Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 10. bis 16. August 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 13. Juli 2026 (9C_502/2025): Mehrwertsteuer; Zeitpunkt Anspruch Vorsteuerabzug 2020: Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025 (A-760/2024), vgl. Übersicht dazu hier, zu entscheiden. Strittig war, ob die X. AG für die Steuerperiode 2020 einen Vorsteuerabzug auf Leistungen geltend machen kann, die sie in den Jahren 2014 und 2015 bezogen hatte, die ihr jedoch erst Ende 2020 in Rechnung gestellt wurden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein solcher Vorsteuerabzug nicht zulässig ist, da die X. AG im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach der Saldosteuersatzmethode abrechnete und die Vorsteuer damit bereits pauschal abgegolten war. Die spätere Rechnungsstellung im Jahr 2020 vermag keinen zusätzlichen Vorsteuerabzug zu begründen. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 30. Juli 2026 (9C_317/2026): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022 (Solothurn); Strittig war die Aufrechnung verschiedener Aufwendungen, die in der Buchhaltung eines Einzelunternehmens (Transporte) verbucht waren und als privat verursacht qualifiziert wurden (Verpflegung, Büro in der Privatwohnung, Fahrzeuge, Gleitsichtbrille, Mobiltelefon). Das BGer bestätigte, die private Verursachung bilde eine Tatfrage und der Beweis hierfür obliege nach der Normentheorie der Steuerbehörde. Ob insoweit das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge, liess es offen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erwies sich in keinem Punkt als unhaltbar. Die Kosten einer Gleitsichtbrille seien bei einer über 50-jährigen Person als Lebenshaltungskosten einzustufen, und bei nur einem Mobilfunkabonnement gebe die Aufrechnung eines Privatanteils zu keinen Beanstandungen Anlass. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
- Urteil vom 23. Juli 2026 (9C_31/2026): Direkte Bundessteuer 2012 (Aargau): Streitig ist, ob dieVorinstanz Recht verletzt hat, indem sie das Nichteintreten des Spezialverwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 21. August 2023 betreffenddie Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 geschützt hat. Der Steuerpflichtige konnte vorliegend keinen Hinderungsgrund für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde geltend machen und eine Fristwiederherstellung war folglich nicht gerechtfertigt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




