Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 15. bis 21. Juni 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 19. Mai 2026 (9C_325/2025): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2013–2019 (Genf); Wertschriftenhandel; Verlustabzug; ein Ehepaar machte für die Jahre 2013 und 2014 Verluste aus «Forex-Trading» geltend und verlangte deren Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, um die Verluste steuerlich absetzen zu können. Über die Jahre 2012 bis 2021 erwirtschaftete die Tätigkeit kumuliert einen Gewinn von rund CHF 829'000 bei Verlusten von über CHF 12 Mio. Das BGer bestätigte die Verweigerung des Verlustabzugs: Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt neben dem subjektiven Gewinnstreben – das bei Wertschriftengeschäften praktisch immer vorliegt – auch objektiv eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht voraus. Bleibt eine Tätigkeit über Jahre strukturell defizitär, ohne dass eine Anlaufphase oder eine vorübergehende Krise mit Aussicht auf Besserung vorliegt, fehlt es am objektiven Erfordernis der Gewinnstrebigkeit – unabhängig davon, ob weitere Indizien für gewerbsmässigen Handel (Transaktionsvolumen, Fremdfinanzierung) gegeben wären. Bei einem derart eklatanten Missverhältnis zwischen Gewinnen und Verlusten ist die Tätigkeit als blosse private Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 28. Mai 2026 (9C_90/2026): Erbschaftssteuer 2019 (Bern); der Rechtsstreit betrifft die Ablehnung eines Richters. Das Ablehnungsgesuch wurde vom Pflichtigen einerseits verspätet eingereicht. Andererseits wäre der Antrag selbst dann abzuweisen gewesen, wenn er rechtzeitig gestellt worden wäre, da kein stichhaltiger Ablehnungsgrund vorlag. Die Beschwerde von A. wird daher abgewiesen.
- Urteil vom 19 Mai 2026 (9C_106/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 (Solothurn); Sicherstellung; das BGer hatte zu beurteilen, ob die vom kantonalen Steueramt erlassenen Sicherstellungsverfügungen rechtmässig waren. Es gelangte zum Schluss, dass die Sicherstellungsverfügungen mangels ausreichender Begründung keinen Bestand haben. Insbesondere sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, weshalb trotz der im Rahmen des von der DVS-ASU geführten Hinterziehungsverfahrens bereits beschlagnahmten Vermögenswerte von rund CHF 4,3 Mio. eine zusätzliche Sicherstellung von Steuer- und Bussenforderungen erforderlich gewesen sein soll. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. Mai 2026 (9C_89/2026): VOC-Abgabe, Steuerperiode 2023/2024, Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen; das BGer hatte zu beurteilen, ob eine nach Ablauf der Frist von Art. 19 Abs. 1 VOCV eingereichte korrigierte VOC-Bilanz bei der Berechnung des Rückerstattungsanspruchs noch berücksichtigt werden kann. Es bestätigte, dass die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen eine Verwirkungsfrist darstellt. Nach Fristablauf können zusätzliche Rückerstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn bereits zuvor eine VOC-Bilanz eingereicht und gestützt darauf eine Rückerstattung gewährt worden ist. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
- Urteil vom 22. Mai 2026 (9C_178/2026): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013–2016 (Wallis); das BGer bestätigte die Qualifikation von Gewinnen aus dem Verkauf von Kunstwerken und Fahrzeugen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund der regelmässigen Handelstätigkeit, der teilweise kurzen Besitzdauer, der hohen Margen sowie der Fach- und Branchenkenntnisse des Steuerpflichtigen sei nicht von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen auszugehen. Weiter hielt das BGer fest, dass eine Forderung gegenüber einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Gesellschaft grundsätzlich zum Nominalwert der Vermögenssteuer unterliegt, sofern kein konkretes Ausfallrisiko nachgewiesen wird. Im Übrigen trat das BGer mangels hinreichender Begründung auf verschiedene Rügen nicht ein. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 28. Mai 2026 (9C_83/2026): Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Zürich); Ordnungsbusse; das BGer bestätigte eine Ordnungsbusse von CHF 500 gegen einen im Anwaltsregister eingetragenen Steuerpflichtigen, der ihm zur Akteneinsicht zugestellte Vorakten trotz entsprechender Anordnung und mehrfacher Fristerstreckung nicht fristgerecht retourniert hatte. Die erhobenen Rügen betreffend Willkür, Legalitätsprinzip und Verhältnismässigkeit vermochten die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Ordnungsstrafrechts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Sanktioniert worden sei die Missachtung prozessualer Pflichten im Gerichtsverfahren und nicht die Verletzung steuerlicher Mitwirkungs- oder Verfahrenspflichten. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 28. Mai 2026 (9D_24/2025): Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich 2024; nachträglicher Kostenerlass; das BGer bestätigte, dass ein nachträglicher Erlass von Gerichtskosten grundsätzlich subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ist und nicht dazu dient, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu ersetzen. Ein Kostenerlass kommt nur bei nachträglich eingetretener oder verschärfter Bedürftigkeit in Betracht. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde.
