Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 15. - 21. September 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 2. September 2025 (9C_431/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2012 (Thurgau); Berechnung Rechtsmittelfrist; Die Eheleute A und B stellten bei der STV TG ohne Erfolg ein Revisionsgesuch. Die StRK TG wies anschliessend Rekurs und Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2025 ab. Zugestellt wurde er am Mittwoch, 16. April 2025. Der 17. April 2025 war der Gründonnerstag. Die Steuerpflichtigen erhoben dagegen am Samstag, 17. Mai 2025, Beschwerde an das VGer TG (Postaufgabe). Dieses trat darauf nicht ein, weil nach seiner Berechnung die Frist bereits am Vortag abgelaufen war. Das BGer bestätigt die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Fristberechnung gemäss den vorliegend anwendbaren Bestimmungen irrelevant ist, ob der erste zählende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 20. August 2025 (9C_616/2024, 9C_620/2024): Mehrwertsteuer 2015 – 2019; Im Rahmen eines früheren Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer (dazu Urteil vom 15. November 2018 2C_873/2017) wurde von den Beschwerdeführerinnen an den Ehemann einer Beschwerdeführerin ausbezahltes Einkommen aufgrund dessen wirtschaftlicher Bedeutung direkt deren Auftraggeberinnen zugeordnet. Es stellte sich die Frage, ob die von den Beschwerdeführerinnen bezogenen Entgelte als mehrwertsteuerpflichtige Leistungen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingestuft werden können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz führt das Bundesgericht aus, dass die unterschiedliche Qualifikation betreffend direkte Steuern und Mehrwertsteuer nicht alleine damit begründet werden kann, dass die beiden Steuerarten einen verschiedenen Zweck verfolgten. Die Qualifikation der Tätigkeit des Ehemannes als unselbständige Erwerbstätigkeit für die direkten Steuern "vertrage" sich eigentlich nicht mit der Qualifikation der Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit für die Mehrwertsteuer. Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführerinnen aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Vorinstanz rechtswidrig sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. August 2025 (9C_515/2024): Direte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Solothurn): Vorliegend hatte das Steueramt Solothurn gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde gutheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zur Festsetzung der Steuerfaktoren erstens die geldwerte Leistung betreffend das Mietverhältnis rechtlich beurteilt, zweitens die Leistungen zwischen der Steuerpflichtigen und der F. AG überprüft und drittens darauf gestützt den Quotienten für den Beteiligungsabzug beurteilt.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.