Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 27. April und dem 3. Mai 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 13. März 2026 (2C_416/2025): Streitig war, ob Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) einen Anspruch auf Sistierung sämtlicher Amtshilfeverfahren im ersuchten Staat begründet. Nach Auslegung unter Berücksichtigung von Zweck, Zusammenhang und dem erläuternden Bericht beschränkt sich der Sistierungsanspruch im Regelfall auf Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung und erfasst nicht den Informationsaustausch. Folglich kommt eine Sistierung für reine Informationsersuchen nicht in Betracht. Abweisung der Beschwerde der betroffenen Personen.
- Urteil vom 2. April 2026 (9C_73/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2012-2016 (Zürich); Strittig war die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegatten A, welche behaupteten, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz erst per 23. März 2019 vom Kanton Zug in den Kanton Zürich verlegt zu haben. Nach Ansicht des kantonalen Steueramtes Zürich (Beschwerdeführer) war das Ehepaar A bereits in der strittigen Periode im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Vorinstanz verneinte dies und bejahte eine "natürliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes", die vom Beschwerdeführer zu widerlegen sei. Das BGer führte aus, dass eine Wohnsitzverlegung – ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz – anzunehmen ist, wenn die Beziehungen am neuen Ort insgesamt als gewichtiger erscheinen, was es vorliegend als gegeben erachtete. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bestehe keine "natürliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes" welche die Steuerbehörde umzustossen habe. Stattdessen sei zu prüfen, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Steuerpflichtigen befunden hat. Es verwies ferner auf die jüngste Rechtsprechung zum Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person und führte analog aus, dass „im Steuerrecht nicht der Vollbeweis zu verlangen ist, sondern bereits das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt“. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
- Urteil vom 10. April 2026 (9C_216/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Solothurn); Strittig war, ob der Wegzug eines Alleinaktionärs ins Ausland ein gegenüber ihm bestehendes Kontokorrentguthaben in ein simuliertes Darlehen transponiert. Der Beschwerdeführer, zuvor wohnhaft im Kanton Solothurn und alleiniger Anteilsinhaber einer Gesellschaft mit Sitz im gleichen Kanton, verlegte seinen Wohnsitz am 16. Dezember 2021 nach Deutschland. Das Steueramt des Kantons Solothurn qualifizierte das Kontokorrentguthaben von CHF 791‘752 als simuliertes Darlehen und rechnete es als geldwerte Leistung auf, was die Vorinstanz bestätigte. Davon bestand bereits per 31.12.2018 ein Guthaben von CHF 303‘503 („Sockeldarlehen“), wobei einzig die Darlehenszunahmen in den Jahren 2019 und 2020 als simuliertes Darlehen erachtet wurden. Das BGer folgte dem Beschwerdeführer insoweit, als das - bis dahin unproblematische - Sockeldarlehen nicht allein aufgrund des Wegzugs als simuliertes Darlehen gelten darf. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen im Umfang des Sockeldarlehens, Abweisung der Beschwerde im Übrigen.
- Urteil vom 1. April 2026 (9C_704/2025): Kantons- und Gemeindesteuern (Waadt); Solidarhaftung der Ehegatten; Übergangsrecht; Der Kanton Waadt schaffte die Solidarhaftung getrennter Ehegatten für gemeinsam veranlagte Steuerschulden ab, liess das neue Recht aber nur für Trennungen ab dem 1. Januar 2026 gelten. Zwei bereits früher getrennte Frauen, die noch für Steuerschulden ihrer Ex-Männer in Anspruch genommen wurden, fochten diese Übergangsregelung als mittelbare Diskriminierung an. Das BGer prüfte ausschliesslich die Übergangsregelung – nicht die Verfassungsmässigkeit der bisherigen Solidarhaftung, die es bereits zweimal bejaht hatte. Der Gesetzgeber geniesst bei der Ausgestaltung von Übergangsrecht einen weiten Ermessensspielraum; die Stichtagsregelung beruht auf sachlichen Gründen (Vermeidung neuer Ungleichbehandlungen durch Rückwirkung, Verwaltungsaufwand bei über 7'000 offenen Dossiers) und verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 26. März 2026 (9C_205/2025) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2015–2018 (Wallis); Steuerbefreiung; Rückstellungen; Eine vollständig