Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 16. - 22. Juni 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 23. Mai 2025 (A-4643/2023): MWST 2015 - 2017; Bezugssteuer; Die A AG mit Sitz in der Schweiz kaufte Zuchtrechte (Deckungsrechte) an ausländischen Hengsten von Personen mit Sitz im Ausland, um diese anschliessend an andere Personen mit Sitz im Ausland weiterzuverkaufen. Die ESTV war mit Bezug auf die Käufe der Ansicht, es handle sich um Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. e und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die A AG war hingegen der Ansicht, dass diese Leistungsbezüge nicht der Bezugssteuer unterliegen. Sie qualifizierte diese Leistungen primär als Lieferungen im Sinne von Art. 3 Bst. d MWSTG; subsidiär als Umsätze, die gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG (derivative Finanzinstrumente) von der Steuer ausgenommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Ansicht der ESTV. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 23. Mai 2025 (A-2678/2023): LSVA; Sicherstellungsverfügung; Vorliegend ist streitig, ob die A. eine Sicherstellung leisten muss und wenn ja wie hoch diese sein darf. Vorliegend kommt der Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 lit. a aSVAV in Betracht. Es ist folglich zu beurteilen, ob die Bezahlung zukünftiger Abgaben als gefährdet erscheint und ob die Höhe der verlangten Sicherheit verhältnismässig ist. Die Kontrollschilder für die streitbetroffenen Fahrzeuge bei der F. wurden nur wenige Monate nachdem die Fahrzeuge eingelöst waren bereits wegen Nichtbezahlens der LSVA wieder ausser Verkehr gesetzt. In der Folge wurden diese von der A. aufgekauft und wieder eingelöst. Es liegt eine enge Verknüpfung zwischen den beiden Halterinnen vor, da es sich um Brüder und somit eng verbundene Personen handelt. Das Verhalten der alten Halterin bzw. deren Organe darf in die Situationsbeurteilung der neuen Halterin eingeschlossen werden. Eine Gefährdung der Bezahlung der Abgaben liegt also vor. Eine Sicherheitsleistung von drei Monaten ist jedoch unverhältnismässig. In Anlehnung an die Rechtsprechung gilt in solchen Konstellationen eine Sicherheitsleitung von einem Monat als angemessen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der A., sofern sie den Sicherstellungsbetrag betrifft und im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 06. Juni 2025 (A-2724/2021): Nachforderung von Zollabgaben; Da die beschwerdeführende Gesellschaft Fahrzeuge in die Schweiz einführte und vermittelte, ist sie als Schuldnerin der Zollabgaben solidarisch haftbar; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
Amtshilfe
- Urteil vom 21. Mai 2025 (A-6065/2024): DBA CH-US
- Urteil vom 30. Mai 2025 (A-1108/2025): DBA CH-RU
- Urteil vom 04. Juni 2025 (A-5661/2023): DBA CH-FR
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.