Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 28. September bis 4. Oktober 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 28. August 2026 (9C_604/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Thurgau); Im vorliegenden Fall hatte das BGer zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau verschiedene in der Steuerperiode 2022 als Aufwand verbuchte Rechnungen zu Recht als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand aufgerechnet hatte. Die steuerpflichtige GmbH machte geltend, die betreffenden Rechnungen stellten tatsächlich angefallene und deshalb steuerlich abzugsfähige Geschäftskosten dar. Das BGer bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es erachtete insbesondere die pauschale Ausgestaltung der Rechnungen, das Fehlen detaillierter Arbeitsrapporte, auffällige Übereinstimmungen zwischen Rechnungen verschiedener Gesellschaften sowie ungewöhnliche Barzahlungen als gewichtige Indizien gegen den Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen. Da die Steuerpflichtige nicht belegen konnte, dass den Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde lagen, bestätigte das BGer die Aufrechnungen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. September 2026 (9C_88/2026): Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 (Genf); Interkantonale Doppelbesteuerung; Vorliegend streitbetroffen ist die Frage, ob der Kanton Genf sein Recht zur Besteuerung verwirkt hat. Der gleiche Sachverhalt lag bereits den Urteilen 9C_393/2025 (vgl. unseren Beitrag zum Urteil vom 24. Februar 2026) und 9F_10/2026 (vgl. unseren Beitrag zum Urteil vom 12. Juni 2026) betreffend die Steuerperiode 2016 zugrunde. Die steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz im Kanton Schwyz war mutmasslich im Kanton Genf beschränkt steuerpflichtig. Der Kanton Genf hatte spätestens mit dem Kontrollbericht vom 6. Februar 2018 Kenntnis von den für die Besteuerung massgebenden Tatsachen, leitete das entsprechende Nachsteuerverfahren jedoch erst am 26. November 2020 ein. Nach der Rechtsprechung des BGer verwirkt ein Kanton bei interkantonaler Doppelbesteuerung seinen Steueranspruch, wenn er (1) die für die Besteuerung massgebenden Tatsachen kannte, (2) dennoch mit der Geltendmachung seines Steueranspruchs zu lange zuwartete und (3) dieses Zuwarten dazu führt, dass ein anderer Kanton eine Steuer zurückerstatten muss, die dieser ordnungsgemäss, in gutem Glauben und in Unkenntnis des konkurrierenden Steueranspruchs erhoben hatte. Im vorliegenden Fall erachtete das BGer das Zuwarten von mehr als zweieinhalb Jahren als zu lang. Damit hat der Kanton Genf seinen Steueranspruch für die Steuerperioden 2011–2015 verwirkt; die Steuerperiode 2010 war bereits absolut verjährt. Die Bussen für die Steuerperioden 2013–2015 waren ebenfalls aufzuheben. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.