Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 22. - 28. September 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 27. August 2025 (9C_706/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Tessin); interkantonale Doppelbesteuerung; Strittig war, ob sich der steuerliche Wohnsitz des beschwerdeführenden Ehepaars im Kanton Schwyz oder – wie von der Vorinstanz angenommen – im Kanton Tessin befand. Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz, da die Beschwerdeführer im Tessin weiterhin über eine grosse Wohnung verfügten, der Strom- und Wasserverbrauch trotz angeblichem Wegzug unverändert blieb und familiäre wie berufliche Bindungen zum Tessin bestanden, während solche zu Schwyz fehlten. Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung Tessin zunächst nur eine Veranlagung mit beschränkter Steuerpflicht für die Kantonssteuer eröffnete, im Einspracheverfahren jedoch eine Steuerdomizilverfügung mit unbeschränkter Steuerpflicht im Tessin erliess, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der Kanton Schwyz veranlagte in der Folge die Jahre 2014 bis 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Später eröffnete auch der Kanton Tessin für die Steuerperiode 2014 für die Kantons- sowie die direkte Bundessteuer Einschätzungsentscheide. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies die kantonale Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Kantonssteuer ab und trat auf jene betreffend die direkte Bundessteuer mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht ein. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 27. August 2025 (9C_154/2025): Direkte Bundessteuer 2014 (Tessin); Nachdem die kantonale Beschwerdeinstanz die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer im Parallelverfahren (vgl. Urteil 9C_706/2024) als unzulässig erachtet und als Einsprache qualifiziert hatte, erliess die kantonale Steuerbehörde den ausstehenden Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer – nach erfolglosem kantonalem Rechtsmittel – an das Bundesgericht. Strittig war insbesondere, ob der Entscheid wegen Verletzung von Art. 108 DBG nichtig sei. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der fehlende Einbezug der ESTV gemäss Art. 108 DBG nach jüngerer Rechtsprechung grundsätzlich zur Nichtigkeit führen kann. Dies gelte namentlich dann, wenn der steuerliche Wohnsitz falsch bestimmt wurde und an der Aufrechterhaltung des Entscheids kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Wurde der steuerliche Wohnsitz hingegen – wie vorliegend – korrekt festgestellt, ist diese Feststellung im Interesse einer einheitlichen Lösung für die direkte Bundessteuer sowie aus verfahrensökonomischen Gründen aufrechtzuerhalten. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 27. August 2025 (9C_617/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2024 (Genf); Eine an den Kanton Genf angrenzende Gemeinde ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften im Kanton Genf und erzielt damit Einkünfte. Eine beantragte Steuerbefreiung dieser Einkünfte lehnt das kantonale Steueramt ab. Im Einklang mit der Vorinstanz führt das Bundesgericht aus, dass eine Steuerbefreiung weder gestützt auf Art. 56 Bst. c/Art. 23 Abs. 1 Bst. i StHG noch auf das Diskriminierungsverbot aus dem DBA CH-FR möglich sei. Die Gemeinde sei auch nicht als gemeinnützig von der Steuer zu befreien. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. August 2025 (9C_590/2024) – zur Publikation vorgesehen: Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015-2020: Strittig war vorliegend, ob die erbrachten Leistungen als elektronische Dienstleistung i.S.d. MWSTG zu qualifizieren sind und eine Unterstellung in die hiesige MWST-Pflicht zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin, eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, stellt ein Online-Unterkunftsreservierungssystem zur Verfügung und war der Ansicht, sie sei von der Schweizer MWST-Pflicht befreit, erbringe sie doch hierzulande ausschliesslich Leistungen an Unternehmen und beschränke sich die Bestimmung der Gegenausnahme zur MWST-Befreiung im Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG („nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen“) doch lediglich auf Privatpersonen und Nichtunternehmer. Das BGer folgte der Vorinstanz in der Feststellung, dass eine elektronische Dienstleistung gegeben ist (und nicht etwa eine Reisebüroleistung nach Art. 8 Abs 2 lit. b MWSTG, wie es von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurde), der erwähnte Passus nicht zwischen Privatpersonen und Unternehmen unterscheide, die Beschwerdeführerin folglich zu Recht ins Schweizer MWST-Register aufgenommen worden ist und ihr auch keine Akteneinsicht in die interne Berechnung der ESTV zur Ermittlung der durch ihre Leistungsempfänger bereits - mittels der Bezugsteuer - abgerechneten Leistungen gewährt werden muss, habe die ESTV doch mit „ausserordentlich grossem Aufwand verbunden, eine der Sachlage angemessene und sachgerechte Lösung getroffen“. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.