Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 23. Februar und 1. März 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 27. Januar 2026 (9C_647/2024): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 (St. Gallen); Im vorliegenden Fall war ein in der Schweiz wohnhafter Anwalt als Partner an zwei einfachen Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein beteiligt. Eine davon, die D, bezweckte die gemeinsame Führung von drei liechtensteinischen Treuhandgesellschaften in Form von liechtensteinischen Anstalten («Aussengesellschaften»). Die Geschäftstätigkeit der D wurde ausschliesslich über die Aussengesellschaften abgewickelt. Streitpunkt war, ob die daraus erzielten Einkünfte in der Schweiz zu besteuern oder als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit ausländischer Betriebsstätte auszuscheiden seien. Das Bundesgericht liess die Qualifikation der Erwerbstätigkeit weitgehend offen, hielt jedoch fest, dass selbst bei Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine ausländische Betriebsstätte der D vorliege, weshalb eine Steuerausscheidung ins Ausland entfalle. Die vom Steuerpflichtigen vertretene transparente Betrachtung der Aussengesellschaften (unter Berufung auf eine Analogie zur kontrollierten Stiftung) verfing nicht. Der Steuerpflichtige kann sich aufgrund der von ihm selbst gewählten Organisation die Geschäftsbetriebe der zwar von ihm (mit-)kontrollierten, aber als eigenständige Rechtssubjekte ausgestalteten Aussengesellschaften nicht als Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Ausland der D im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DBG zurechnen lassen. Ein Durchgriff komme nur im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots in Betracht und könne nicht zum Vorteil der natürlichen Person beansprucht werden («wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren rechtliche Selbständigkeit entgegenhalten lassen»). Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. Januar 2026 (9C_655/2025 und 9C_656/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2017-2018 (Solothurn); Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Erlös aus dem Verkauf einer im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaft zu Recht der im Kanton Nidwalden ansässigen Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2015 dem Kanton Solothurn zugerechnet wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechnung, die auf einer Meldung der Amtsschreiberei an die Steuerverwaltung gestützt auf die Kaufverträge vom 1. Juni und 3. Dezember 2015 beruhte; die dagegen vorgebrachten Einwände erwiesen sich als unbegründet. Die beschränkte Steuerpflicht ergibt sich nach § 85 Abs. 2 lit. c StG/SO und Art. 21 Abs. 1 lit. c und d StHG aus dem Eigentum bzw. dinglichen Rechten an solothurnischen Grundstücken und umfasst gemäss § 86 Abs. 2 StG/SO den entsprechenden Gewinn- und Kapitalanteil. Der Veräusserungsgewinn war daher dem Kanton Solothurn zuzuordnen. Für die Steuerperioden 2017 und 2018 erfolgte mangels eingereichter Steuererklärungen eine Ermessensveranlagung. Auch im anschliessenden Einspracheverfahren reichte sie keine Unterlagen ein, welche eine ordnungsgemässe Veranlagung oder eine Überprüfung der Ermessensveranlagung ermöglicht hätten. Die weiteren Vorbringen der Steuerpflichtigen vermochten ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht bestätigte schliesslich, dass die Steuerverwaltung mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 3. Februar 2026 (9C_653/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2014-2018 (Genf); Steuerhinterziehung; Vorliegend streitbetroffen war eine Busse der Steuerpflichtigen für fahrlässige Steuerhinterziehung durch die Nichtdeklaration einer ausländischen Lebensversicherung. Die Steuerpflichtigen machten im Wesentlichen geltend, die ausländische Bank, welche die Lebensversicherung vermittelt hatte, habe bestätigt, dass diese in der Schweiz nicht steuerbar sei. Sie seien daher einem entsprechenden Irrtum unterlegen. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass die Steuerpflichtigen hätten erkennen müssen, dass sie sich in einer schweizerischen Steuerrechtsfrage nicht ohne Weiteres auf die Auskunft einer ausländischen Bank verlassen durften. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 4. Februar 2026 (9C_434/2025): Nachforderung von Zollabgaben; Die beschwerdeführende Gesellschaft mietete Fahrzeuge von ausländischen Anbietern und vermietete diese an Kunden in der Schweiz weiter. Die Fahrzeuge wurden ohne Verzollung in die Schweiz verbracht. Wie bereits das BVGer (vgl. Urteil A-2724/2021 vom 6. Juni 2025; s. auch unseren Beitrag vom 22. Juni 2025) bestätigte nun auch das Bundesgericht die von der ESTV erhobene Zollnachforderung. Weder die formellen noch die materiellen Rügen vermochten durchzudringen. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 28. Januar 2026 (9C_222/2025): Kommunale Abgabe für Gemeinschaftsausstattung (Prilly, Waadt);Nach einer Aufzonung verlangte die Gemeinde Prilly von den beschwerdeführenden Stockwerkeigentümergemeinschaften eine Abgabe für Gemeinschaftsausstattung. Diese fällt bei Ein- oder Aufzonungen an, sofern eine erhebliche Wertsteigerung eintritt. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Abgabe. Weder das Legalitätsprinzip noch das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit seien verletzt. Hervorgehoben wurde, dass die Gemeinde eine Stundung bis zur Realisierung eines Bauprojekts in Aussicht stellte, da aktuell keine Ausnützung der neuen Möglichkeiten geplant war. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 5. Februar 2026 (9C_537/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2014-2018 (Waadt); Strittig war, ob die Steuerverwaltung und die Vorinstanz den Abzug für geltend gemachte Unterstützungsleistungen des Sohnes an die im Ausland lebende Mutter zu Recht verneinten. Das Bundesgericht bestätigte, dass dem beschwerdeführenden Sohn der Nachweis der geleisteten Zahlungen, welche dieser nach eigenen Angaben über Western Union getätigte, nicht gelungen sei. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
Nichteintreten:
Amtshilfe:
- 2C_58/2025: Amtshilfe (MAC)
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




