Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 3. - 9. November 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 17. Oktober 2025 (9C_53/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Graubünden); Aufrechnung einer Teil-Abschreibung einer nicht werthaltigen Position durch die Kantonale Steuerverwaltung. Wie bereits die Vorinstanz, trat das BGer auf den materiellen Antrag der Steuerpflichtigen GmbH, wonach die Teil-Abschreibung als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen sei, nicht ein. Zudem sei die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen GmbH, soweit darauf eingetreten werden konnte.
- Urteil vom 11. Oktober 2025 (9C_352/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 – 2018 (Waadt); Streitig ist vorliegend die Besteuerung der Ehegatten A. und B in den Steuerjahren 2017 – 2018. Die Ehegatten beschwerten sich über mehrere Positionen in der Veranlagung, wobei einiges auch nicht substantiiert dargelegt wurde. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit sie zulässig ist.
- Urteil vom 11. Oktober 2025 (9C_359/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2011 – 2018 (Waadt); A. und B. haben die Schweiz im Jahr 2006 verlassen und sich die berufliche Vorsorge von A. auszahlen lassen. 2011 kehrten sie in die Schweiz zurück und am 30. November 2020 meldeten sie den Steuerbehörden ein undeklariertes Bankkonto für die Jahre 2011 – 2018. In der Selbstanzeige erklärten sie im Wesentlichen, dass dies das restliche Geld sei, welches aus der Kapitalleistung aus Vorsorge noch übrig ist. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass keine Nachsteuern erhoben werden dürfen, da dieses Geld schon mal versteuert wurde. Die Argumentation der Vorinstanz, dass das entsprechende Kapital aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden ist und die Übertragung in das Vermögen der Steuerpflichtigen stattgefunden hat und sie somit frei darüber verfügen können, ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 18. Oktober 2025 (9C_473/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Aargau); Ausstand und Akteneinsicht; Die Beschwerdeführerin verlangte, dass die für sie zuständige Steuerkommissärin in den Ausstand treten müsse und ihr Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des kantonalen Steueramtes zu gewähren sei. Die in den Räumlichkeiten des Gemeindesteueramtes angebotene Akteneinsicht nahm sie nicht wahr. Das Ausstandsbegehren wurde mangels Nennung eines konkreten Ausstandsgrundes abgewiesen. Die kantonalen Instanzen verneinten eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und bestätigten die Ablehnung des Ausstandsbegehrens. Das Bundesgericht stützte diese Beurteilung. Dabei bestätigte das Höchstgericht die Praxis, dass die Akteneinsicht durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden könne und somit kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht bestehe. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 22. Oktober 2025 (9C_435/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Wallis); Rechtsverweigerung; Streitpunkt war die Bearbeitungszeit eines Berufungsverfahrens bezüglich eines erstinstanzlichen Verfahrens über die richterliche Aufhebung einer Betreibung, welche sich auf eine Steuerschuld der direkten Bundessteuer 2013 (Liquidationsgewinn) bezog. Das Bundesgericht erachtete die Zeit zwischen der letzten Untersuchungshandlung Ende Februar 2025 und dem für November/Dezember angekündigten Urteil nicht als übermässige Verfahrensdauer. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
- Urteil vom 26. Oktober 2025 (9C_525/2025): Grundstückgewinnsteuer 2021 (Zürich); Gemäss Bundesgericht trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu Recht nicht auf das Rechtsmittel ein. Eine Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Bei ungenügend begründeter Beschwerde müsse es zwar einer rechtsunkundigen resp. nicht rechtskundig vertretenen Partei eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen. Ein solches Vorgehen erübrige sich aber, wenn eine rechtskundige resp. rechtskundig vertretene Partei Beschwerde führe. Die Beschwerdeführer hätten praktisch vollständig das bereits Gesagte (Steuerrekursgericht) wiederholt, ohne sich materiell mit dem Rekursentscheid zu befassen. Von fachkundigen Personen kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung nur ausnahmsweise in Frage kommt, während bei Laien weniger strenge Anforderungen gelten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




