Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 13. bis 19. Juli 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 23. Juni 2026 (9C_452/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2015–2019 (Zürich/Zug); interkantonale Doppelbesteuerung; Treu und Glauben; Eine GmbH mit statutarischem Sitz im Kanton Zug wurde dort für die Steuerperioden 2015 bis 2018 definitiv veranlagt. Der Alleinaktionär und einzige Verwaltungsrat übte seine operative Tätigkeit jedoch überwiegend in Zürich aus. Das Kantonale Steueramt Zürich machte daher die Steuerhoheit über die Gesellschaft geltend, da sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in Zürich befunden habe. Das BGer bestätigte dies und verneinte eine Betriebsstätte im Kanton Zug. Die interkantonale Doppelbesteuerung lag damit vor, weshalb die Veranlagungen der Steuerverwaltung Zug entsprechend dem Eventualantrag aufgehoben wurden. Obwohl die Gesellschaft gegenüber dem Kanton Zug obsiegte, auferlegte ihr das BGer sämtliche Gerichtskosten und verpflichtete sie zudem, dem Kanton Zug eine Parteientschädigung von CHF 2'600 zu bezahlen. Es begründete dies mit einem treuwidrigen Verhalten der Gesellschaft, da diese den Kanton Zug über ihre erhebliche Geschäftstätigkeit in Zürich im Dunkeln gelassen habe. Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Zug; Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Zürich.
- Urteil vom 29. Juni 2026 (9C_320/2026): Direkte Bundessteuer 2022; Sicherstellungsverfügung und unentgeltliche Rechtspflege; Nachdem eine offene direkte Bundessteuerforderung für die Steuerperiode 2022 trotz Vollstreckungsmassnahmen unbezahlt geblieben war, erliess das Kantonale Steueramt Aargau eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 DBG. Die Steuerpflichtige focht diese Verfügung an und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, welche von den kantonalen Instanzen verweigert wurde. Vor BGer beantragte sie erneut die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung sowie die Gewährung der URP. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend und verfassungsrechtlich fundiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hatte. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Sicherstellungsverfügung wurden bestätigt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




