Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 3. bis 9. August 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 18. Juni 2026 (2C_157/2024) – zur Publikation vorgesehen: Amtshilfe (DBA CH-DE); Akteneinsicht; Die ESTV verlangte, die Kontaktdaten der ersuchenden deutschen Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden seien ungeachtet der konkreten Umstände zu schwärzen, und berief sich dafür auf die Aktualisierung des OECD-MK vom 19. Februar 2024, wonach der steuerpflichtigen Person nur verfahrenswesentliche Informationen offenzulegen seien. Das BGer hielt fest, dass in der Amtshilfe zwar grundsätzlich die jeweils aktuellste Fassung des OECD-MK massgebend ist, eine jüngere Fassung aber unbeachtlich bleibt, wenn das darin zum Ausdruck kommende Verständnis im Abkommen selbst keine hinreichende Grundlage findet und zusätzlich mit grundrechtlichen Ansprüchen unvereinbar ist. Beides treffe hier zu: Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE diene dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und nicht der Geheimhaltung gegenüber der betroffenen Person, und Ziff. 3 lit. f des Protokolls verweise auf Art. 29 Abs. 2 BV, dessen Akteneinsichtsrecht nicht von der Entscheiderheblichkeit der Unterlagen abhängt. Eine generelle, umstandsunabhängige Schwärzung lasse sich damit weder auf das Abkommen noch auf ein öffentliches Interesse stützen. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 17. Juli 2026 (9C_596/2025): Mehrwertsteuer 2020–2021; Streitig war, ob Geothermie-Erkundungsbeiträge als Kostenausgleichszahlungen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. g MWSTG oder als Subventionen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren sind, wobei Letzteres eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge hätte. Das BGer hielt fest, dass die Beiträge aufgrund des frühen Projektstadiums, der Förderung der Explorationsarbeiten und der fehlenden unmittelbaren Stromproduktion als Subventionen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einzustufen sind. Ferner würden Geothermie-Erkundungsbeiträge in der MBI 07 als Subventionen qualifiziert. Dabei handle es sich zwar um eine Verwaltungsordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich sei. Diese sei aber dennoch zu berücksichtigen und – ohne triftigen Grund – von ihr auch nicht abzuweichen, sofern sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstelle. Die Qualifikation als Subvention entspreche zudem der ausdrücklichen Bezeichnung im Subventionsvertrag. Die ESTV hat den Vorsteuerabzug zu Recht verhältnismässig gekürzt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. Juli 2026 (9C_175/2026): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019–2023 (Tessin); interkantonale Doppelbesteuerung; Das beschwerdeführende Ehepaar hatte den Wohnsitz 2017 vom Tessin nach Obwalden und 2020 weiter nach Graubünden verlegt; gestützt auf Erkenntnisse aus einem Strafverfahren gegen den Ehemann beanspruchte der Kanton Tessin rückwirkend ab 2019 die unbeschränkte Steuerhoheit. Das BGer bestätigte die Gesamtwürdigung der Vorinstanz, wonach der Lebensmittelpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Tessin lag (eigene Aussagen zum Wochenaufenthalt, Ergebnisse der Hausdurchsuchungen in allen drei Kantonen, Organstellung in vier Tessiner Gesellschaften, Fahrtenkontrollblatt, Verbleib der Tochter im Tessin). Erfolglos blieb die Rüge, die Tessiner Steuerbehörden hätten Erkenntnisse aus einer Hausdurchsuchung verwertet, die der Kanton Obwalden in Vollzug eines italienischen Rechtshilfeersuchens durchgeführt hatte: Das Verwendungsverbot bindet den ersuchenden Staat, nicht den ersuchten Staat für dessen innerstaatliche Zwecke. