Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 24. - 30. November 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 5. November 2025 (9C_353/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 (Zürich); Nachsteuern; Strittig war, ob die nachbesteuerten Darlehenszinsen zu Recht als neue Tatsache gewertet und in ihrer Höhe nach Ermessen rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden (die Beschwerde betreffend die auferlegten Bussen wurden von der Vorinstanz sistiert). Das Nachsteuerverfahren wurde durch eine Meldung der Kantonspolizei ausgelöst, wonach gegen den Ehemann der Pflichtigen eine Strafuntersuchung wegen Wuchers geführt werde. Unbestritten war, dass Darlehenszinsen vereinnahmt, jedoch nicht deklariert wurden. Hinsichtlich der Höhe der Zinsen stellte die Vorinstanz – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – fest, dass auf sämtlichen Darlehen Zinsen geflossen sind. Gestützt auf die im Recht liegenden Darlehensverträge ging sie von einem durchschnittlichen Zinssatz von 30 % p.a. aus. Den Beschwerdeführern gelang es nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der so ermittelten Schätzwerte nachzuweisen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. November 2025 (9C_662/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Zürich); Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2019 aufgrund von Invalidität von der Pensionskasse rückwirkend für die Jahre 2011 bis 2019 Rentengelder (inklusive Kinderrenten) in Höhe von CHF 700'000. Die zuständige Sozialbehörde forderte im selben Jahr die Kinderrenten zurück. Gegen diese Rückforderung setzte sich der Beschwerdeführer gerichtlich zur Wehr, wobei die Rückforderung im Jahr 2022 rechtskräftig bestätigt wurde. In der Folge machte der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2019 einen Revisionsgrund geltend und beantragte, die Rückforderung als Alimentenzahlung abzuziehen. Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Rückzahlung von vom Gemeinwesen bevorschussten Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder auch dann abzugsfähig sei, wenn die Bevorschussung und die Rückzahlung nicht in dasselbe Steuerjahr fallen. Für die zeitliche Anknüpfung sei aber auf die effektive Zahlung der Rückforderung und nicht auf die Fälligkeit abzustellen. Somit könne der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.