Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 27. Juli bis 2. August 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 19. Juni 2026 (9C_291/2026): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Waadt); Kostenvorschuss; Nach einer Rückweisung durch das BGer setzte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, worauf diese geltend machte, sie verfüge über eine Forderung von gegen "den Staat" (Rückerstattung des Kostenvorschusses aus dem bundesgerichtlichen Verfahren), weshalb sie den verlangten Vorschuss nicht leisten müsse. Das BGer hielt fest, dass die Verrechnung im öffentlichen Recht zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch voraussetzt, dass dasselbe Gemeinwesen zugleich Gläubiger und Schuldner ist; Vorliegend war der Kostenvorschuss dem Kanton Waadt geschuldet, während die Rückerstattung durch das BGer und damit die Eidgenossenschaft erfolgte, mithin zwei verschiedene staatliche Ebenen betroffen waren. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 2. Juli 2026 (9C_370/2026): Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG; Strittig war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das BVGer. Der Beschwerdeführer leitete aus dem Schlusssatz einer Serafe-Rechnung ("Ihr Konto bei der Erhebungsstelle ist ausgeglichen.") ab, es bestünden keine offenen Forderungen mehr. Das BGer hielt fest, dass sich dieses Schreiben nur auf spätere Abgabeperioden bezog und keine negative Schuldanerkennung für die streitbetroffene Periode darstellte, womit die Beschwerde aussichtslos war. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
- Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2026 (9C_507/2025): Spirituosensteuer 2023/2024; Im Falle einer Verpachtung eines Landwirtschaftsbetriebs obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Behörden entsprechend zu informieren. Durch die Missachtung dieser Mitwirkungs- und Meldepflichten kann das BAZG den gesamten bekannten Spirituosenvorrat (steuerfreie Eigenbedarf) nachbesteuern. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 30. Juni 2026 (9C_296/2025) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Bern); Garantierückstellung; Strittig war die geschäftsmässige Begründetheit einer Garantierückstellung von CHF 7 Mio., die auf den Anteil der Beschwerdeführerin an einer Arbeitsgemeinschaft entfiel, welche ein Grossbauprojekt mit einer Werkvertragssumme von rund CHF 733 Mio. erstellt hatte. Die Vorinstanz verweigerte die steuerliche Anerkennung, da die für die 26 potenziellen Mängel angegebenen Eintretenswahrscheinlichkeiten von je 5 - 10% (bzw. 20%) weit unter der für eine Rückstellung erforderlichen Schwelle lägen. Das BGer hielt fest, dass eine Rückstellung bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit von weniger als 20-25% grundsätzlich nicht anzuerkennen ist, sich bei hochkomplexen Grossprojekten mit einer Vielzahl ungewisser Verpflichtungen jedoch eine Beurteilung des Gesamtrisikos aufdrängt: In einem ersten Schritt ist die Gesamteintretenswahrscheinlichkeit zu berechnen; ergibt sich daraus ein wahrscheinlicher Mittelabfluss, ist in einem zweiten Schritt der Umfang der Rückstellung zu bestimmen. Indem sich die Vorinstanz auf die mittlere Eintretenswahrscheinlichkeit der einzelnen Mängel beschränkte, ohne sich mit der Gesamteintretenswahrscheinlichkeit auseinanderzusetzen, verletzte sie Bundesrecht. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen und Rückweisung an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung.
- Urteil vom 6. Juli 2026 (9C_632/2024): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2019 (Genf); Quellensteuer; Der quellenbesteuerte Beschwerdeführer verlangte für die Steuerperioden 2015 und 2019 die nachträgliche ordentliche Veranlagung, was die kantonalen Instanzen wegen der verpassten Frist Ende März des Folgejahres ablehnten. Das BGer hielt für die direkte Bundessteuer fest, dass die nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Überschreiten der Bruttoeinkommensgrenze von CHF 120'000 von Amtes wegen zu erfolgen habe und – einmal ausgelöst – bis zum Ende der Quellensteuerpflicht für alle Folgeperioden weiterzuführen sei. Da der Beschwerdeführer bereits für 2014 sowie 2016 bis 2018 und 2020 nachträglich ordentlich veranlagt worden war, durften die Jahre 2015 und 2019 nicht isoliert ausgenommen werden, und die verpasste Frist war ihm nicht entgegenzuhalten. Für die Kantonssteuern lag der Schwellenwert nach damaligem Genfer Recht bei CHF 500'000, was der Beschwerdeführer nicht erreichte; angesichts der geltend gemachten hohen Krankheitskosten hätte die Vorinstanz jedoch konkret prüfen müssen, ob die pauschale Quellenbesteuerung zu einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unvereinbaren Belastung führt. Gutheissung der Beschwerde des Pflichtigen.
