Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 01. - 07. Dezember 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 03. November 2025 (9C_568/2025): Zollabgaben; In der Hauptsache stellt sich dem mit der Angelegenheit befassten Bundesverwaltungsgericht eine Frage aus dem Bereich der Feststellungsverfügungen. Die Gesuchstellerin hält den Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für gegeben (gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können) und kommt der sie treffenden Begründungspflicht grundsätzlich nach. So befürchtet sie erhebliche Mindereinnahmen und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebs in Deutschland, falls das Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2028 zum Abschluss komme. Was den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen prozessualen Antrag angeht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, machte die Gesuchstellerin ursprünglich geltend, dass sie "dringend Planungssicherheit" benötige, ansonsten "der Betrieb eingestellt werden müsste und mit horrendem Schaden zu rechnen" sei. Das Verweigern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt nur in ganz seltenen Fällen die Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 11. November 2025 (9C_512/2025): Haushaltabgabe gemäss Art. 69ff. RTVG; Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzte, indem es auf die Beschwerde insoweit nicht eintrat, als darin die Programmqualität der SRG beanstandet wurde. Die Beschwerde des Pflichtigen ist unbegründet und abzuweisen.
- Urteil vom 05. November 2025 (9C_301/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Erhebung einer Nachsteuer im Zusammenhang mit Lizenzgebühren zulässig war. Im Zentrum steht die Frage, ob die Steuerverwaltung zum Veranlagungszeitpunkt wissen konnte, dass es sich bei der zahlenden und der empfangenden Gesellschaft um nahestehende Personen handelte. Gemäss Bundesgericht und entgegen der Ansicht der Vorinstanz, musste die kantonale Steuerverwaltung wissen, dass es sich bei den beiden Gesellschaften um nahestehende Personen handelte, insbesondere da sie die Höhe der Lizenzgebühren bereits im Jahr 2000 bezüglich der Steuerperioden 1995–1998 geprüft hatte. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 17. November 2025 (9C_370/2025): Mehrwertsteuer 2015-2017; Bezugssteuer; Die A AG mit Sitz in der Schweiz kaufte Zuchtrechte (Deckungsrechte) an ausländischen Hengsten von Personen mit Sitz im Ausland, um diese anschliessend an andere Personen mit Sitz im Ausland weiterzuverkaufen (vgl. hierzu auch unseren Beitrag vom 22. Juni 2025 zum Urteil des BVGer A-4643/2023). Die ESTV war in Bezug auf die erworbenen Deckungsrechte der Ansicht, es handle sich um Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. e und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die A AG war hingegen der Ansicht, dass diese Leistungsbezüge nicht der Bezugssteuer unterliegen. Sie erblickte zunächst in ihrer vertraglichen Rolle eine indirekte Stellvertretung. Sodann war sie der Ansicht, dass Vertragsinhalt eine Lieferung im Sinne von Art. 3 Bst. d MWSTG und keine Dienstleistung sei. Subsidiär qualifizierte sie die Deckungsrechte als von der Steuer ausgenommene derivative Finanzinstrumente. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Argumentation und die Bestätigte die Position der ESTV. Das Bundesgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