- Urteil vom 21. Mai 2026 (9C_295/2025): Grundstückgewinnsteuer 2022 (St. Gallen); wertvermehrende Aufwendungen; Mäklerprovision; streitig war, ob eine an eine nahestehende Gesellschaft bezahlte Provision von CHF 255'000 sowie weitere Baukosten als Anlagekosten zu berücksichtigen seien. Das BGer bestätigte, dass die geltend gemachte Provision mangels Nachweises einer konkreten und für den Verkauf kausalen Vermittlungstätigkeit nicht abzugsfähig sei. Ebenso hielt es fest, dass die steuerpflichtige Person die wertvermehrende Natur von Bauaufwendungen zu belegen habe. Da die Abgrenzung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen nicht ausreichend dokumentiert war, durfte der abzugsfähige Anteil ermessensweise festgelegt werden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. Mai 2026 (9C_594/2025): Grundstückgewinnsteuer 2023 (St. Gallen), Haltedauerrabatt; streitig war, ob für die Berechnung des Haltedauerrabatts auf den ursprünglichen Erwerb der Grundstücke (1987 bzw. 1997) oder auf deren Rücküberführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen im Jahr 2013 abzustellen sei. Das BGer bestätigte, dass die Haltedauer nur für die von der Grundstückgewinnsteuer erfasste Periode massgebend ist. Da die Grundstückgewinnsteuer 2023 lediglich die Wertsteigerung seit 2013 erfasste, begann die Haltedauer erst mit der Rücküberführung ins Privatvermögen. Die Mindestdauer von 15 Jahren war nicht erreicht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. Mai 2026 (9C_663/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Schwyz); streitig ist, ob in der Steuerperiode 2020 aufgrund der Nichtanerkennung des Verlustvortrags durch die Steuerverwaltung Schwyz eine Doppelbesteuerung i.S.v. Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt. Dabei sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass der in der Steuerperiode 2019 im Kanton Schwyz entstandene Betriebsverlust im Kanton Zürich an den Grundstückgewinn der Steuerperiode 2019 hätte angerechnet werden müssen. Die Veranlagungsverfügungen 2019 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Steuerperiode 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit sich Ausführungen zur Verlustanrechnung in der Steuerperiode 2019 erübrigen. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Steuerperiode 2020 eine Doppelbesteuerung vorliegt. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG.
- Urteil vom 18. Mai 2026 (9C_38/2026): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016 (Waadt); vgl. hierzu unten auch unseren Beitrag zum Parallelurteil vom 18. Mai 2026 (9C_39/2026)
- Urteil vom 18. Mai 2026 (9C_39/2026): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016 (Waadt); geldwerte Leistungen. Aufgrund von Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerkontrollen der ESTV leitete die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren gegen den Hauptaktionär einer Gesellschaft ein. Streitig waren verschiedene als geschäftsmässig begründet geltend gemachte Aufwendungen für Kundenanlässe, Rennstrecken- und Skiausflüge, Sponsoringaktivitäten sowie Parkplätze in der Nähe des Wohnsitzes des Aktionärs. Das BGer bestätigte die vorinstanzliche Würdigung als geldwerte Leistungen. Insbesondere vermochten nachträglich erstellte Bestätigungen und Zeugenaussagen die fehlenden Nachweise der geschäftlichen Veranlassung nicht zu ersetzen. Zudem hielt das BGer fest, dass die Steuerbehörden bei den direkten Steuern nicht an die Beurteilung der ESTV im Mehrwertsteuer- oder Verrechnungssteuerverfahren gebunden sind. Die Steuerperiode 2010 sei jedoch infolge Ablaufs der 15-jährigen Verjährungsfrist verjährt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2010, Abweisung im Übrigen.
- Urteil vom 28. Mai 2026 (9C_326/2025): Verrechnungssteuer 2017-2018 (Wallis); Streitig war der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Der Beschwerdeführer hielt neben seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Kanton Wallis. Ein von dieser Gesellschaft an das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers gewährte Darlehen wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Wallis mangels Drittvergleichskonformität als geldwerte Leistung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von CHF 204‘000 qualifiziert. Der Beschwerdeführer deklarierte diese geldwerte Leistung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung – trotz mehrfacher Hinweise der Steuerverwaltung – nicht in seiner Steuererklärung. Das BGer bestätigte die Verweigerung des Rückerstattungsanspruchs; der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, sei er doch von der Steuerverwaltung hinreichend über seine Deklarationspflicht informiert worden. Eine blosse Fahrlässigkeit liege mithin nicht vor. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




