Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 02. und 08. Februar 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. Januar 2026 (9F_25/2025): Direkte Bundessteuern und Staats- und Gemeindesteuern 2020-2021 (Zürich); Revisionsgesuch; Das vorliegende (zweite) Revisionsgesuch richtet sich gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2025 (siehe dazu unseren Beitrag vom 26. Oktober 2025). Die Argumente des Steuerpflichtigen, wonach das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, verfangen (erneut) nicht. Abweisung des Revisionsgesuchs des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Januar 2026 (9C_96/2024) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuern und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Bern); Im vorliegenden Fall war strittig, ob eine Entschädigung, die ein ehemaliger Kadermitarbeiter eines Bundesamts infolge einer unrechtmässigen fristlosen Kündigung erhalten hat, als steuerfreie Genugtuung im Sinne von Art. 24 lit. g DBG zu qualifizieren sei. Das BGer stellte fest, dass die Kündigung zwar aus objektiver Sicht sachlich begründet gewesen sei, das Kündigungsrecht jedoch aufgrund Zeitablaufs verwirkt war und die fristlose Entlassung deshalb als unrechtmässig zu gelten habe. Die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung erreiche jedoch nicht die für eine Genugtuung erforderliche Schwere. Mangels Genugtuungscharakter könne die ausgerichtete Entschädigung nicht unter Art. 24 lit. g DBG subsumiert werden und ist demnach steuerbar. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. Dezember 2025 (9C_231/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2013-2016 (Tessin); Interkantonale Doppelbesteuerung; Strittig war die interkantonale Gewinn- und Kapitalallokation an die Tessiner Betriebsstätte einer Gesellschaft, die über Beteiligungen an drei Konsortien am Bau des Gotthard-Basistunnels mitwirkte. Gestützt auf ein Ruling hatten die beteiligten kantonalen Steuerbehörden (Tessin, Nidwalden, Uri und Zürich) eine indirekte Gewinnallokation nach Massgabe der Lohnkosten akzeptiert. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin machte später geltend, der Sachverhalt habe sich anders verwirklicht und die Methode verstosse gegen Art. 127 Abs. 3 BV. Die Gewinne seien stattdessen nach der Länge der gebauten Eisenbahnstrecke zu allozieren. Das Bundesgericht verwarf diese Position und bestätigte, dass die im Ruling vorgesehene Gewinnallokation allein anhand der Lohnsumme bundesrechtskonform sei. Eine Prüfung des Vertrauensschutzes erübrigte sich daher. Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen.
  • Urteil vom 13. Januar 2026 (9C_702/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2017 - 2019 (Zürich); Strittig war vorliegend das Hauptsteuerdomizil des Steuerpflichtigen. Das kantonale Steueramt Zürich machte geltend, der Steuerpflichtige habe seinen effektiven Wohnsitz nicht steuerwirksam in den Kanton Zug verlegt und auch seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb sie sich zu Recht auf die natürliche Vermutung der Fortdauer der Steuerpflicht im Kanton Zürich berufen könne. Das BGer bestätigte diese Ansicht. Im Kanton Zürich verfügte er über eine 129 m² grosse Wohnung, während ihm im Kanton Zug lediglich ein Zimmer mit Dusche/WC und Mitbenützung der Küche zur Verfügung stand. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts Zürich.
  • Urteil vom 30. Dezember 2025 (9C_209/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016-2018 (Tessin); Gratisnennwerterhöhungen unterliegen im Privatvermögen der Einkommenssteuer. Da vorliegend die Kriterien für den Beteiligungshandel (selbständige Erwerbstätigkeit) erfüllt sind, qualifiziert die fragliche Beteiligung als Privatvermögen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.