Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 13. - 19. Oktober 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 24. September 2025 (2C_352/2024) - zur Publikation vorgesehen: Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hatte das Bundesgericht zu klären, ob einem Staat (vorliegend Israel) Amtshilfe gewährt werden kann, wenn dieser geltend macht, die nach seinem Verfahrensrecht verfügbaren üblichen Informationsquellen ausgeschöpft zu haben (Subsidiaritätsprinzip), obschon sein innerstaatliches Recht nicht vorsieht, dass vor Stellung eines Amtshilfeersuchens der Steuerpflichtige kontaktiert werden muss. Hierzu hielt das Bundesgericht aus Sicht des ersuchten Staates fest, dass das in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC verankerte Subsidiaritätsprinzip lediglich das Recht des ersuchten Staates vorsehe, die Amtshilfe zu verweigern, wenn der ersuchende Staat nicht alle ihm zumutbaren innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft habe. Eine eigentliche Pflicht zur Verweigerung der Amtshilfe bestehe weder gestützt auf das Abkommen noch auf innerstaatliche Verfahrensvorschriften. Aus Sicht des ersuchenden Staates stellte das Bundesgericht klar, dass diesem nicht vorgeworfen werden könne, Massnahmen zur Informationsbeschaffung nicht ergriffen zu haben, die nach seinem Recht gar nicht vorgesehen seien. Zudem sei der ersuchende Staat ohnehin nicht verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, bei denen es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die ersuchten Informationen ohne den Amtshilfeweg erhältlich gemacht werden können. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 11. September 2025 (9C_15/2025): Kantons- und Gemeindesteuern (Bern) und direkte Bundessteuer 2011; Verfahrensrecht: Vorliegend hat die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) zu Recht den Entscheid der Steuerrekurskommission bestätigt. Auf die Beschwerde der Rechtsverzögerung wurde mangels Begründung nicht eingetreten, die relative Verjährung ist nicht eingetreten, eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen hat nicht stattgefunden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. September 2025 (9C_243/2024): Schenkungssteuer 2022 (Waadt); Strittig war die Qualifikation eines vom Vater an seine Tochter gewährten Darlehens über CHF 300'000, welches gemäss „Darlehensvertrag“ durch einen jährlichen Schuldenerlass über CHF 50'000 getilgt wird. Die Vorinstanzen qualifizierten den Darlehensvertrag als Scheingeschäft und die Darlehensgewährung – insbesondere aufgrund der fehlenden Rückzahlungsverpflichtung – als Schenkung. Das Bundesgericht schützte diese Qualifikation. Anzumerken ist, dass für Schenkungen von Eltern an direkte Nachkommen im Kanton Waadt bis zum 31. Dezember 2024 ein Steuerfreibetrag von CHF 50'000 galt. Ab dem 1. Januar 2025 wurde dieser auf CHF 300'000 erhöht. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
  • Urteil vom 12. September 2025 (9C_200/2025): Mehrwertsteuer 2015–2017; Strittig ist die Ermittlung des Mietwerts der Vermietung einer Ferienwohnung an eine nahestehende Person. Das Bundesgericht erwägt, dass nicht ersichtlich sei, wieso die Praxis von Ziff. 7.1.2 MBI 17 nicht auf eine Dauermiete einer Ferienwohnung angewendet werden soll. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass der Jahreseigenmietwert auch für eine Dauermiete eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Grundlagen darstelle. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 16. September 2025 (9C_290/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2007-2021 (Waadt); Im vorliegenden Verfahren ist die von der kantonalen Steuerverwaltung Waadt verfügte Sicherstellung von Steuernachforderungen gegenüber dem Steuerpflichtigen umstritten. Obwohl für einzelne Steuerperioden bereits teilweise die absolute Verjährung eingetreten ist, vermag der Steuerpflichtige nicht darzulegen, weshalb in seinem Fall keine Steuergefährdung vorliegen soll und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich wäre. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. September 2025 (9C_291/2025): Staats- und Gemeindesteuern (Waadt) 2007-2021; Antrag auf Ablehnung einer Untersuchungsrichterin im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters: Die Beschwerdeführerin A. SA sowie dessen Geschäftsführer und Hauptaktionär A. hatte beim Bundesgericht beantragt, die zuständige Untersuchungsrichterin des Kantonsgerichts Waadt wegen angeblicher Befangenheit abzulehnen. Sie begründeten dies unter anderem mit ihrer mehrfachen Beteiligung an Verfahren gegen sie und mit Entscheidungen, die stets zu ihren Ungunsten ausgefallen sind. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann ein Richter abgelehnt werden, wenn objektive Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass allein die Tatsache, dass ein Richter wiederholt gegen eine Partei entschieden hat, keine Befangenheit begründet. Auch die Beteiligung an früheren oder parallelen Verfahren reicht nicht aus, sofern keine objektiv feststellbaren Umstände vorliegen, die eine parteiische Haltung vermuten lassen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 16. September 2025 (9C_292/2025): Staats- und Gemeindesteuern (Waadt) 2007 – 2021; Antrag auf Ablehnung einer Untersuchungsrichterin im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters: Die Verfahrensbeteiligte A. beantragte beim Bundesgericht, die zuständige Untersuchungsrichterin des Kantonsgerichts Waadt wegen angeblicher Befangenheit abzulehnen. Sie begründete dies unter anderem mit ihrer mehrfachen Beteiligung an Verfahren gegen sie und mit Entscheidungen, die stets zu ihren Ungunsten ausgefallen sind. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann ein Richter abgelehnt werden, wenn objektive Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass allein die Tatsache, dass ein Richter wiederholt gegen eine Partei entschieden hat, keine Befangenheit begründet. Auch die Beteiligung an früheren oder parallelen Verfahren reicht nicht aus, sofern keine objektiv feststellbaren Umstände vorliegen, die eine parteiische Haltung vermuten lassen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.