Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 14. bis 20. September 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 19. August 2026 (9C_388/2026): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (Zug); Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung; Die Beschwerdeführerin leitete die Nichtigkeit der rechtskräftigen Ermessensveranlagung einzig aus der Abweichung zur nachgereichten Steuererklärung ab. Das BGer hielt fest, damit werde bloss die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung gerügt, die allein im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden könne. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. August 2026 (9C_389/2026): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (Zug); Revision einer Ermessensveranlagung; Dem Urteil liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie im Urteil vom 19. August 2026 (9C_388/2026), hier unter dem Titel der Revision. Das BGer bestätigte deren Subsidiarität und hielt fest, die erst nach Rechtskraft nachgereichte Steuererklärung begründe keinen Revisionsgrund, zumal sich eine juristische Person so zu organisieren habe, dass jemand rechtzeitig für sie handeln könne. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. August 2026 (9C_292/2026): Staats- und Gemeindesteuern Aargau 2023; Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren: Die Gebühren von total CHF 220 wegen verspäteten Einreichens der Steuererklärung und verspäteter Zahlung (plus Betreibung) sind nicht bundesrechtswidrig. Wegen Aussichtslosigkeit bestehe sodann kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. August 2026 (9C_680/2025): MWST 2016-2018; (keine) Möglichkeit der Option gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG bei Immobilienlieferungen vor Beginn der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug für die diesbezüglich bezogenen Leistungen. Die A (Beschwerdeführerin) erwarb am 18. Dezember 2014 ein Grundstück und liess darauf durch eine Totalunternehmerin insbesondere zwei Mehrfamilienhäuser erstellen. Baubeginn war der 14. April 2015. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2015 verkaufte die A insbesondere ein schlüsselfertig zu erstellendes Mehrfamilienhaus an C. Im Kaufvertrag wurde auf einem Teil des Kaufpreises (einen Teil des Mehrfamilienhauses betreffend) eine MWST von 8% ausgewiesen und ausdrücklich geschrieben, dass für die Versteuerung des Kaufpreises teilweise optiert werde. Der Eigentumsübergang wurde am 24. November 2015 im Grundbuch eingetragen. Der Besitzantritt (Übergang von Nutzen und Gefahr) der C fand am 1. Dezember 2016 statt. Die A reichte erst am 1. November 2016 den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein und ersuchte die ESTV um rückwirkende Eintragung in das MWST-Register ab dem 1. Januar 2015. Die ESTV liess dies erst ab 1. Januar 2016 zu und verneinte damit den Anspruch auf Vorsteuerabzug in der Steuerperiode 2015. Hingegen forderte die ESTV mit einer Ergänzungsabrechnung betreffend diese Steuerperiode die ihrer Ansicht gemäss zu Unrecht in Rechnung gestellte MWST gestützt auf Art. 27 MWSTG ein. Die A akzeptierte dies. Sie machte jedoch nachträglich mit einer Korrekturabrechnung für das 1. Quartal 2016 eine Einlageentsteuerung geltend. Mit weiteren Korrekturabrechnungen machte sie weitere Vorsteuern geltend. Die ESTV verneinte nach einer Kontrolle in der Folge das Recht auf Vorsteuerabzug, da die A die Vorsteuern für von der Steuer ausgenommene Grundstücklieferungen erzielt habe und im vorliegenden Fall die Option für die Versteuerung der Leistung nicht möglich gewesen sei, weil die A erst am 1. Januar 2016 steuerpflichtig geworden sei. Das BVGer und das BGer bestätigen den Entscheid der ESTV. Für das BGer ist entscheidend, dass die Lieferung des Grundstücks an C mit dem Vollzug im Grundbuch am 24. November 2015 und damit vor dem Beginn der subjektiven Steuerpflicht stattfand. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.