Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 25. - 31. August 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 31. Juli 2025 (9C_143/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Genf); Strittig war die Frage, ob der Steuerpflichtige stille Reserven durch die Überführung einer Wohnung aus seinem Geschäfts- in sein Privatvermögen realisiert hat. Der Beschwerdeführer war an einer einfachen Gesellschaft beteiligt, welche die Realisierung eines Immobilienprojekts bezweckte. Dabei war vorgesehen, dass er eine Wohnung als Alleineigentümer zugeteilt erhalten würde. Der Jahresabschluss 2011 wies eine Zuweisung der Wohnung an den Beschwerdeführer aus. Die Steuerbehörde schloss daraus, dass sich damit der Wille, die Wohneinheit in das Privatvermögen des Beschwerdeführers zu überführen, objektiv manifestiert habe. Der innere subjektive Wille der Überführung habe sich insbesondere aus dem Konsortialvertrag, der die Zuweisung der Wohnung vorsah, ergeben. Die Vorinstanzen schützten diese Würdigung. Vor Bundesgericht vermochte der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 6. August 2025 (9C_152/2025): MWST; Steuerperiode 2020; Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerpflicht erfüllt seien. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz entgegen Art. 20 Abs. 1 MWSTG und der Rechtsprechung zu Erotikbetrieben das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den Hostessen angenommen habe. Die Vorinstanz hatte anhand verschiedener Indizien dargelegt, warum das Erscheinungsbild des Etablissements gegenüber Dritten vorliegend ausschlaggebend war und der Steuerpflichtige das wirtschaftliche Risiko trug. Es stellte willkürfrei insbesondere fest, dass die Adresse des Etablissements seit 2011 unverändert war, täglich Hostessen durch die Steuerpflichtige organisiert wurden und dass der Salon über Visitenkarten verfügte; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. August 2025 (9C_165/2025): Verzugszins betreffend kommunaler Anschlussgebühren und Ersatzabgaben (Gemeinde Anniviers, VS); Die Gemeinde Anniviers stellte im Jahr 2010 an A zwei Rechnungen für Anschlussgebühren und Ersatzabgaben im Zusammenhang mit einem Bauprojekt. A bezahlte die Rechnungen erst im Jahr 2019, nachdem das Bundesgericht seine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (Urteil 2C_805/2017 vom 23. Januar 2018). Am 4. Februar 2021 stellte die Gemeinde den Verzugszins in Rechnung. Das Kantonsgericht kam letztinstanzlich zum Schluss, dass die Gemeinde mangels gesetzlicher Grundlage keinen Verzugszins hätte in Rechnung stellen dürfen. Die Gemeinde rügt vor Bundesgericht, ihr Recht, Verzugszinsen zu erheben, ergäbe sich aus dem allgemeinen Bundesverwaltungsrecht. Art. 102 OR sei analog anzuwenden. Das Bundesgericht lässt offen, ob bezüglich der vorliegenden kommunalen Kausalabgaben eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen vorliegen muss. Selbst wenn Art. 102 OR per Analogie anwendbar wäre, würde es sich um ergänzendes kantonales Recht handeln. Diesbezüglich gelte gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. Die Gemeinde habe diese nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.