Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 21. - 27. Juli 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 17. Juni 2025 (9C_181/2025): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2015-2018 (Freiburg); Streitig ist, ob das Kantonsgericht zu Recht entschieden hat, dass die Ehegatten A. und B. keine Revision ihrer Veranlagungsverfügungen beantragen können. Im vorliegenden Fall geht aus den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen in einer für das Bundesgericht bindenden Weise hervor, dass die Ehegatten keine neuen Tatsachen geltend gemacht haben. Zu diesem Zeitpunkt waren ihnen die Informationen über die tatsächlichen Erträge der portugiesischen Liegenschaften und das damit verbundene Vermögen nicht unbekannt. Weiter rügten sie eine internationale Doppelbesteuerung. Die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt ist allerdings zulässig. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 30. Juni 2025 (9C_70/2025): Mehrwertsteuer 2014-2018; Strittig war, ob das Bundesverwaltungsgericht die Festsetzung des Vorsteuerabzugs betreffend Rückbau- und Altlastensanierungskosten zu Recht bestätigte (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2024 (A-3360/2024) und unseren Beitrag vom 5. Januar 2025). Das Bundegericht bekräftigte, dass sich das Vorsteuerabzugsrecht für angefallene Kosten für Rückbau und Altlastensanierung nach der bisherigen Nutzung der Liegenschaft richtet. Als «bisherige Nutzung» gelte die Zeit seit dem Erwerb bis zum Rückbau/Teilabbruch der Liegenschaft, wobei max. 20 Jahre für die Berechnung des Vorsteuerabzugsrechts betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund sei das Vorsteuerabzugsrecht durch die ESTV korrekt berechnet, indem sie auf die gesamte 17-jährige Nutzungsdauer (und nicht auf die letzte Nutzung vor dem Rückbau) abgestellt habe, und die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 01. Juli 2025 (9C_36/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Waadt); Strittig war, ob das Verwaltungsgericht das Nichteintreten der kantonalen Steuerverwaltung auf die Einsprache des Beschwerdeführers – ein im Kanton Genf selbständig tätiger Rechtsanwalt – gegen die ihn betreffende Ermessensveranlagung zu Recht bestätigte. Mit seiner Einsprache gegen die Ermessensveranlagung machte der Beschwerdeführer zunächst offensichtliche Fehler der Einschätzung geltend. Die ausgefüllte Steuererklärung reichte er erst nach einem entsprechenden Hinweis des Steueramtes ein. Das Steueramt setzte die Steuerfaktoren gestützt auf die erhaltene Steuererklärung neu fest (höher als bei der Ermessensveranlagung) und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seine Einsprache zurückziehe. Dieser bestätigte daraufhin, dass er an seiner Einsprache festhalte und dass ihm zudem die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit hinsichtlich des Liegenschaftsunterhalts als abzugsfähige Kosten zuzulassen seien (vgl. Urteil 9C_37/2025 vom 1. Juli 2025). Die kantonale Steuerverwaltung unterbreitete daraufhin einen Vergleichsvorschlag, wonach die Einsprache abgewiesen und die Steuerfaktoren gemäss Ermessensveranlagung festgesetzt würden. Als der Beschwerdeführer abermals an seiner Einsprache festhielt, erklärte die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache für unzulässig. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass der ursprüngliche Nichteintretensentscheid widersprüchlich war, da das Steueramt materiell bereits auf die Einsprache eingetreten war, als es die Steuerfaktoren neu festsetzte. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 01. Juli 2025 (9C_37/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Genf); Anwaltskosten als Liegenschaftsunterhalt; Der im Kanton Waadt wohnhafte und im Kanton Genf selbständig tätige Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, rügte vor Bundesgericht, die von ihm geltend gemachten Anwalts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über angeblich mangelhafte Maler- und Gipserarbeiten seien zu Unrecht nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen worden. Vor Bundesgericht gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung eine Rechtsverletzung hat zuschulden kommen lassen. So sei die Behauptung, die Einleitung eines Strafverfahrens sei mit Blick auf ein potenziell späteres Verfahren zwingend vorausgesetzt, eine blosse Mutmassung. Zudem konnte der Beschwerdeführer die Aufteilung zwischen abzugsfähigem und nicht abzugsfähigem Anteil der Kosten nicht darlegen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 02. Juli 2025 (9C_38/2025): Direkte Bundessteuer 2023 und Staats- und Gemeindesteuern (Zürich); Aufgrund mangelnder Begründung der Beschwerde gegen die Ehepaarbesteuerung des Säule 3a Kapitals anstelle des getrennten Konkubinatsverhältnisses ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen eingetreten.
- Urteil vom 03. Juli 2025 (9C_187/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020-2021 (Zürich); Vorliegend streitbetroffen ist die Frage, ob ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse der steuerpflichtigen Gesellschaft an der Aufhebung oder Änderung ihrer Veranlagungsverfügung hinsichtlich der Bildung einer Minusreserve in der Steuerbilanz besteht. Im vorliegenden Fall wurde der Gesellschaft die Aktivierung eines Teils der Gestehungskosten im Rahmen des Erwerbs einer Beteiligung vom Alleinaktionär versagt, da es sich teilweise um eine geldwerte Leistung handelte (überhöhter Erwerbspreis). Im Umfang dieses Nonvaleurs wurde für die Steuerbilanz eine Minusreserve angenommen. In Bezug auf die direkte Bundessteuer bleibt die Bildung einer Minusreserve ohne Auswirkungen, da einzig der Gewinn besteuert wird. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ist für das Fehlen des schutzwürdigen Interesses ausschlaggebend, dass die Bildung einer Minusreserve weder auf das Handelsrecht (keine umgekehrte Massgeblichkeit der Steuerbilanz) noch auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausstrahlt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 24. Juni 2025 (9C_459/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016-2019 (Solothurn); Vorliegend streitbetroffen ist die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Steuerpflichten. Das zuständige Steueramt sowie die Vorinstanzen gingen vorliegend davon aus, dass die Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen erfolgten, da die eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Steuerpflichtigen derart fehlerhaft waren, dass sie als gänzlich ungeeignet angesehen wurden. Demnach oblagen die Steuerpflichtigen im weiteren Verfahren erhöhten prozessualen Anforderungen, um den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit zu erbringen. Das Bundesgericht teilte diese Einschätzung nicht, da es für die Steuerpflichtigen nicht erkennbar war, dass es sich um Ermessensveranlagungen handelte bzw. handeln sollte, zumal im Vorfeld auch die zwingend erforderliche Mahnung nicht erfolgt war. Demzufolge hätte das kantonale Gericht sämtliche der während des Einspracheverfahrens von den Steuerpflichtigen beigebrachten Unterlagen, mithin auch diejenigen, die, weil nicht innerhalb der Einsprachefrist aufgelegt, als vermeintlich verspätet eingestuft wurden, im Rahmen des im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltenden Regelbeweismasses zu würdigen gehabt. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.