Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 10. - 16. November 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 23. Oktober 2025 (9C_321/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2016 - 2020 (Zürich); Vorliegend war strittig, wo sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung befand und ob die Vorinstanz (VGer ZH) gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot verstossen hat. Die Beschwerdeführerin – eine Holdinggesellschaft mit statutarischem Sitz im Kanton Zug – war der Ansicht, in eben diesem Kanton unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, obschon sie dort kaum Infrastrukturkosten ausweisen konnte und ihr der Verwaltungsrat von einer Gruppengesellschaft mit Sitz und Büroräumlichkeiten im Kanton Zürich bereitgestellt worden ist. Das BGer bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, die Geschäftsführung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kanton Zürich besorgt worden und verneinte die Verwirkungseinrede des Kantons Zug. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zürich, Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zug.
- Urteil vom 24. Oktober 2025 (9C_210/2025): Staats- und Gemeindesteuern Appenzell Ausserrhoden (2022); Im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2022 legte die Steuerbehörde den Verkehrswert der den Steuerpflichtigen gehörenden Liegenschaft am 19. Dezember 2023 auf CHF 1'107'500 und den Eigenmietwert auf CHF 31'398 fest. Am 22. Mai 2024 erfolgte eine Neuschätzung aufgrund eines Neubaus. Die neuen Werte lagen unter den für die Steuerperiode 2022 ermittelten Werte. Die Steuerpflichtigen verlangten Revision der Veranlagung 2022. Das BGer hält fest, dass Schätzungen oder Bewertungen von steuerbaren Objekten an sich grundsätzlich nicht geeignet sind, neue Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts zu schaffen. Ebenso wenig lag in der mangelnden «pro rata temporis»-Berücksichtigung des Eigenmietwerts – die Steuerpflichtigen behaupteten, in der Steuerperiode 2022 hätten nur 4 Monate berücksichtigt werden sollen – ein Rechnungsfehler oder Schreibversehen vor. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 11. Oktober 2025 (9C_555/2024): MWST 2014 bis 2018; von der Steuer ausgenommene Bildungs- und Versicherungsleistungen, Leistungen im Ausland, Mehrheit von Leistungen (Haupt- und Nebenleistung, gemischte Verwendung und Festsetzungsverjährung. Für die Zusammenfassung wird hier auf diejenige zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2025 (9C_556/2024) verwiesen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen identisch, ebenso die Beurteilung durch das BGer.
- Urteil vom 11. Oktober 2025 (9C_556/2024): MWST 2014 bis 2018; von der Steuer ausgenommene Bildungs- und Versicherungsleistungen, Leistungen im Ausland, Mehrheit von Leistungen (Haupt- und Nebenleistung), gemischte Verwendung und Festsetzungsverjährung. Im vorliegenden Fall bot die Steuerpflichtige Schulungsprogramme im Ausland an, teilweise zusammen mit einem Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz wurde den Reiseteilnehmern gesondert in Rechnung gestellt. Es war unbestritten, dass die Schulungsprogramme als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen qualifizierten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG), der Option zugänglich waren (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG), und sich der Ort der Leistung im Ausland befand (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG) und diesbezüglich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestand (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG). Strittig war hingegen, ob der Versicherungsschutz eine selbständige Leistung (Art. 19 Abs. 1 MWSTG) oder eine Nebenleistung zum Schulungsprogramm war (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Das BGer kommt wie das BVGer und die ESTV zum Schluss, dass es sich um eine selbständige Leistung gehandelt habe, die von der Steuer ausgenommen sei, ohne Möglichkeit der Option (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und dass diesbezüglich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestanden habe (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV nahm die Korrektur des Vorsteuerabzugs anhand der Methode «Teilzuordnung der Vorsteuer» vor. D.h. die Vorsteuern wurden soweit möglich dem Bereich Schulungsprogramme bzw. Versicherungsschutz direkt zugeordnet und die verbleibenden Vorsteuern wurden nach einem Umsatzschlüssel zugeteilt. Die Einwendungen der Steuerpflichtigen gegen diese Methode wurden vom BGer bereits abgewiesen, weil die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht genügte. Betreffend Steuerperiode 2014 trat jedoch die absolute Festsetzungsverjährung ein (Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Nur in diesem Umfang hiess das BGer die Beschwerde gut. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 22. Oktober 2025 (9C_389/2025): Grundstückgewinnsteuer (Tessin); Vorliegender Streitgegenstand ist die Besteuerung des Grundstückgewinns gemäss Art. 134 Abs. 1 StG TI. Der Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung von umfangreichen Sanierungskosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer. Die Vorinstanz teilte die Auffassung der Steuerbehörde und stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Abzug dieser Investitionskosten nicht gegeben seien. Es handle sich einerseits um Kosten die nach der Veräusserung der Immobilie entstanden seien, dann sei aus dem Kaufvertrag nicht ersichtlich, dass der Veräusserer sich verpflichtet habe diese Kosten zu übernehmen und andererseits sei auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesen Arbeiten um wertvermehrende Investitionen handelt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen soweit diese zulässig ist.
Nichteintreten/Abschreibung:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




