Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 19. und dem 25. Oktober 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 15. September 2026 (9C_666/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2016–2021 (Thurgau); Verweigerung des Abzugs von Konkursverlusten von CHF 1'862'900 vom steuerbaren Vermögen; Die Beschwerdeführer machten Schulden aus dem Konkurs der Einzelfirma der Ehefrau geltend, darunter CHF 102'079 mit Konkursverlustscheinen sowie eine Restschuld von CHF 1'760'821. Das BGer hielt fest, dass Schulden nur abzugsfähig seien, wenn ernsthaft mit ihrer Begleichung zu rechnen sei. Zwar hatte die Ehefrau die mit Konkursverlustscheinen belegten Schulden anerkannt, womit diese als provisorische Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG galten. Dies genügte jedoch nicht, da nicht hinreichend nachgewiesen war, dass die Schuldnerin zu neuem Vermögen kommen könnte und die Gläubiger ihre Forderungen in diesem Fall künftig geltend machen würden. Auch für die Restschuld fehlten entsprechende Nachweise. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. August 2026 (9C_494/2025, 9C_495/2025): Mehrwertsteuer 2021-2022; Vorsteuerkorrektur bei gemischter Holdinggesellschaft; Die ESTV hatte die beteiligungsbezogenen Vorsteuern einer Holding mit Beteiligungen von rund CHF 1,5 Mrd. dem Topf C zugeordnet und mittels Umsatzschlüssel korrigiert, was zu einer Vorsteuerabzugsquote von lediglich rund 0,2 % führte. Das BGer bestätigt das BVGer, wonach dieser Schlüssel nicht sachgerecht sei. Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sei eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, die bei der Ermittlung des Korrekturschlüssels nicht ausgeklammert werden dürfe, zumal sie regelmässig keine Umsätze aus Leistungen generiere. Die ESTV hat deshalb einen neuen Korrekturschlüssel zu ermitteln. Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen betreffend die direkte Zuordnung zu Topf A tritt das BGer nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid handle und die Steuerpflichtige ihre Einwände gegen die neue Verfügung der ESTV erneut vorbringen könne. Abweisung der Beschwerde der ESTV, Nichteintreten auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 10. September 2026 (9C_232/2026): Emissionsabgabe 2022; Bemessungsgrundlage beim Mantelhandel; Sämtliche Aktien einer faktisch liquidierten Genfer Holding mit erheblichem Verlustvortrag wurden verkauft, wobei das Vorliegen eines Mantelhandels unbestritten war. Streitig war allein, ob die Emissionsabgabe auf dem tieferen Reinvermögen statt auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte zu erheben ist, wenn das Kapital im Folgejahr umgehend im Umfang der Verluste herabgesetzt wird. Das BGer hält fest, der Wortlaut sei klar, die Mindestbemessung auf dem Nennwert diene der Vereinfachung der Abgabeerhebung, und der Mantelhandel sei eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm, die nicht nach der Absicht der Beteiligten unterscheide. Für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen bestehe kein Raum. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. September 2026 (9C_422/2025): Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer 2019 und 2022 (Schwyz); Kapitalbezüge; Der Steuerpflichtige hatte in den Jahre 2016, 2019 und 2022 insgesamt drei Kapitalbezüge von seiner Pensionskasse getätigt. Die Steuerverwaltung Schwyz rechnete die letzten beiden Kapitalbezüge zusammen, da nur zwei Kapitalbezüge akzeptiert würden. Das Bundesgericht erwägt, dass die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde praktisch identisch seien mit den Ausführungen vor der Vorinstanz. Mangels substantiierter Begründung sei daher nicht weiter auf die Ausführungen einzugehen. Weiter gelinge es dem Steuerpflichtigen nicht, einen Nachweis zu erbringen, dass gemäss Praxis der ESTV drei Kapitalbezüge zuzulassen seien. Insbesondere genüge es nicht, diese Praxis in einzelnen Kantonen nachzuweisen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 25. September 2026 (9C_119/2026): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2022 und direkte Bundessteuern; Ein Ehepaar, wohnhaft im Kanton Thurgau, ersetzte bei seiner Ferienliegenschaft im Tessin eine beschädigte Stützmauer und machte die Kosten von rund CHF 175'800 als Liegenschaftsunterhalt geltend. Während der Kanton Tessin den Abzug zuliess, qualifizierte die Steuerverwaltung Thurgau die Kosten wegen des vollständigen Abbruchs und Wiederaufbaus der Mauer als nicht abzugsfähige Anlagekosten. Das BGer bestätigte die neuere Rechtsprechung, wonach der vollständige Ersatz eines Bauteils nicht automatisch zu einem steuerlich schädlichen Ersatzneubau führt. Massgebend sei vielmehr eine funktionale und objektiv-technische Betrachtungsweise. Da die Stützmauer als notwendiger Bestandteil der Hangsicherung diente, könne ihr Ersatz nicht ohne Weiteres als wertvermehrende Investition qualifiziert werden. Vielmehr sei im Einzelnen zu prüfen, welche Aufwendungen werterhaltenden bzw. wertvermehrenden Charakter haben. Das BGer stütze den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Steuerverwaltung Thurgau und wies die Beschwerde der Steuerverwaltung ab.
- Urteil vom 15. September 2026 (9C_577/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Waadt); Privilegierte Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Ein Landwirt verkaufte eine bis zur Handänderung landwirtschaftlich genutzte Parzelle für CHF 1,2 Mio. an eine Bahngesellschaft zwecks Bau eines Depots, wobei der Kaufvertrag von 2016 unter der aufschiebenden Bedingung der Plangenehmigung durch das BAV stand und der Eigentumsübergang 2018 erfolgte. Streitig war, ob der Wertzuwachsgewinn von rund CHF 1,1 Mio. als Gewinn aus einem landwirtschaftlichen Grundstück bei der direkten Bundessteuer steuerfrei bleibt und kantonal der Grundstückgewinnsteuer unterliegt oder ob er als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen ist. Das BGer hält fest, mit der rechtskräftigen Plangenehmigung des BAV im Jahr 2017 habe die Parzelle ihre objektive Eignung als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB definitiv verloren, womit das Privileg im Verkaufszeitpunkt entfalle. Die tatsächliche Weiterbewirtschaftung und die Bewilligung der Bodenrechtskommission seien unerheblich, und der Gewinn sei erst 2018 realisiert worden, weil die Bedingung 2016 noch ungewiss war. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten / Abschreibung:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




