Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 17. bis 23. August 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 4. August 2026 (9C_698/2024): Mehrwertsteuer 2021; Vermittlung im Finanzbereich; die Steuerpflichtige vermittelt Hypotheken und erhält dafür volumenabhängige Erfolgsprovisionen der Finanzierungspartner, während die Kunden nichts bezahlen. Die ESTV qualifizierte die Tätigkeit als steuerbare Beratungsleistung, das BVGer dagegen als von der Steuer ausgenommene Vermittlung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 24. November 2024 zum Urteil des BVGer A-5117/2023 vom 1. November 2024). Das BGer bestätigte dies: Die Steuerpflichtige ist Mittelsperson ohne eigene Vertragsstellung, wirkt kausal auf den Abschluss hin und hat kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Hypothekarkreditvertrags, da die Provision zwar vom Finanzierungsvolumen, nicht aber von dessen spezifischen Konditionen abhängt. Vorbereitende Leistungen wie Hypothekarprofil und Tragbarkeitsanalyse sind akzessorische Nebenleistungen und teilen das steuerliche Schicksal der Vermittlung. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 30. Juli 2026 (9C_267/2026): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2023 (Tessin); verspätete Einsprache; die Steuerbehörde stellte die Veranlagungsverfügung trotz gültiger Vollmacht direkt der Steuerpflichtigen statt ihrer Vertreterin zu. Das BGer qualifizierte die Zustellung zwar als mangelhaft, hielt die Einsprache aber dennoch für verspätet: Nach Treu und Glauben hätte sich die Steuerpflichtige spätestens nach Erhalt und Bezahlung der Schlussrechnung bei ihrer Vertreterin bzw. der Steuerbehörde nach der Veranlagung erkundigen müssen. Eine Fristwiederherstellung fiel mangels Wiederherstellungsgrundes ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.