Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 06. - 12. Oktober 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 4. September 2025 (9C_239/2025): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) sowie direkte Bundessteuer 2016; Ermessensveranlagung; Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob eine nach Ermessen ausgestellte Veranlagung rechtmässig erfolgt sei. Nach Art. 130 Abs. 2 DBG kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seinen Verfahrenspflichten nicht nachkommt und die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Im vorliegenden Fall tätigten die Steuerpflichtigen einen Aktienrückkauf, wobei der deklarierte Kaufpreis erheblich vom amtlichen Vermögenssteuerwert abwich. Diese Diskrepanz begründete die Vermutung, dass die Aktien zu einem höheren Preis zurückgekauft wurden. Da die Steuerpflichtigen keine plausiblen Erklärungen oder kohärenten Angaben vorlegten, konnte diese Vermutung nicht entkräftet werden. Die daraus resultierende Unsicherheit im Sachverhalt hinderte die Steuerbehörde daran, die Steuerfaktoren einwandfrei aufgrund zuverlässiger Unterlagen zu bestimmen. Das Bundesgericht bestätigte daher die Auffassung der Vorinstanzen und bejahte die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 4. September 2024 (9C_376/2025): Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Genf); Bewertung von nicht kotierten Wertschriften; Der Beschwerdeführer konnte nicht substanziell nachweisen, dass es sich vorliegend um eine Gesellschaft mit Kreuzbeteiligungen handelt, sodass die erhaltenen Dividenden beim Ertragswert abzuziehen sei. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 4. September 2025 (9C_98/2025): Staats- und Gemeindesteuern Zürich und direkte Bundessteuer Juli 2015 - Juni 2017: Beteiligungs-Gewinnsteuerwert Art. 62 Abs. 4 DBG; Vorliegend hat die Steuerpflichtige bis Geschäftsjahr 2014/2015 ihre Beteiligung an der C.AG zum Börsenkurs bewertet. Im Geschäftsjahr 2015/2016 wechselte die A.AG zum Niederstwertprinzip und unterliess folglich die erfolgswirksame Aufwertung im Handelsrecht. Im Veranlagungsverfahren wertete die Steuerbehörde die Beteiligung zu Recht in der Steuerbilanz auf den Börsenkurs auf. Sämtliche Argumente des Steuerpflichtigen erweisen sich als unbegründet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.