Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 30. März und 05. April 2026 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. März 2026 (9C_442/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Thurgau); Strittig war vorliegend, ob das VGer des Kantons Thurgau zu Recht eine Aufteilung der im Rahmen einer Dachstocksanierung angefallenen Kosten in werterhaltende und wertvermehrende Ausgaben verlangt hat. Die Beschwerdeführerin – die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau - war der Ansicht, dass die Dachstocksanierung einen Ersatzneubau darstelle und mithin vollständig als wertvermehrend zu qualifizieren sei. Das BGer bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und erwog, dass der Dachstock lediglich ein Gebäudeteil sei, mithin selbst bei einem vollständigen Rück- und Wiederaufbau des Dachstocks nicht die Rede eines Ersatzneubaus sein kann. Die einzelnen Arbeiten seien vielmehr nach ihrem objektiv-technischen Charakter dahingehend zu prüfen, ob sie werterhaltend oder wertvermehrend sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 11. März 2026 (9C_443/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Thurgau); Strittig war vorliegend, ob das VGer des Kantons Thurgau zu Recht eine Aufteilung der im Rahmen eines Rück- und Wiederaufbaus eines Wintergartens angefallenen Kosten in werterhaltende und -vermehrende Ausgaben verlangt hat. Die Beschwerdeführerin – die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau – qualifizierte den Rück- und Wiederaufbau des Wintergartens als Ersatzneubau und damit vollständig als wertvermehrend. Das BGer bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und hielt - in Anlehnung an den am gleichen Tag ergangenen Entscheid zum (vollständigen) Rück- und Wiederaufbau eines Dachstocks 9C_442/2025 – fest, dass der Wintergarten kein eigenständiges Gebäude, sondern eine „Annexbaute“ darstelle und mithin steuerlich kein Ersatzneubau vorliege. Die einzelnen Arbeiten seien nach ihrem objektiv-technischen Charakter dahingehend zu prüfen, ob sie werterhaltend oder wertvermehrend sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 26. Februar 2026 (9C_32/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Solothurn); Streitig ist die Steuerbefreiung der selbständig öffentlich-rechtlichen Anstalt A. Den Kantonen steht es gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG offen, die Gemeinden und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der Steuerpflicht zu befreien. Der Gesetzgeber des Kantons Solothurn hat sich für eine Lösung entschieden, welche die Erfüllung von im kommunalten Recht vorgeschriebenen Aufgaben für eine Steuerbefreiung rechtlich selbständiger Gemeindeanstalten nicht genügen lässt. Für die bisherige - vor der Änderung der Gesetzesbestimmung von § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO bestehende - umfassende Privilegierung gab es keine sachlichen Gründe. Abweisung der Beschwerde der Anstalt A.
  • Urteil vom 11. März 2026 (9C_261/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Zürich); Der Steuerpflichtige war Eigentümer einer denkmalgeschützten Villa in Zürich, die er teilweise an von ihm beherrschte Gesellschaften vermietete. Da er im Verfahren widersprüchliche Angaben zu den Mieteinnahmen machte, bestätigte das BGer die Ermessensveranlagung auf CHF 150'000; pauschale Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 215'400 an eine nahestehende Gesellschaft liess es mangels Einzelnachweisen für die ausgeführten Arbeiten und fehlender Unterscheidung werterhaltend/wertvermehrend nicht zum Abzug zu. Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Abzugsfähigkeit von Zinsswap-Zahlungen in Höhe von CHF 228'124 als private Schuldzinsen i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG: Da Kreditvereinbarung und OTC-Rahmenvertrag zeitlich und vertraglich getrennt abgeschlossen wurden, ohne gegenseitigen Verweis und ohne Synchronisierung der Laufzeiten, fehlt es am erforderlichen rechtlichen Konnex zur Kapitalschuld; der wirtschaftliche Absicherungszweck allein genügt nicht. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 18. März 2026 (9C_331/2024): Mehrwertsteuer 2016 und 2017; Streitig ist, ob es sich bei den Managed Care-Leistungen um Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG handelt. Die MWST-Gruppe A. AG war der Ansicht, dass die Managed Care-Leistungen integraler Bestandteil medizinischer Behandlungen seien und daher unter die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG fallen. Die ESTV stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es sich um eigenständige, pauschal vergütete Koordinationsleistungen ohne direkten Bezug zu konkreten Heilbehandlungen handle. Der A. AG ist zuzustimmen, dass es sich bei den im Einzelfall erbrachten HMO-spezifischen Leistungen entgegen der Auffassung der ESTV nicht bloss um Rahmenbedingungen für die medizinische Behandlung schaffende “Optimierungsleistungen” handelt, die sich, wie das Bundesverwaltungsgericht es in einem anderen Verfahren formulierte, zwar stets auf eine konkrete Heilbehandlung bezögen, losgelöst von einer solchen aber keinen relevanten medizinischen Gehalt aufwiesen. Der infrage kommende Ausnahmetatbestand hängt nicht von Eigenschaften des Leistungsempfängers ab. Aus diesem Grund schadete es im Übrigen nicht, wenn - entsprechend dem vereinbarten System des Tiers payant - der Krankenversicherer als Leistungsempfänger zu betrachten wäre. Letztlich kann aber offen bleiben, ob rahmenvertraglich vereinbarte Leistungen, mit denen das System der koordinierten ärztlichen Versorgung im Einzelfall konkret umgesetzt wird, noch als Heilbehandlung im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten oder ob sie erst nach Inkrafttreten von Ziff. 3bis von der Steuer ausgenommen sind.
  • Urteil vom 06. März 2026 (9C_203/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 (St. Gallen); Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht für die Festlegung des steuerbaren Reingewinns 2016 nicht auf den 2022 eingereichten, korrigierten Jahresabschluss abstellte, sondern einzig den ursprünglich eingereichten Jahresabschluss berücksichtigte. Das kantonale Steueramt rechnete dem steuerbaren Reingewinn 2016 unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen für Garantiearbeiten hinzu. Dabei stützte es sich auf den im Jahr 2019 zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Jahresabschluss. Den im Laufe des Einspracheverfahrens im Dezember 2022 neu eingereichten Jahresabschluss 2016 mit Löhnen für Mitarbeiter qualifizierte es demgegenüber als unzulässige Bilanzänderung. Das Bundesgericht stützte das Vorgehen der Vorinstanzen. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Gesellschaft A.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.