Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 29. September - 05. Oktober 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 03. September 2025 (9C_333/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Nidwalden); Nachsteuern; Strittig war die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich CHF 340'000 CHF aus einer Vermittlungstätigkeit vereinnahmte, oder ob er diesen Betrag lediglich – wie von ihm behauptet – für einen Dritten entgegennahm. Im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er den genannten Betrag als Provision für den Verkauf von Stammanteilen der C. GmbH erhalten habe. Da der Beschwerdeführer die Übergabe des Geldes an einen Dritten erst zu einem späten Zeitpunkt im Nachsteuerverfahren vorbrachte, erkannte das Bundesgericht keine Rechtsverletzung der Vorinstanz, die auf die frühere Aussage des Beschwerdeführers abstellte. Auch die ins Recht gelegte Quittung der Geldübergabe an den Dritten vermochte daran nichts zu ändern. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
- Urteil vom 04. September 2025 (9C_417/2025): Kantons- und Gemeindesteuern 2010–2013 (Schaffhausen); unentgeltliche Rechtspflege; Die Steuerpflichtigen vermögen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren.
- Urteil vom 19. September 2025 (9C_426/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2024 (Zürich); Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren stammen aus dem Umfeld der sogenannten Staatsverweigererszene. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bewusst eine querulatorische Eingabe eingereicht, die aus abwegigen bzw. unverständlichen Rügen besteht und über weite Strecken keinen erkennbaren Zusammenhang zur streitigen Steuerveranlagung aufweist. Die Vorinstanz hat zu Recht keine Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 140 Abs. 2 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG resp. der entsprechenden kantonalen Normen angesetzt. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Person A., soweit darauf eingetreten wird.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.