Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 26. Oktober und 1. November 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 15. September 2026 (9C_93/2026): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2010–2013 (Genf); strittig ist die Besteuerung geschiedener Ehegatten. Die Steuerperiode 2010 ist aufgrund der absoluten 15-jährigen Veranlagungsverjährung verjährt. Die fehlende Unterschrift eines Ehegatten führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der gemeinsamen Steuererklärung; eine wirksame Vertretung kann sich auch aus weiteren Umständen ergeben. Die gemeinsame Veranlagung und die individuelle Aufteilung der Steuerschuld nach der Scheidung erfolgen in getrennten Verfahren. Eine Steuerbelastung von über 60 % des steuerbaren Einkommens ist zudem nicht per se konfiskatorisch. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
  • Urteil vom 15. September 2026 (9C_94/2026): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2010–2013 (Genf); strittig sind die im Einspracheverfahren vorgenommenen Steueraufrechnungen (reformatio in peius) gestützt auf Erkenntnisse aus einer DAPE-Untersuchung (CHF 23,5 Mio. nicht deklarierte Einkünfte in den Jahren 2008–2015). Die Steuerperiode 2010 ist aufgrund der absoluten 15-jährigen Veranlagungsverjährung verjährt. Art. 6 EMRK findet auf das vorliegende Veranlagungsverfahren trotz des Zusammenhangs mit einem Steuerstrafverfahren keine Anwendung. Die gemeinsame Veranlagung während der Ehe und die individuelle Aufteilung der Steuerschuld nach der Scheidung erfolgen in getrennten Verfahren. Verzugszinsen haben keinen Strafcharakter, sondern dienen dem Ausgleich des Zinsausfalls. Eine Steuerbelastung von über 60 % des steuerbaren Einkommens ist nicht per se konfiskatorisch, insbesondere wenn das Vermögen kontinuierlich wächst. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
  • Urteil vom 10. September 2026 (9C_659/2025) – zur Publikation vorgesehen: Quellensteuer 2021–2022 (Tessin); Tarifkorrektur trotz Ablaufs der Frist nach Art. 137 Abs. 1 DBG; der Arbeitgeber eines italienischen Grenzgängers hatte auch nach dessen Heirat im August 2021 weiterhin den Tarif U1 statt des Tarifs S1 angewendet. Das Gesuch um Tarifkorrektur und Rückerstattung stellte der Steuerpflichtige erst im Mai 2024 und damit nach Ablauf der Frist vom 31. März des Folgejahres, weshalb die kantonale Behörde darauf nicht eintrat. Die ESTV machte vor BGer geltend, mit der auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellenbesteuerung sei diese Frist nunmehr auch für Tarifkorrekturen peremptorisch, womit die bisherige Rechtsprechung überholt sei. Das BGer hielt fest, die Revision habe die massgebenden Bestimmungen lediglich präzisiert, ohne deren Substanz zu ändern, und der Vorschlag des Bundesrates zur Konkretisierung der Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers sei vom Parlament gerade nicht übernommen worden. Die Bestimmungen über Nachforderung und Rückerstattung (Art. 138 Abs. 1 und 2 DBG) seien unverändert geblieben und weiterhin als lex specialis gegenüber Art. 137 DBG anwendbar, weshalb ein Steuerpflichtiger, dem der Tariffehler des Arbeitgebers nicht anzulasten sei, die Korrektur auch nach dem 31. März noch verlangen könne. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 28. September 2026 (9C_625/2025): Grundstückgewinnsteuer 2021 (Schwyz); Diskontierung eines zinslos gestundeten Kaufpreisanteils; eine Korporation veräusserte ein Grundstück für CHF 70 Mio. Davon wurden CHF 20 Mio. zinslos und spätestens gut fünf Jahre später fällig. Die Steuerpflichtige verlangte eine Erlösminderung mit einem Diskontierungssatz von 5 %. Das BGer erwägt, dass Art. 12 StHG keinen bestimmten Satz vorschreibe. Die Anknüpfung an den Vorauszahlungszinssatz der direkten Bundessteuer sei sachbezogen und praktikabel, ein individueller Risikozuschlag sei nicht erforderlich. Massgebend seien die Verhältnisse am Tag der Handänderung, weshalb der damalige Satz von 0 % gelte und spätere Zinserhöhungen unbeachtlich seien. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 30. September 2026 (9C_552/2025): Einfuhrabgaben 2017–2021; Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr; Ein Landwirtsehepaar aus der Schaffhauser Grenzzone führte die Erzeugnisse seiner deutschen Parzellen abgabefrei ein, obwohl Säen, Pflügen, Düngen und Ernte weitgehend durch Lohnunternehmen ausgeführt wurden (vgl. zum vorinstanzlichen Urteil A-3215/2023 unseren Beitrag vom 14. September 2025). Das BGer hielt fest, die Zollbefreiung setze voraus, dass der inländische Landwirt die ausländischen Grundstücke tatsächlich selbst bewirtschafte, wobei nur der Beizug eigener Angestellter, nicht aber ein weitgehendes Outsourcing an betriebsfremde Lohnunternehmen zulässig sei. Der Staatsvertrag mit Deutschland von 1958 sei einer dynamischen, der heutigen arbeitsteiligen Landwirtschaft folgenden Auslegung nicht zugänglich. Abweisung der Beschwerde der Eheleute, soweit darauf eingetreten wurde.

Nichteintreten / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.