Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 8. - 14. September 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 25. August 2025 (A-506/2024): Mehrwertsteuer; nicht-unternehmerischer Bereich, Vorsteuerkorrektur 2015-2017: Vorliegend war strittig, ob es sich bei den an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen der DEZA um Subventionen handelte oder ob ein Leistungsverhältnis i.S.v. Art. 18 Abs. 1 MWSTG bestand. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, der DEZA Leistungen gegen Entgelt erbracht zu haben und argumentierte ihren Standpunkt u.a. damit, dass sie von dieser periodisch kontrolliert und jährlich eine externe Revision der Programm- und Projektarbeit verlangt werde. Das BGer bestätigt die Vorinstanz und verneint das Bestehen eines Leistungsverhältnisses, habe die Beschwerdeführerin doch in eigener Initiative ein Programm aufgesetzt und durchgeführt, welches von der DEZA - ohne Erhalt einer konkreten und individualisierbaren Leistung - lediglich mitfinanziert worden ist, wobei die periodischen Kontrollen sowie auch die jährlich stattfindenden, externen Revisionen nichts an dieser Qualifizierung zu ändern vermögen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 01. September 2025 (A-2136/2025): Mehrwertsteuer 2015-2021; Weiterleitung von Bestandespflegekommissionen; die Steuerpflichtige erhielt im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungsmandate von Bankinstituten und Fondsleitungen Bestandespflegekommissionen. Sie leitete diese ihren Vermögensverwaltungskunden weiter. Strittig war, ob die Steuerpflichtige die Weiterleitung zu Recht als Entgeltsminderung im Sinne von Art. 41 MWSTG im Verhältnis zu ihren inländischen Kunden behandelte. Die Steuerpflichtige berief sich auf die von der ESTV publizierte Praxis zur Weiterleitung von Retrozessionen gemäss MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich, Ziff. 5.10.4. Es handle sich auch bei den Bestandespflegekommissionen um Retrozessionen und nach dieser Praxisfestlegung sei bei einer Weiterleitung von Retrozessionen von einer Entgeltsminderung im Verhältnis zu den eigenen Kunden auszugehen. Nach Ansicht der ESTV war diese Praxisfestlegung auf die vorliegenden Bestandespflegekommissionen nicht anwendbar. Das BVGer kommt zum Schluss, dass zivilrechtlich gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR auch betreffend die vorliegenden Bestandespflegekommissionen eine Weiterleitungspflicht bestehe. Wenn der Kunde auf die Weiterleitung verzichte, erziele der Vermögensverwalter ein zusätzliches Entgelt von seinem Kunden. Wenn der Kunde hingegen auf die Weiterleitung nicht verzichte und der Vermögensverwalter ihm die Bestandespflegekommission weiterleite, liege im Verhältnis zwischen dem Vermögensverwalter zu seinem Kunden keine Entgeltsminderung im Sinne von Art. 41 MWSTG vor. Die Praxisfestlegung der ESTV sei im Übrigen gesetzeswidrig. Das BVGer verneinte sowohl die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz als auch für eine Gleichbehandlung im Unrecht. Vom BVGer nicht ausdrücklich thematisiert wurde die Vorfrage, ob seine Auslegung konsequenterweise zur Folge hat, dass Bestandespflegekommissionen beim Vermögensverwalter entgegen der Praxisfestlegung der ESTV nicht mehr als Entgelt der Bankinstitute bzw. Fondsleitungen an die Vermögensverwalter qualifiziert werden können. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. August 2025 (A-3215/2023): Zoll; Leistungspflicht (Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr); Ob jemand beim Beizug von Lohnunternehmern als bewirtschaftende Person im Sinne von Art 23 ZV (bzw. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens CH-DE) zu qualifizieren ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, weil die Zollpflichtigen u.a. das Grundstück nicht selber bewirtschafteten und die Bewirtschaftung der ausländischen Flächen nicht vom eingangs erwähnten Wirtschaftsgebäude aus erfolgte, bestehe kein Anspruch auf abgabenbefreite Einfuhr der Bodenerzeugnissen im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV). Vorliegend wurden die Arbeiten auf den ausländischen Flächen in einem solchen hohen Ausmass an Lohnunternehmer zur selbständigen Erledigung übertragen, dass jedenfalls nicht mehr von selbständiger Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführenden die Rede sein kann. Dies wird gerade auch in Hinblick auf die vereinzelten Arbeiten, die gewöhnlich an Lohnunternehmer delegiert werden, deutlich. Somit hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht die Beschwerdeführenden nicht als (selbständig) bewirtschaftende Personen im Sinne des LBVs qualifiziert. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 22. August 2025 (A-7944/2024): Zoll; Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen; Die Frage ist, ob der E. der Museumsstatus zuzusprechen ist. Die Kunstsammlung E. erfüllt die subjektiven Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr von Kunstwerken und die Vorinstanz hat ihr zu Unrecht den Museumsstatus verwehrt. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in dem Sinne, dass festgestellt wird, dass die E. als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. g ZG qualifiziert.
Update:
- Urteil vom 27. Januar 2025 (A-1782/2023): Entscheid bestätigt vom BGer mit Urteil vom 06. August 2025 (9C_152/2025), siehe hierzu unseren Beitrag vom 31. August 2025
Amtshilfe:
- Urteil vom 28. August 2025 (A-4521/2023): Amtshilfe DBA CH-MX
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.