der einzelnen Kunstwerke bestimmte sie indem sie den Gesamtwert der Sammlung durch die Zahl der Kunstwerke teilte. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Schätzung der Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen, welche als Basis für die Schätzung des Vermögens diente. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in Bezug auf die Steuerperiode 2010 wegen Verjährung. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. April 2026 (9C_169/2026): Direkte Bundessteuer 2015-2016 und Staats- und Gemeindesteuern 2019–2020 (Zürich); Nachsteuererhebung; Bei der Einschätzung einer GmbH des Steuerpflichtigen für das Jahr 2019 erhielt die Steuerverwaltung einen Lohnausweis des Steuerpflichtigen, wobei dieser den dazugehörigen Lohn nicht deklariert hatte. Im darauf eingeleiteten Nachsteuerverfahren für die Jahre 2014–2024 verlangte die Steuerverwaltung, ausgehend von Informationen der SVA, Kopien von Lohnausweisen und Arbeitsverträgen von neun verschiedenen Arbeitgebern und setzte für die Jahre 2015–2016 und 2019–2020 Nachsteuern fest. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid nach Ansicht des Bundesgerichts zu Recht und der Beschwerdeführer vermag weder substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat noch, inwiefern die Nachsteuer zu Unrecht erhoben worden ist. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 1. Mai 2026 (9C_164/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Appenzell Ausserrhoden); Im vorliegenden Fall erzielte der Steuerpflichtige einen Zufluss von CHF 3.39 Mio. Strittig war, ob dieser Betrag in der Steuerperiode 2014 als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBG zu erfassen ist oder ob es sich – wie vom Steuerpflichtigen geltend gemacht – um einen steuerneutralen Zufluss (Kapitalrückzahlung oder eine mit Rückerstattungspflicht belastete Darlehensgewährung) handelt. Entsprechend unterliess der Steuerpflichtige die Deklaration in der Steuererklärung. Das BGer qualifizierte die Zahlung als Gegenleistung für das Einwirken des Steuerpflichtigen auf eine Transaktion und damit als steuerbares Einkommen gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG. Der Entgeltcharakter der Leistung hätte für den Steuerpflichtigen erkennbar gewesen sein müssen. Durch die eventualvorsätzliche Nichtdeklaration erfüllte er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.