Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 29. Juni bis 05. Juli 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 02. Juni 2026 (9C_697/2024): Umsatzabgabe 2016-2020; Streitig war, ob ein liechtensteinischer Einanlegerfonds als ausländische kollektive Kapitalanlage i.S.v. Art. 119 KAG qualifiziert und damit nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG von der Umsatzabgabe befreit ist. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, der Fonds erfülle nicht die für schweizerische Einanlegerfonds geltenden Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 KKV. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, für die Beurteilung der streitigen Frage sei in erster Linie die Praxis der FINMA zu Art. 119 KAG massgebend, wonach die Anerkennung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde genüge und die Voraussetzungen von Art. 7 KAG nicht zusätzlich geprüft würden. Das BGer hielt fest, dass Art. 119 KAG einen eigenständigen Begriff der ausländischen kollektiven Kapitalanlage enthält und ausländische Fonds nicht sämtliche Anforderungen des schweizerischen Rechts erfüllen müssen. Es berücksichtigte dabei auch das Kreisschreiben 24 der ESTV, wonach Einanlegerfonds anerkannt werden, sofern sie von einer anerkannten ausländischen Aufsicht (wie der liechtensteinischen) zugelassen sind. Der liechtensteinische Einanlegerfonds qualifizierte mithin als – von der Umsatzabgabe befreite - ausländische kollektive Kapitalanlage. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 9. Juni 2026 (9C_652/2025): – zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern 2016–2021 (Zürich/Zug); Steuerdomizil; Eine GmbH mit statutarischem Sitz im Kanton Zug, deren Alleingesellschafter im Kanton Zürich wohnte und hauptsächlich im Ausland tätig war, bestritt die vom Kanton Zürich beanspruchte Steuerhoheit ab 2016. Das BGer bestätigte materiell den Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich: Da weder im Kanton Zug (Briefkastendomizil, Domizilgebühr CHF 1'200 p.a.) noch im Ausland (keine feste Geschäftseinrichtung) eine physische Präsenz nachgewiesen werden konnte, durfte die Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Wohnsitz des Alleingesellschafters im Kanton Zürich als Ort der tatsächlichen Verwaltung schliessen. Prozessual hielt das BGer alsdann fest: Wer eine interkantonale Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt, muss sein Rechtsbegehren zwingend «bidirektional» stellen, also sowohl gegen den beanspruchenden Kanton als auch – eventualiter – gegen den bereits veranlagenden Kanton. Die frühere Praxis, wonach «keine hohen Anforderungen» an die Mitanfechtung des anderen Kantons zu stellen seien und ein impliziter Eventualantrag genüge, gibt das BGer auf. Die Gesellschaft hatte den Eventualantrag betreffend Kanton Zug erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet nachgeschoben. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 12. Juni 2026 (9F_10/2026): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Genf); Streitig war, ob das bundesgerichtliche Urteil 9C_393/2025 (vgl. unseren Beitrag zu Urteil vom 24. Februar 2026 (9C_393/2025)) nach Art. 121 ff. BGG zu revidieren bzw. nach Art. 129 BGG zu berichtigen ist. Die Genfer Steuerverwaltung machte geltend, das BGer habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, die Steuerverwaltung habe bereits aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle im Januar 2018 Kenntnis der für die Besteuerung massgebenden Tatsachen gehabt. Das BGer hielt fest, dass kein gesetzlicher Revisionsgrund vorliege, da das Vorbringen der Gesuchstellerin auf eine unzulässige materielle Überprüfung des rechtskräftigen Urteils hinausliefe. Auch das eventualiter gestellte Berichtigungsgesuch wurde als unzulässig erachtet, weil kein Schreib- oder Rechnungsfehler bzw. Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen vorlag. Abweisung des Revisionsgesuchs; Nichteintreten auf das Berichtigungsgesuch.
