Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 27. Oktober - 2. November 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 27. September 2025 (9C_113/2025) – zur Publikation vorgesehen: Erbschaftssteuer 2022 (Luzern); Zu klären war die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Nichtverwandter (Steuersatz mit Progressionszuschlag: 40 %) qualifiziert wurde oder ob er als dem elterlichen Stamm zugehörig (Steuersatz mit Progressionszuschlag: 12 %) zu betrachten sei. Die kinderlose Erblasserin setzte den Beschwerdeführer neben drei Miterben mit einer Quote von 50 % als Erben ein. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1963) machte geltend, er sei der Sohn des Bruders der Erblasserin. Da es sich bei dem behaupteten Vater um einen katholischen Priester gehandelt habe, sei die Vaterschaft verschwiegen und der Beschwerdeführer sei nach der Geburt bei einer Pflegefamilie untergebracht worden. Eine nach Antritt der Erbschaft eingereichte Vaterschaftsklage wurde wegen Fristablaufs abgewiesen. Aufgrund des fehlenden zivilrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses verneinten die Vorinstanzen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum elterlichen Stamm. In Bezug auf den Grundtatbestand der kantonalen Bestimmung in § 3 Abs. 1 EstG/LU bestätigte das Bundesgericht diese Schlussfolgerung. Es wies jedoch darauf hin, dass der Ersatztatbestand gemäss § 3 Abs. 2 EstG/LU, wonach der Grundtatbestand auch für uneheliche Blutsverwandte gelte, im bisherigen Verfahren überhaupt nicht geprüft worden sei. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Einwohnergemeinde zur erneuten Beurteilung.
 - Urteil vom 16. September 2025 (9C_397/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Bern); strittig ist vorliegend die Höhe des Eigenmietwerts einer in Frankreich gelegenen Liegenschaft. Der Beschwerdeführer deklarierte in seiner Steuererklärung den für eine kommunale Liegenschafts- bzw. Grundsteuer in Frankreich festgesetzten "valeur locative cadastrale". In Abweichung davon berechnete die Steuerverwaltung den Eigenmietwert ausgehend vom Kaufpreis der Liegenschaft. Das Bundesgericht erwägt, dass die Vorinstanz nicht willkürlich entschieden hat, dass nicht erstellt sei, dass der "valeur locative cadastrale" den inländischen Bewertungsgrundsätzen entspreche. Daran zweifeln lasse insbesondere der grosse Unterschied zwischen den beiden Werten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
 - Urteil vom 24. September 2025 (9C_223/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2019–2020 (Zürich); strittig ist vorliegend der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A AG. Diese hat ihren statutarischen Sitz im Kanton Schwyz. Mit Steuerdomizilentscheid setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zürich den Ort der tatsächlichen Verwaltung in einer Gemeinde im Kanton Zürich fest. Die Vorinstanz begründete die Zuweisung des Orts der tatsächlichen Verwaltung zum Kanton Zürich damit, dass drei der vier zeichnungsberechtigten im Kanton Zürich wohnhaft seien, dass es sich bei der Domiziladresse der A AG um ein reines Briefkastendomizil handle und dass mangels Mitwirkung der A AG kaum Indizien dafür gefunden wurden, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Schwyz liege. Ausserdem habe eine operativ tätige Schwestergesellschaft ihren Sitz in Zürich, wo mutmasslich auch der Verwaltungsratspräsident sowie der CEO und ein Geschäftsmitglied gearbeitet hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichts hat die Vorinstanz damit nicht willkürlich entschieden. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz für die Jahre 2020 und 2021 sind entsprechend dem interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot aufzuheben und die Steuer zurückzuerstatten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Kanton Zürich. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Kanton Schwyz.
 - Urteil vom 1. Oktober 2025 (9C_286/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Genf); Strittig war die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 84'324, die an die geschiedene Frau sowie die gemeinsamen Kinder geleistet wurden. Die Zahlungen wurden auf ein gemeinsames Bankkonto überwiesen, da die Frau nach Angaben des Pflichtigen in Spanien – ihrem neuen Wohnort – kein eigenes Bankkonto eröffnen konnte. Mit Verweis auf das Urteil BGer 2C_380/2020 vom 19. November 2020 bzw. das Kongruenzprinzip verweigerten die Vorinstanzen die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen, da beim Pflichtigen kein Vermögensabfluss stattgefunden habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Konsequenz. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
 - Urteil vom 1. Oktober 2025 (9C_47/2025): Mehrwertsteuer 2014 bis 2017; Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR. Streitig waren im vorliegenden Fall verschiedene Aufrechnungen, welche die ESTV nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen hatte und die mit Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 5. Januar 2025) bestätigt wurden. Das BGer hält zuerst fest, dass das BVGer den Streitgegenstand zu Recht beschränkt und den Umfang der noch streitigen Steuernachforderung korrekt ermittelt habe. Das BGer kommt anschliessend zum Schluss, dass auf einen Teil der Rügen der Steuerpflichtigen nicht eingetreten werden könne, weil sie diesbezüglich nicht beschwert sei. Die anderen Rügen seien von ihr entweder unzureichend begründet worden, oder sie seien offensichtlich unbegründet oder würden teilweise gar ins Leere zielen. Im Übrigen hält das BGer fest, dass sich die Verjährung der Leistungspflicht im vorliegenden Fall nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42 MWSTG richte. Die relative Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Betreffend der Steuerperiode 2014 trat die absolute Festsetzungsverjährung zwar am 1. Januar 2025 ein. Die entsprechende Steuernachforderung war jedoch nach Ansicht des BGer (teilweise entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen) nicht Streitgegenstand. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
