Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 19. und 25. Januar 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 16. Dezember 2025 (9C_390/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2017-2022 (Tessin); Interkantonale Doppelbesteuerung; Die Beschwerdeführerin hatte ihren statutarischen Sitz zunächst im Kanton St. Gallen, später im Kanton Obwalden; der Kanton Tessin machte für die Steuerperioden 2017 bis 2022 den Ort der tatsächlichen Verwaltung geltend. Für die Jahre 2018 bis 2022 bestätigte das Bundesgericht das Steuerdomizil im Kanton Tessin. Ausschlaggebend war, dass die einzige Mitarbeiterin der Gesellschaft im Tessin wohnte, dort ihre berufliche Haupttätigkeit ausübte und zugleich mittelbare Aktionärin war. An den statutarischen Sitzen bestanden zudem lediglich Domizilverträge mit geringem Entgelt, ohne eigene Infrastruktur. Für die Steuerperiode 2017 verneinte das Bundesgericht hingegen den Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Tessin. Da sich der Wohnsitz der einzigen Mitarbeiterin in diesem Jahr in Grossbritannien befand, war die Annahme des wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunktes der Beschwerdeführerin im Kanton Tessin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen.
  • Urteil vom 09. Dezember 2025 (9C_231/2025) - zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperiode 2018; Grundpfandrecht; Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um das auf dem Grundstück Nr. xxx, GB W., eingetragene Grundpfandrecht für die von der ehemaligen B. AG geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern 2018, zuzüglich Verzugszinsen. Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte, dass das Grundpfandrecht der A. AG gegenüber geltend gemacht werden kann. Nach den verbindlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid betrifft die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Gewinnsteuer), für welche die ehemalige B. AG am 23. März 2021 veranlagt wurde. Aus diesen Sachumständen ergibt sich, dass die in Art. 836 Abs. 2 ZGB statuierte absolute Frist von zwei Jahren ab Entstehung der Steuerforderung, welche mit Verwirklichung des zugrunde liegenden Steuertatbestandes zu laufen begann (vgl. E. 3.2), bereits verstrichen war, als das Pfandrecht am 23. Dezember 2022 ins Grundbuch eingetragen wurde. Das Bundesgericht kommt folglich zum Schluss, wonach die Beschwerdeführerin sich mithin zu Recht darauf beruft, sie habe sich auf das Grundbuch verlassen dürfen. Sie hat sich das Grundpfandrecht betreffend die Forderung (Kantons- und Gemeindesteuern 2018) nicht entgegenhalten zu lassen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Nichteintreten / Revisionsbegehren:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.