- Urteil vom 10. Juni 2026 (9C_533/2024, 9C_540/2024): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2018–2021 (Waadt); Streitig ist die Besteuerung der Forderungen und Zinsen aus den Darlehen, welche die Ehegatten den verschiedenen Immobiliengesellschaften in den Steuerjahren 2018 – 2021 gewährt haben. Zu prüfen ist einerseits, ob die vertraglich vereinbarten Zinsen als Einkommen zu besteuern sind und ob der Wert der entsprechenden Forderungen bei der Vermögensbesteuerung zu berücksichtigen ist. Andererseits stellt sich die Frage, ob die in den Jahren 2019 – 2021 fällig gewordenen Verzugszinsen auf den von den Steuerpflichtigen gewährten Darlehen steuerbare Einkünfte darstellen. Bei Darlehenszinsen ist für die Einkommensrealisierung grundsätzlich der Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend, da der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt einen festen Anspruch gegenüber dem Schuldner erwirbt. Die Steuerpflichtigen vermögen vorliegend weder die Zahlungsunfähigkeit noch die Zahlungsunwilligkeit der Gesellschaft C. nachzuweisen und folglich auch nicht die Wertlosigkeit der Zinsforderung. Verzugszinsen gleichen keinen Schaden am Kapital selbst aus, sondern stellen eine Entschädigung für die verspätete Erfüllung dar. Aus wirtschaftlicher Sicht bilden sie eine dem Gläubiger zufliessende geldwerte Leistung und sind daher als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Gutheissung der Beschwerde der Steuerbehörde des Kantons Waadt.
- Urteil vom 08. Juni 2026 (9C_310/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2012 – 2017 (Waadt); Der Rechtsstreit betrifft das Verfahren wegen Steuerhinterziehung und die verhängten Bussen. Insbesondere ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht bestätigt hat, dass sich die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2012 und 2013 der vollendeten Steuerhinterziehung und für die Steuerperioden 2014 bis 2017 der versuchten Steuerhinterziehung schuldigt gemacht hat. Mit ihren Ausführungen kann die Steuerpflichtige die Feststellungen und die Argumentation des kantonalen Gerichts nicht überzeugend widerlegen, wonach die Steuerpflichtige es versäumt hatte, ihre Einkünfte aus ausländischen Quellen anzugeben, und ihr nicht verborgen bleiben konnte, dass diese nicht der Quellensteuer unterlagen. Zudem erfolgte ihre Mitwirkung bei der Erstellung der Nachsteuerveranlagungen und der ordentlichen Veranlagungen auf Auskunftsersuchen der kantonalen Steuerverwaltung für die streitigen Zeiträume hin und nicht aus eigener Initiative oder eigenem Willen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 10. Juni 2026 (9C_600/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Waadt): Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung Waadt sich zu Recht weigerte, die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der beruflichen Vorsorge bezogene Kapitalleistung in Anwendung der Art. 38 DBG und Art. 49 LI/VD der separaten Besteuerung zu unterziehen. Der Steuerpflichtige hat zwar kurz sich als selbständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet, jedoch nie eine solche Tätigkeit ausgeübt und sich dann wieder von einer eigens gegründeten AG anstellen lassen. Die Steuerbehörde hat dann den Steuerpflichtigen aufgefordert den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Leistung zurückzuzahlen. Da die Ausführungen des kantonalen Gerichts bei den Steuerpflichtigen den Eindruck erwecken konnte, sie hätten gegebenenfalls die Möglichkeit, die streitige Kapitalleistung zurückzuzahlen, müssen diese von Amtes wegen korrigiert werden. Unter diesen Umständen wird die Sache an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 19. Juni 2026 (9C_280/2026): Mehrwertsteuer; Vorliegend war streitig, ob der Steuerpflichtige zurecht die Gleichbehandlung im Unrecht anrief und verlangte, dass auf einen Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds – entsprechend der Praxis der ESTV bei Covid-19-Beiträgen – keine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, sowohl die Covid-19-Beiträge als auch der Denkmalpflegebeitrag seien Subventionen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, weshalb hinsichtlich der Vorsteuerabzugskürzung Tatbestandsidentität bestehe. Das BGer hielt fest, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht voraussetze, dass sich die betroffenen Personen in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befinden und die gesetzwidrige Praxis weiterhin angewendet werde. Dies verneinte es, da Covid-19-Beiträge der Bewältigung einer ausserordentlichen, zeitlich begrenzten Pandemie dienten und Betriebskosten finanzierten, während der Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds Investitionskosten betreffe und unabhängig von einer besonderen Lage ausgerichtet werde. Zudem werde die beanstandete Praxis ihre Bedeutung - mit dem Auslaufen der Covid-19-Massnahmen - in absehbarer Zeit verlieren. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




