Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 20. - 26. Oktober 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. September 2025 (9C_677/2024): Staats- und Gemeindesteuern Zürich 2013 bis 2019 (Nachsteuerverfahren) betreffend einen US-Irrevocable Fixed Interest Trust; strittig ist, wie das Trustvermögen zur Festsetzung der Vermögenssteuer für die Jahre 2013-2019 steuerlich zuzurechnen ist. Vorliegend trägt die Vermögensbesteuerung auf dem kapitalisierten Wert der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen am besten Rechnung. Der Settlor verfolgte gemäss Trusturkunde das Ziel, eine den jeweiligen Familienverhältnissen angepasste und flexible Unterstützung seiner beiden Söhne und deren Nachkommen zu gewährleisten, nicht aber eine fixe (hälftige) Zuordnung der Vermögenswerte vorzunehmen. Die Vorinstanz hat den Rekurs der Steuerpflichtigen zu Recht zur Neuberechnung zurückgewiesen. Abweisung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Zürich.
  • Urteil vom 30. September 2025 (9C_341/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011-2015 (Tessin); der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seinen Angaben zufolge habe er keinen Bericht der Steuerbehörde über an ihn geflossene geldwerte Leistungen erhalten. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die behauptete Gehörsverletzung zu beweisen. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 15. September 2025 (9C_472/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Graubünden); strittig ist vorliegend die Höhe des zu versteuernden Eigenmietwerts. Die Steuerverwaltung setzte diesen am 10. November 2023 für die Steuerperiode 2022 basierend auf einer amtlichen Revisionsbewertung des Grundstücks vom 15. Mai 2023 fest. Gemäss Praxis der Steuerverwaltung sowie des Verwaltungsgerichts Graubünden ist eine neue Schätzung dann massgebend, wenn sie zeitlich näher beim Stichtag liegt als die alte Schätzung. Dies war vorliegend der Fall. Nach Ansicht des Bundesgerichts verstösst diese Praxis gegen keine verfassungsmässigen Rechte der Steuerpflichtigen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. September 2025 (9F_19/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020–2021 (Zürich); Revisionsgesuch; die Steuerverwaltung hatte bei der steuerpflichtigen A. AG den Mehrbetrag, welchen sie beim Aktienkauf von ihrem Alleinaktionär bezahlt und aktiviert hatte, als Nonvaleur qualifiziert und das Eigenkapital mit einer Minusreserve belastet. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Steuerrekursgericht mangels eines schützenswerten Interesses nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wiesen das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht ab, siehe dazu unseren Beitrag vom 27. Juli 2025 zum Urteil vom 3. Juli 2025 (9C_187/2025). Gegen diesen Bundesgerichtsentscheid richtet sich nun das Revisionsgesuch. Konkret verlangt die Steuerpflichtige eine Revision des Entscheids, da die Steuerveranlagungsverfügung der Steuerperiode 2023 belege, dass stille Reserven vorhanden waren und dementsprechend kein Nonvaleur vorlag. Sie behauptet insbesondere, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Sie vermag jedoch nicht darzulegen, dass es sich dabei um ein "entscheidendes neues Beweismittel" handle. Darüber hinaus sind die Argumentation der Steuerpflichtigen nach Ansicht des Bundesgerichts inkonsistent. Abweisung des Revisionsgesuchs der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. September 2025 (9C_459/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020-2021 (Genf); strittig war die Eigenmietwertbesteuerung einer Villa, die sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz für die eigene Nutzung bzw. die Nutzung durch seine Nachkommen vorbehielt. Unbestritten war, dass der Beschwerdeführer die Villa während der beiden streitigen Steuerperioden nicht selbst bewohnt hatte und dass er sie 2017 zum Verkauf angeboten hatte. In den streitbetroffenen Steuerperioden befand sich jedoch der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes des Beschwerdeführers an der Adresse der Villa. Der Beschwerdeführer monierte, es sei zu Unrecht festgestellt worden, dass er keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass sein Sohn bei seiner Ex-Frau gewohnt und sein Studium im Ausland fortgesetzt habe. Vor Bundesgericht gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, Rechtsfehler an diesem Beweisergebnis zu begründen. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 19. September 2025 (9C_87/2025): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); Übertragung eines Immobilienportfolios im Rahmen einer Nachlassplanung. Strittig war, ob die Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 3 lit. d StG/ZH aufzuschieben war oder ob die Gemeinde dies wegen einer Steuerumgehung zu Recht verweigert hatte. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts und verneinte eine Steuerumgehung: Die vom Steuerpflichtigen professionell verwalteten Liegenschaften stellten bereits vor der Umdeklaration vom Privat- ins Geschäftsvermögen einen Betrieb dar (vgl. BGE 150 II 40 E. 6), sodass mit der Umdeklaration lediglich nachvollzogen wurde, was bereits galt. Die Übertragung an die Aktiengesellschaft erfolgte im Rahmen einer sachlich begründeten Nachlassplanung und nicht allein zur Steuerersparnis. Der Steueraufschub nach § 216 Abs. 3 lit. d StG/ZH wurde daher zu Recht gewährt. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.
  • Urteil vom 25. September 2025 (9C_5/2025): Wehrpflichtersatzabgabe 2019; der 1984 geborene Beschwerdeführer wurde 2015 eingebürgert und war nach damaligem Recht altersbedingt nicht mehr wehr- bzw. ersatzpflichtig. Nach Anhebung der Altershöchstgrenze auf 37 Jahre per 1. Januar 2019 wurde er als ersatzpflichtig eingestuft und mit CHF 3'768.– veranlagt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann aus Art. 3 Abs. 2 WPEG nicht abgeleitet werden, dass keine Ersatzpflicht besteht, wenn altershalber keine Rekrutierung mehr erfolgt. Eine Altersdiskriminierung fällt mangels aktiver Bemühungen um eine spätere Rekrutierung ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 25. September 2025 (9C_687/2024): Verrechnungssteuer 2019; Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einer Dividende der B. GmbH in Höhe von CHF 200’000. Die Dividende wurde am 20. Dezember 2019 beschlossen und mangels Festlegung eines späteren Termins sofort fällig. Der Antrag des alleinigen Inhabers auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 70’000 wurde erst am 10. Januar 2023 gestellt und damit nach Ablauf der dreijährigen Verwirkungsfrist (Art. 32 Abs. 1 VStG) eingereicht. Ein geltend gemachter Hinderungsgrund wegen zurückbehaltener Unterlagen durch den Treuhänder wurde nicht anerkannt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.