- Urteil vom 18. Juni 2026 (2C_651/2024): Amtshilfe (DBA CH-NL); Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hatte das BGer zu klären, ob in zu übermittelnden Bankunterlagen die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie das Errichtungsdatum eines erwähnten Trusts zu schwärzen seien, wenn diese Daten vor dem ersuchten Zeitraum lägen. Das BVGer hatte die entsprechenden Schwärzungen angeordnet, um Rückschlüsse auf nicht vom Ersuchen erfasste Zeitperioden zu vermeiden. Das BGer hielt demgegenüber fest, dass Versionsdaten mangels Systematik keinen aussagekräftigen Rückschluss auf die Dauer der Bankkundenbeziehung zuliessen und deren Schwärzung angesichts des Beschleunigungsgebots und des Ziels eines möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustauschs unverhältnismässig wäre. Auch die Schwärzung der Passdaten gehe über die zulässige Plausibilitätskontrolle hinaus. Das Errichtungsdatum des Trusts sei als potenzielles Identifikationsmerkmal voraussichtlich erheblich. Im Regelfall sei daher von solchen Schwärzungen abzusehen. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 8. Juli 2026 (9C_533/2025): Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde U./VS; Ein besonderes Feststellungsinteresse für die Feststellung der Nichtschuld liegt vorliegend nicht vor. Die Erhebung von Toursimusförderungstaxen von ausserkantonalen Eigentümern bzw. Vermietern von Ferienwohnungen ist rechtmässig, da sie ebenfalls von der touristischen Nachfrage profitieren. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 13. Juli 2026 (9C_281/2026): Verrechnungssteuer 2021; Streitig war, ob den Steuerpflichtigen trotz verspäteter Einreichung der Steuererklärung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusteht. Das BGer hielt fest, dass die Steuerpflichtigen trotz Aufforderung und zweifacher Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und dadurch zumindest eventualvorsätzlich eine Unterbesteuerung in Kauf genommen hätten. Die nachträgliche Deklaration im Rahmen einer verspäteten Einsprache vermöge die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 23 Abs. 1 VStG nicht zu beseitigen; die Ausnahme nach Art. 23 Abs. 2 VStG greife nicht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteile vom 18. Juni 2026 (2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026, 2C_69/2026): Ausrichtung von Beiträgen aus den Erträgen der Kurtaxen - Ausstandsgesuche; Soweit die einschlägige Rechtsmittelfrist nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist, kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend von vornherein nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe von der zehntägigen Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS keine Kenntnis gehabt; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. Juli 2026 (9C_267/2025): Direkte Bundessteuer 2016; Streitig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines 1995 geerbten Grundstücks – was zuvor unbestrittenermassen Geschäftsvermögen darstellte – als steuerfreier privater Kapitalgewinn oder als steuerbarer Gewinn aus Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. Umstritten war insbesondere, ob der 1996 unterzeichnete Revers nach der damaligen ESTV-Praxis (heute im Grundsatz in Art. 18a DBG verankert) nur den südlichen, mit den Hofgebäuden überbauten Grundstücksteil – nach Ansicht der Beschwerdeführer, was auch von der Vorinstanz als plausibel erachtet worden war – oder das gesamte Grundstück erfasste. Das BGer gelangte aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass sich der Revers vorliegend auf das gesamte Grundstück bezog. Die Besteuerung der stillen Reserven auf dem nördlichen Grundstücksteil war damit ebenfalls lediglich bis zur Veräusserung aufgeschoben, weshalb der Veräusserungsgewinn zu Recht der Einkommensbesteuerung im Nachsteuerverfahren unterliegt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 9. Juli 2026 (9C_121/2026): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Graubünden); Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer entsprechenden (Null-) Veranlagung ersichtlich und besteht grundsätzlich auch kein Rechtsschutzinteresse, eine solche anzufechten; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
- 9C_429/2026
- 2C_412/2026 (Amtshilfe)
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




