Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 22. - 28. September 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 16. September 2025 (A-2387/2025): Da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise widerrufen hat, wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
  • Urteil vom 12. September 2025 (A-654/2024): Mehrwertsteuer; Einlageentsteuerung; Grossrenovationen von Liegenschaften nach Art. 74 MWSTV; Die Grundeigentümerin und Verpächterin einer als Hotel genutzten Liegenschaft konnte nicht nachweisen, dass die über mehrere Jahre ausgeführten Umbauten als einheitliche Bauphase zu qualifizieren sind und demnach die Anforderungen einer Grossrenovation nach Art. 74 MWSTV erfüllen, nachdem sie die Leistungen optiert hatte. Mangels strukturiertem Gesamtkonzept wurde die Einlageentsteuerung auf einzelne wertvermehrende Aufwendungen beschränkt. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 16. Juli 2025 (A-760/2024): Mehrwertsteuer; Zeitpunkt Anspruch Vorsteuerabzug 2020; Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz der X. AG für die Steuerperiode 2020 zu Recht den Vorsteuerabzug im Umfang von Fr. 90'516.65 auf Leistungen, welche sie in den Jahren 2014 und 2015 von der B. AG bezogen hat und welche ihr am 30. Dezember 2020 von der B. AG in Rechnung gestellt worden sind, verweigert hat. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass ein Vorsteuerabzug gemäss Art. 28 MWSTG nur möglich sei, wenn eine Leistungsempfängerin als steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Leistungsbezugs sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen würde. Da die X. AG im Zeitpunkt des Leistungsbezugs in den Jahren 2014 und 2015 nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet habe und entsprechend sämtliche Vorsteuerabzüge dieser Steuerperioden bereits pauschal berücksichtigt worden seien, erfülle sie die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf den zugrundeliegenden Leistungen nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorsteuern aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzustellen. Da die X. AG im Zeitpunkt des Verbrauchs der zugrundeliegenden Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 steuerpflichtig war und die zugrundeliegenden Leistungen für unternehmerische Zwecke verwendet hat, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gutheissung der Beschwerde der X. AG

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.