Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 9. und 15. März 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 9. Februar 2026 (9C_126/2024): Direkte Bundessteuer 2016; A. übertrug 2016 Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen mittels gemischter Schenkung an seine Kinder. Die Liegenschaft Strasse J. wurde von Tochter C. für CHF 11 Mio. verkauft, um Schulden des Familienbetriebs zu tilgen. Das kantonale Steueramt Zürich qualifizierte die Liegenschaft als Geschäftsvermögen und erfasste einen Liquidationsgewinn von ca. CHF 3,9 Mio. Strittig war, ob A. gewerbsmässigen Liegenschaftshandel betrieben hatte. Gegen gewerbsmässigen Handel sprachen: keine systematische Veräusserungsabsicht (langfristige Vermietung ca. 20 Jahre), lange Haltedauer (Aufbauphase 1984-1997 nur Käufe, Desinvestition erst ab 2012 im Rentenalter), Fremdfinanzierung nicht unternehmertypisch (diversifiziertes Portfolio, städtische Lage), keine spezielle Berufsnähe (Elektrobranche), altersbedingte Nachfolgeplanung. Zudem habe die Steuerbehörde die Liegenschaft 30 Jahre lang als Privatvermögen akzeptiert; Treu und Glauben setze der nachträglichen Umqualifizierung Grenzen. Die Verwendung des Erlöses für geschäftliche Zwecke ändere nichts am Privatvermögenscharakter, massgebend bleibe die ursprüngliche Zweckbestimmung (Vermietung, Altersvorsorge). Gutheissung der Beschwerde der Erben von A., Rückweisung zur Neuveranlagung.
  • Urteil vom 29. Januar 2026 (2C_508/2025): Subventionen (Wallis); strittig war ein an den Staatsrat des Kantons Wallis gerichtetes Gesuch auf finanzielle Unterstützung für den Umbau einer im Inventar kommunaler Schutzobjekte aufgenommenen Liegenschaft. Der Staatsrat trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, das Objekt sei im kommunalen - und nicht im kantonalen - Inventar erfasst, womit eine kantonale Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung nicht gegeben sei. Das BGer erkannte darin keine Rechtsverletzung. Abweisung der Beschwerde der Gesuchsteller.
  • Urteil vom 29. Januar 2026 (9C_156/2025) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Genf); strittig war die Auslegung des Begriffs der Kinderdrittbetreuung i.S.v. Art. 33 Abs. 3 DBG sowie der korrespondierenden kantonalen Bestimmung. Die Pflichtigen machten Betreuungskosten für ihre zwei Kinder geltend, welche Themencamps während der Schulferien sowie Kreativkurse an unterrichtsfreien Mittwochvormittagen besuchten. Die kantonale Steuerverwaltung sowie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht kürzten den Abzug auf CHF 250 pro Ferienwoche mit der Begründung, die streitbetroffenen Angebote dienten primär der Bildung und nicht der Betreuung der Kinder. Das Kantonsgericht als zweite Instanz bestätigte demgegenüber die vollumfängliche Abzugsfähigkeit, da die Pflichtigen den direkten Kausalzusammenhang zwischen der in Anspruch genommenen Drittbetreuung und ihrer Erwerbstätigkeit nachzuweisen vermochten. Hiergegen gelangte die Steuerverwaltung an das BGer. Das BGer bestätigte den direkten Kausalzusammenhang zwischen der Drittbetreuung und dem Betreuungsbedürfnis der erwerbstätigen Eltern und hielt fest, dass der Abzug nicht allein deshalb zu verweigern sei, weil das in Anspruch genommene Betreuungsangebot über eine blosse Beaufsichtigung hinausgehe - zumal Einrichtungen der Tagesbetreuung bundesrechtlich verpflichtet seien, altersgerechte Aktivitäten anzubieten. Offen liess das BGer die Abgrenzung zu Luxusausgaben, da die geltend gemachten Kosten offensichtlich nicht als solche zu qualifizieren waren. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 23. Februar 2026 (9C_17/2026): Staats- und Gemeindesteuern 2013, 2015 - 2016 (Genf); Steuerhinterziehung; strittig war die Einkommensaufrechnung sowie die Verhängung einer Steuerhinterziehungsbusse gegenüber den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem im Jahr 2013 gewährten Darlehen einer Gesellschaft, deren Alleinaktionäre sie waren. Das BGer gelangte – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – zum Schluss, dass es sich dabei um ein simuliertes Darlehen handelte, welches als geldwerte Leistung aufzurechnen sei. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die prekäre finanzielle Situation der Steuerpflichtigen im Jahr 2013, das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrags sowie den Umstand, dass das Darlehen rund zwei Drittel der Vermögenswerte der Gesellschaft ausmachte. Auch die spätere Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen vermochte daran nichts zu ändern, da die steuerliche Beurteilung auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.