Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 12. und dem 18. Oktober 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 14. September 2026 (9C_375/2026): Staats- und Gemeindesteuern 2022-2023 (Freiburg); Erlassgesuch: Der Steuerpflichtige beantragte aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage (Arbeitslosigkeit, Scheidung und Sozialhilfe) den vollständigen Erlass seiner nur teilweise erlassenen Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2022 und 2023. Er rügte insbesondere, dass die reine Gegenüberstellung der Einkünfte und des anerkannten Lebensbedarfs zu kurz greife und auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten berücksichtigt werden sollen. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass eine zusätzliche Prüfung, ob die rechnerisch ermittelten Überschüsse unter Würdigung sämtlicher tatsächlicher Umstände real und dauerhaft verfügbar waren, nicht erforderlich ist. Wer während der betreffenden Steuerperiode trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen für die Steuern bildet, qualifiziere nicht für den Erlass. Eine spätere Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse sei diesbezüglich unbeachtlich. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.‍
  • Urteil vom 09. September 2026 (9C_448/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2021 – 2023 (VD); Streitig ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Ehegatten A. und B. in den Steuerperioden 2021 – 2023. Die Ehegatten verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung in Panama und hatten das Land im Frühjahr 2020 in Richtung Schweiz verlassen, um den in Panama im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie angeordneten Ausgangsbeschränkungen zu entgehen, sich in der Schweiz impfen zu lassen und das Schweizer Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. A. hatte die Schweiz am 21. Oktober 2021 verlassen, um Ärzte in den USA aufzusuchen und sich nur wenige Wochen in Panama aufgehalten, bevor er Ende November 2021 in die Schweiz zurückkehrte. Im selben Zeitraum hat auch B. einen Arzt in Panama aufgesucht, so wie auch in den Jahren 2022 und 2023. Hinsichtlich ihrer Wohnorte stellte das Kantonsgericht fest, dass die Villa im Kanton VD, deren Eigentümer sie waren, über eine Wohnfläche von 149 m2 mit Terrasse und über einen Garten mit Swimmingpool verfügte, und dass sie in Panama eine Wohnung von 121 m2 mit Terrasse und verschiedenen Einrichtungen bewohnten, die sie zwar frei nutzen konnten, deren Eigentümer sie aber nicht waren. Was ihre persönlichen Verhältnisse betrifft, so hatten die Ehegatten als nahe Verwandte lediglich ihre einzige Tochter in unmittelbarer Nähe der Villa, während ihre Freunde hauptsächlich in den USA und in Panama lebten. Weiter stellte das Kantonsgericht fest, dass die Ehegatten sich weigerten die Kreditkartenabrechnungen herauszugeben. Aufgrund dieser Tatsachen kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass im Steuerjahr 2021 der steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz lag. Auch für die Jahre 2022 und 2023 konnten sie nicht darlegen, dass sie eine überwiegende Präsenz in Panama hatten und auch in diesen Jahren weigerten sie sich wieder die Kreditkartenabrechnungen vorzulegen. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten.

Nichteintreten / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.