Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 09. und 15. Februar 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 14. Januar 2026 (9C_153/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013–2021 (St. Gallen); strittig war im vorliegenden Fall der nachträgliche Widerruf einer Steuerbefreiung. Die Steuerverwaltung hatte die Stiftung A. mit Verfügung vom 16. August 2013 von der Steuer befreit. Nach der Meldung einer verdeckten Gewinnausschüttung aus einem anderen Kanton im Jahr 2016 hatte sie die Stiftung am 1. Dezember 2020 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen und in der Folge mit Verfügung vom 17. November 2021 die Steuerbefreiung der Stiftung widerrufen und diese seit ihrer Gründung für steuerpflichtig erklärt. Wie bereits die Vorinstanz vertritt auch das Bundesgericht die Ansicht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben das Vertrauen der Stiftung schützt, wonach die Steuerbefreiung bis zur Einleitung einer Untersuchung der Steuerbefreiung fortbesteht. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
- Urteil vom 14. Januar 2026 (9C_189/2026): Amtliche Bewertung 2020 (Graubünden); Nachdem das Bundesgericht die Sache mit Entscheid vom 19. April 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (siehe dazu unseren Beitrag vom 7. Mai 2023), stellte die Vorinstanz eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch das Amt für Immobilienbewertung fest. Diese könne jedoch mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid geheilt werden. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Heilung vorliegend aber nicht möglich, da die Vorinstanz nicht über volle Kognition verfügte. Zudem verletze die Vorinstanz selbst das Akteneinsichtsrecht, indem sie den Steuerpflichtigen erst mit dem Entscheid über den Inhalt von als geheim eingestuften Akten informierte. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 16. Januar 2026 (9C_470/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Waadt); Das Kantonsgericht Waadt trat auf eine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Steuerpflichtige machte vor Bundesgericht geltend, die entsprechende Verfügung nie erhalten zu haben. Sie belegte wiederholte Fehlzustellungen in ihrem Briefkasten mit Sendungskopien von an Nachbarn adressierter Post und verwies auf ihr Gesuch um Eingangsbestätigung der Beschwerde noch vor Ablauf der Zahlungsfrist. Das Bundesgericht erachtete die eingereichten Beweismittel und die Argumentation als stichhaltig. Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 29. Dezember 2025 (9C_622/2024) - zur Publikation vorgesehen: Grundstückgewinnsteuer St. Gallen (2021); Abbruch Altbauten und Ersatzneubau; Die Vorinstanz hat erwogen, der Abbruch von Gebäuden auf dem veräusserten Grundstück führe nicht dazu, dass der Erwerbspreis für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer korrigiert werden müsse; bei den Aufwendungen sei vielmehr der volle Erwerbspreis zu berücksichtigen. Die Kosten für die anstelle des abgebrochenen Gebäudes erstellten Bauten seien gemäss BGE 149 II 27 (siehe unseren Beitrag vom 26. März 2023) als werterhaltend zu qualifizieren und damit bei der Einkommens- und nicht bei der Grundstückgewinnsteuer abziehbar, soweit sie die Aufwendungen für die abgebrochenen Bauten nicht übersteigen. Gleichwohl liess die Vorinstanz diese Kosten im vorliegenden Fall aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben und der Gleichbehandlung zum Abzug zu, weil die Steuerpflichtigen diese Kosten ansonsten infolge der mit BGE 149 II 27 vollzogenen Praxisänderung weder bei der Einkommens- noch bei der Grundstückgewinnsteuer hätten abziehen können. Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns sind Anlagekosten für nicht mehr vorhandene Gebäude nicht anzurechnen (Kongruenzprinzip); daher ist vom Erwerbspreis nur der Landanteil abziehbar. Ersatzneubaukosten sind demgegenüber voll als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen; die Praxisänderung in BGE 149 II 27 ist beim Ersatzneubau nicht einschlägig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerbehörde.
- Urteil vom 8. Januar 2026 (9C_440/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Luzern); Vorliegend streitbetroffen sind Aufrechnungen im Rahmen einer Buchprüfung der Steuerbehörden beim steuerpflichtigen Versicherungsvermittlungsunternehmen, welche, infolge fehlender Mitwirkung der Steuerpflichtigen, in einer Ermessenseinschätzung mündeten. Die Aufrechnungen betrafen im Wesentlichen die entschädigungslose Übertragung von Forderungen an eine nahestehende Gesellschaft. Die dagegen hervorgebrachten Argumente, beispielsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verweis auf die Handelsrechtskonformität des Jahresabschlusses 2017, verfingen nicht. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 26. Januar 2026 (9C_107/2025): MWST 2018-2020; Ferienhaus-Eigentümergesellschaft; ausschliessliche Vermietung einer Ferienwohnung an den Alleinaktionär; (keine) unternehmerische Tätigkeit; Steuerumgehung. B erwarb 2017 die Aktien an der A AG. Diese hält als einziges (wesentliches) Aktivum eine Liegenschaft in einem schweizerischen Skigebiet. In den Jahren 2018 und 2019 wurden hohe Investitionen in die Liegenschaft getätigt. In der Folge war B der einzige Mieter der Liegenschaft. Er benutzte die Liegenschaft als Ferienwohnung. Die ESTV kam im Rahmen einer Kontrolle zum Schluss, dass eine Steuerumgehung vorliege. Die A AG wurde rückwirkend aus dem MWST-Register gelöscht und der geltend gemachte Vorsteuerüberschuss zurückgefordert. Das BVGer wies die Beschwerde der A AG mit der gleichen Begründung ab. Das BGer kommt zum Schluss, dass die A AG bereits kein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG betrieb und damit nicht subjektiv steuerpflichtig wurde. Die Rechtsprechung zu den Flugzeug-Eigentümergesellschaften (BGE 149 II 53; siehe unseren Beitrag vom 8. Januar 2023) sei auch für Ferienhaus-Eigentümergesellschaften sachgerecht. Im Übrigen sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer Steuerumgehung ausgingen. Abweisung der Beschwerde der A AG.
- Urteil vom 27. Januar 2026 (9C_654/2025): MWST 2017-2021; Die Vorinstanz ist aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten / abgewiesene Revisionsgesuche:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