im Eigentum von Waadtländer und Walliser Gemeinden stehende AG, die den Betrieb einer Kehrichtverwertungsanlage bezweckte, verlor ihre langjährige Steuerbefreiung, weil sie neben der Kehrichtverbrennung zunehmend unternehmerische Tätigkeiten ausübte – insbesondere den Betrieb eines Fernwärmenetzes sowie die Produktion und den Verkauf von Strom, Biogas und Kompost – und diese Aktivitäten zusammen rund die Hälfte des Umsatzes ausmachten. Gemäss BGer ist der Begriff der öffentlichen Zweckverfolgung i.S.v. Art. 56 lit. g DBG restriktiv auszulegen auszulegen. Energieproduktion und -verkauf bleiben unternehmerische Tätigkeiten, auch wenn die Anlage gesetzlich zur Energieverwertung verpflichtet ist. Da die kommerziellen Tätigkeiten nicht bloss untergeordneter Natur sind, ist eine vollständige Steuerbefreiung mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität unvereinbar. Eine Teilsteuerbefreiung – die bei klarer buchhalterischer Trennung grundsätzlich möglich gewesen wäre – hatte die Steuerpflichtige nicht beantragt. Zusätzlich bestätigt das BGer, dass die als «Rückstellungen für künftige Arbeiten» verbuchten Beträge steuerrechtlich keine abzugsfähigen Rückstellungen, sondern Reserven für künftige Investitionen darstellen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 1. April 2026 (9D_21/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Basel-Stadt); Vorliegend streitbetroffen ist die Frage, ob einer hängigen Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses im laufenden Steuererlassverfahren zukommt. Das Bundesgericht verneinte dies. Entsprechend wurde das Rechtsmittel wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses zu Recht abgeschrieben. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 9. April 2026 (9C_668/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Schwyz); Strittig war, ob eine im Kanton Schwyz ansässige Gesellschaft den Wechsel von der Holdingbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung bereits im Jahr 2018 vorgenommen hatte und entsprechend Verluste aus dem Jahr 2018 mit Gewinnen aus dem Jahr 2020 verrechnen konnte. Die Vorinstanz hat nicht willkürlich entschieden, als sie feststellte, dass der Hinweis in der Steuerveranlagung 2018, wonach eine Besteuerung als Holdinggesellschaft nach § 75 StG vorliege, Teil des Dispositivs sei und die Steuerpflichtige sich daher darauf behaften lassen müsse. Ausserdem liegt keine Ungleichbehandlung vor, nur weil die Praxismitteilung der Steuerverwaltung, in welcher diese festlegte, dass keine Verlustverrechnung mit Verlusten aus der Holdingbesteuerung möglich sei, erst nach dem Einreichung der Steuererklärung der Steuerpflichtigen erfolgt sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 9. April 2026 (9C_117/2025, 9C_121/2025): Erschliessungsabgabe (Taxe d'équipement, Genf); Streitig war eine erhobene Erschliessungsabgabe von CHF 535'933.65. Das Appellationsgericht hob sie auf mit der Begründung, das Kostendeckungsprinzip weder kommunal noch interkommunal eingehalten, was gemäss BGer willkürlich war: Auf beiden Ebenen unterschritten die Abgabeeinnahmen die effektiven Ausgaben deutlich; eine übermässige Rücklagenbildung lag nicht vor. Gutheissung der Beschwerden der Stadt Genf und des Fonds Intercommunal d'Équipement.
- Urteil vom 8. April 2026 (9C_421/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Thurgau); Nachträgliche Änderung einer Sonderveranlagung; Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen leistete anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Zahlung von CHF 253'100 zur Finanzierung einer Vorsorgelücke auf das Konto der Personalvorsorgestiftung. Der Steuerpflichtige bezog kurz darauf das gesamte Vorsorgekapital von CHF 622'747 in Kapitalform, was rechtskräftig nach Art. 38 DBG gesondert besteuert wurde. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren rechnete die Steuerverwaltung die CHF 253'100 aber als Einkommen auf und stellte eine spätere Revision der Sonderveranlagung in Aussicht. Das BGer heisst die Beschwerde gut: Die rechtskräftige Sonderveranlagung steht einer erneuten Erfassung derselben Zahlung im ordentlichen Verfahren entgegen. Da die Steuerverwaltung den Sachverhalt frühzeitig kannte und trotzdem ohne weitere Abklärungen die Sonderveranlagung erliess, hat sie den Veranlagungsfehler selbst zu vertreten und kann sich nicht auf eine nachträgliche Revision berufen. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




