Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 4. bis 10. Mai 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 2. April 2026 (9C_120/2026): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie 2013-2016 (Schwyz); Anfechtung von Steuerrechnungen; der Steuerpflichtige machte geltend, die Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2022 seien ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und daher nicht rechtskräftig. Die darauf basierenden „berichtigten" Veranlagungsverfügungen vom 21. September und 5. Dezember 2023 seien anfechtbar. Das BGer führte aus, dass die Zustellung per A-Post Plus im Sinne eines Indizes eine natürliche Vermutung ordnungsgemässer Zustellung begründe. Der Steuerpflichtige habe keine konkreten Anzeichen für einen Zustellfehler vorgebracht. Die Einspracheentscheide seien rechtskräftig geworden. Bei den „berichtigten" Veranlagungsverfügungen handle es sich um Steuerrechnungen im Sinne von Art. 162 DBG, die auf rechtskräftigen Einspracheentscheiden beruhten. Solche Rechnungen ermöglichten keine Neuüberprüfung der Veranlagung. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 22. April 2026 (9C_95/2026, 9C_96/2026): Gerichtskostenvorschuss; Zustellung; die A. AG machte geltend, die Kostenvorschussverfügungen nie erhalten zu haben. Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte fest, dass die Verfügungen mit A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung am 21. November 2025 zugestellt wurden. Das BGer führte aus, dass die elektronische Sendungsverfolgung im Sinne eines Indizes auf eine ordnungsgemässe Zustellung schliessen lasse. Die Vermutung könne nur bei nachvollziehbarer Darstellung und konkreten Fehlerhinweisen umgestossen werden. Die A. AG brachte pauschal vor, keine Sendung erhalten zu haben, ohne konkrete Anzeichen für einen Fehler aufzuzeigen. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
- Urteil vom 20. April 2026 (9C_456/2025): Beherbergungsabgabe 2023 (Gemeinde Val Müstair); Selbstnutzung durch juristische Person; die A. AG machte geltend, von der Beherbergungsabgabe befreit zu sein, da sie in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig sei und nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfüge. Das Obergericht Graubünden stellte fest, dass die Vermietung einer der AG gehörenden Ferienliegenschaft an ihre Aktionäre und Verwaltungsräte eine Selbstnutzung darstelle. Das BGer führte aus, dass die Auslegung durch die Vorinstanz anhand systematischer, historischer und teleologischer Auslegung erfolgt sei und unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden sei. Es wäre stossend, wenn die Beherbergungsabgabe mittels Zwischenschaltung einer juristischen Person umgangen werden könnte. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
- Urteil vom 20. April 2026 (9F_2/2026): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) 2016-2017; Revisionsgesuch; Der Gesuchsteller machte geltend, das Bundesgericht habe aus Versehen nicht berücksichtigt, dass bestimmte Unterlagen bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht worden seien. Das BGer führte aus, dass die behauptete E-Mail-Korrespondenz nicht belege, welche Unterlagen genau eingereicht worden seien. Im revisionsbetroffenen Urteil sei festgehalten worden, dass der Gesuchsteller die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aus prozessualen Gründen nicht habe erschüttern können. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG liege nicht vor. Abweisung des Revisionsgesuchs.
- Urteil vom 22. April 2026 (9C_118/2025): Schenkungssteuer 2017 (Waadt); Animus donandi bei Aktienverkauf; der Beschwerdeführer erwarb 2017 zwanzig Aktien der B. AG von seinem Sohn zum Nominalwert von CHF 20'000, während deren Verkehrswert CHF 6'882'000 betrug. Die kantonale Steuerverwaltung qualifizierte dies als gemischte Schenkung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine 2008 geschlossene Vorkaufsvereinbarung alle Aktionäre verpflichtet habe, ihre Aktien im Austrittsfall zum Nominalwert zu veräussern. Das BGer führte aus, dass die Vereinbarung allen drei Aktionären gleichermassen ein Vorkaufsrecht zum Nominalwert einräumte. Es sei manifestiert unrichtig festgestellt worden, dass nur die Söhne sich verpflichtet hätten, ihre Beteiligung zum Nominalwert zu veräussern. Angesichts der aleatorischen Natur der Klausel könne nicht angenommen werden, dass der Veräusserer die Absicht gehabt habe, einen Teil seines Vermögens zu schenken. Die Vermutung eines Animus donandi zwischen Nahestehenden fehle, weshalb die Steuerverwaltung die Schenkungsabsicht hätte nachweisen müssen. Gutheissung der Beschwerde.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




