Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 21. bis 27. September 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 28. August 2026 (9C_173/2026) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer 2016–2017 (Graubünden/Tessin); Feststellung des Veranlagungsortes nach Art. 108 DBG und Beschwerdelegitimation der ESTV; Ein Ehepaar wurde für die Steuerperioden 2016 und 2017 sowohl vom Kanton Graubünden als auch vom Kanton Tessin aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht veranlagt und ersuchte deshalb die ESTV um Feststellung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer. Die ESTV sistierte dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Tessiner Verfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Das BVGer hob diesen Zwischenentscheid auf, weil er mit Art. 108 DBG nicht vereinbar sei. Das BGer verneinte die Legitimation der ESTV zur Behördenbeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, die der Aufsicht über den Vollzug durch andere Behörden diene. Bei der Feststellung des Veranlagungsortes handle die ESTV hingegen nicht aufsichtsrechtlich, sondern veranlagungsrechtlich als neutrale, schiedsrichterähnliche Instanz, weshalb sie nicht im selben Verfahren zuerst verfügen und danach einen ihr nicht genehmen Beschwerdeentscheid aufsichtsrechtlich anfechten könne. Nichteintreten auf die Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 31. August 2026 (9C_365/2026): Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2019 (Tessin); die Steuerpflichtigen reichten trotz Mahnung und Busse keine Steuererklärung ein und wurden nach Ermessen veranlagt. Erst nach Eintritt der Rechtskraft deklarierten sie eine Dividende von CHF 400'000 und verlangten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer; die als verspätete Einsprache behandelte Eingabe zogen sie nicht weiter. Das BGer bestätigte, dass die Nichtdeklaration eventualvorsätzlich und nicht bloss fahrlässig erfolgte: Die Steuerpflichtigen hätten mit dem bewussten Verzicht auf eine Steuererklärung die Möglichkeit einer unvollständigen Besteuerung in Kauf genommen. Daran ändere auch nichts, dass die ausschüttende Gesellschaft die Dividende der ESTV gemeldet hatte, denn die Deklarationspflicht obliege den Steuerpflichtigen selbst und die kantonale Veranlagungsbehörde müsse keine Abgleiche mit Drittdossiers einer anderen Behörde vornehmen. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Art. 23 Abs. 2 VStG waren damit nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten wurde.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