 - Urteil vom 1. Oktober 2025 (9C_48/2025): Mehrwertsteuer 2012 bis 2016; Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR. Streitig waren im vorliegenden Fall zahlreiche Aufrechnungen, welche die ESTV nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen hatte und die mit Urteil des BVGer A-688/2023 vom 11. Dezember 2024 weitgehend bestätigt wurden, soweit betreffend die noch streitige Steuernachforderung die absolute Festsetzungsverjährung nicht bereits eingetreten war. Das BGer hält zuerst fest, dass das BVGer den Streitgegenstand zu Recht beschränkte und den Umfang der noch streitigen Steuernachforderung korrekt ermittelte. Das BGer kommt anschliessend zum Schluss, dass auf einen Teil der Rügen der Steuerpflichtigen nicht eingetreten werden könne, weil sie diesbezüglich nicht beschwert sei. Die anderen Rügen seien von ihr entweder unzureichend begründet worden, oder sie seien offensichtlich unbegründet oder würden teilweise gar ins Leere zielen. Im Übrigen hält das BGer fest, dass sich die Verjährung der Leistungspflicht im vorliegenden Fall nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42 MWSTG richte, obwohl das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei; denn die ESTV habe in ihrer Strafverfügung nicht auf einen qualifizierten Tatbestand im Sinne von Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG erkannt. Die relative Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Hingegen sei betreffend die Steuerperiode 2014 die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten, womit die Steuerpflichtige im Umfang der diesbezüglich noch streitigen Steuernachforderung durchdrang. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
 - Urteil vom 1. Oktober 2025 (9C_49/2025): Mehrwertsteuer (2013 bis 2017); Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR. Streitig waren im vorliegenden Fall einige Aufrechnungen, welche die ESTV nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen hatte und die mit Urteil des BVGer A-2907/2023 vom 11. Dezember 2024 bestätigt wurden. Das BGer hält zuerst fest, dass das BVGer den Streitgegenstand zu Recht beschränkte und den Umfang der noch streitigen Steuernachforderung korrekt ermittelte. Das BGer kommt anschliessend zum Schluss, dass auf einen Teil der Rügen der Steuerpflichtigen nicht eingetreten werden könne, weil sie diesbezüglich nicht beschwert sei. Die anderen Rügen seien von ihr entweder unzureichend begründet worden, oder sie seien offensichtlich unbegründet oder würden teilweise gar ins Leere zielen. Im Übrigen hält das BGer fest, dass sich die Verjährung für die Leistungspflicht im vorliegenden Fall nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42 MWSTG richte. Die relative Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Hingegen sei betreffend die Steuerperiode 2014 die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten, womit die Steuerpflichtige im Umfang der diesbezüglich noch streitigen Steuernachforderung durchdrang. Da es sich insoweit nur um eine marginale Steuernachforderung handelte, auferlegte das BGer trotzdem die Gerichtskosten vollständig der Steuerpflichtigen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
 - Urteil vom 1. Oktober 2025 (9C_50/2025): Mehrwertsteuer (2015 bis 2016); Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR. Streitig waren im vorliegenden Fall zahlreiche Aufrechnungen, welche die ESTV nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen hatte und die mit Urteil des BVGer A-3394/2023 vom 11. Dezember 2024 weitgehend bestätigt wurden. Das BGer kommt zum Schluss, dass auf einen Teil der Rügen der Steuerpflichtigen nicht eingetreten werden könne, weil sie diesbezüglich nicht beschwert sei. Die anderen Rügen seien von ihr entweder unzureichend begründet worden, oder sie seien offensichtlich unbegründet oder würden teilweise gar ins Leere zielen. Im Übrigen hält das BGer fest, dass sich die Verjährung der Leistungspflicht im vorliegenden Fall nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42 MWSTG richte und weder die relative noch absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
 - Urteil vom 1. Oktober 2025 (9C_233/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Genf); Strittig war die Frage, ob die Einlage von 30 % der Anteile einer AG in die zu 100 % selbst gehaltene GmbH zu Recht als Transponierung qualifiziert wurde. Der Beschwerdeführer erwarb die streitbetroffene AG im Jahr 2017 für CHF 2.6 Mio., wobei zunächst 30% der Anteile übertragen wurden. Im Jahr 2021 sollten die restlichen 70% folgen. Im Jahr 2020 schloss der Beschwerdeführer mit dem Verkäufer einen Nachtrag zum Aktienkaufvertrag aus dem Jahr 2017 ab. Darin war vorgesehen, dass der Verkäufer die Übertragung der bereits übertragenen Anteile sowie des verbleibenden Anteils von 70 % in eine vom Beschwerdeführer zu gründende Holding akzeptiert. Dies wurde im Jahr 2020 in Bezug auf die 30 % umgesetzt. Die Steuerverwaltung Genf qualifizierte diesen Vorgang als Transponierung und setzte das Einkommen aus der Transponierung nach erhobener und teilweise gutgeheissener Einsprache auf CHF 750'000 fest. Das beschwerdeführende Ehepaar rügte vor Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Denn mit dem Nachtrag zum Kaufvertrag sei ein Parteiwechsel vereinbart worden, sodass die strittigen Anteile gar nie dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen gewesen seien. Das Bundesgericht wies die Willkürrüge ab und bestätigte das Vorliegen einer Transponierung, insbesondere auch gestützt auf die bis 2020 eingereichten Steuererklärungen, in welchen die Anteile im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt waren. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
 
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




