Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 08. - 14. Dezember 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 12. November 2025 (9C_412/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2020-2022 (Tessin); Interkantonale Doppelbesteuerung; Die beschwerdeführende GmbH stellte sich vor Bundesgericht der vorinstanzlichen Feststellung entgegen, dass sich ihr Sitz in den Jahren 2020 bis 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kanton Tessin bzw. am Wohnsitz der Gesellschafterin und nicht – wie geltend gemacht – im Kanton Luzern befand. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenverhältnissen erkannte das Bundesgericht, dass die einzige Angestellte die Gesellschafterin der GmbH war und im betroffenen Zeitraum eine Zweigniederlassung am Wohnort der Gesellschafterin eingetragen war. Auf der Internetseite der Gesellschaft waren Luzern und Tessin als Zweigniederlassungen ausgewiesen. Die Rechnungen für Telefon und Internet wurden einzig an die Wohnadresse im Tessin gesendet und das über die Gesellschaft geleaste Fahrzeug war im Kanton Tessin registriert. Im Kanton Luzern mietete die Gesellschaft Büroräumlichkeiten gegen eine Domizilgebühr von CHF 2 400 pro Jahr. Eine Nutzung der Büroräumlichkeiten oder eine anderweitige Präsenz in Luzern konnte jedoch nicht bewiesen werden, weshalb das Bundesgericht die vorinstanzliche Würdigung bestätigte. Auf den Antrag, wonach die bereits im Kanton Luzern bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien, sollte die Steuerpflicht wider Erwarten bestätigt werden, trat das Bundesgericht mangels Substantiierung nicht ein. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 20. November 2025 (9C_536/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); Streitig ist, ob die gegenüber den Steuerpflichtigen erhobenen Nachsteuern sowie die Bussen rechtmässig sind. Um nachzuweisen, dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Tatsachen hinsichtlich der Festsetzung des steuerbaren Einkommens der Steuerpflichtigen im Jahr 2010 offensichtlich unrichtig festgestellt hätten, reicht es nicht aus, bloss appellatorisch und damit unzulässig zu behaupten, dass im Rahmen eines (hängigen) Strafverfahrens A. auf Freispruch plädieren würde. Die Steuerpflichtigen versäumen es nämlich, ausführlich darzulegen, inwiefern der Ausgang des hängigen Strafverfahrens Einfluss auf das vorliegende Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren für die Steuerperiode 2010 hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