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 20. Juli 2026 (9C_53/2026): Verrechnungssteuer 2020 (Wallis); Verweigerung der Rückerstattung von CHF 378'000 zufolge Verwirkung; Die 1943 geborene Steuerpflichtige erhielt aus der Liquidation der Gesellschaft ihres verstorbenen Ehemanns eine asymmetrische Dividende von CHF 1'080'000, deklarierte in ihrer Steuererklärung 2020 aber weder Beteiligung noch Dividende noch das dafür eröffnete Bankkonto. Das BGer hielt fest, dass weder das Formular 103 der Gesellschaft noch die Korrespondenz des für Gesellschaft und Nachlass mandatierten Anwalts mit der ESTV die persönliche Deklarationspflicht ersetze. Als deklariert i.S.v. Art. 23 Abs. 1 VStG gelte nur eine spontane Angabe der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung selbst. Angesichts der Höhe der Zahlung im Verhältnis zu ihrem bisherigen Einkommen und Vermögen sowie der Deklaration ihrer übrigen Bankkonten beruhte die Unterlassung nicht auf blosser Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 23 Abs. 2 VStG; Alter, fehlende Steuerkenntnisse und persönliche Belastung genügten hierfür nicht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 8. Juli 2026 (9C_725/2024, 9C_418/2025): Kantons- und Gemeindesteuern 2011–2020 (Genf); Widerruf einer Steuererleichterung; Der Kanton Genf widerrief die einer Konzerngesellschaft gewährte hälftige Steuererleichterung gestützt auf eine "Claw back"-Klausel, nachdem diese 2023 zentrale Funktionen an eine deutsche Gruppengesellschaft übertragen hatte und nur noch als Limited Risk Distributor auftrat. Das BGer qualifizierte den einseitig erlassenen Regierungsratsbeschluss als Verfügung, die einseitig widerrufen werden kann, und beschränkte seine Kognition auf Willkür, da Art. 23 Abs. 3 StHG den Kantonen einen weiten Spielraum belässt. Der Rückgang der Sitzfunktionen (Stellen –43%), des Gewinns (–64%) und der Unternehmensbewertung (–76 %) durfte willkürfrei als Verlagerung eines überwiegenden Teils der Tätigkeit gewertet werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 17. Juli 2026 (9C_706/2025): Grundstückgewinnsteuer 2018 (Zürich); Die pauschalierte Zulassung von Mäklerprovisionen von 2% (übliche Provision) und 1.5% bei Transaktionen über CHF 10Mio. resp. 3% bei Schwerverkäuflichkeit widerspricht nicht dem Bundes- oder Verfassungsrecht. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 14. Juli 2026 (9C_488/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Zürich); Aufgrund der gesamten Umständen, hat das Ehepaar ihren Lebensmittelpunkt für die Steuerperiode 2020 in den Kanton Zürich verlegt, selbst wenn sie nach wenigen Jahren wieder in den Kanton Tessin gezogen sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 22. Juli 2026 (9C_391/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Bern); Aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Bern ist die bereits rechtskräftige Veranlagung des Kanton Schwyz für die gleiche Steuerperiode aufzuheben; Inwiefern dem Kanton Schwyz durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein beträchtlicher Mehraufwand hätte entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin, wie vor allem ihr Hinweis im Jahr 2016 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zeigt, wonach der Beschwerdeführer infolge persönlicher Zugehörigkeit eher der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Bern unterstehe, bereits im damaligen Zeitpunkt bewusst, dass ihre Steuerhoheit zumindest zweifelhaft anmutete. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen, jedoch Auferlegung der Gerichtskosten.
- Urteil vom 28. Juli 2026 (9C_68/2026): Grundstückgewinnsteuer 2021 (Bern); Der Steuerpflichtige mietete die Liegenschaft ab 1994 teilweise, verfügte über ein Vorkaufs- und ein Kaufsrecht, übte Letzteres 2001 aus und wurde 2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Strittig war, ob für die Besitzesdauer und die wertvermehrenden Aufwendungen auf 2003 oder bereits auf 1994 abzustellen sei. Das BGer bestätigte die restriktive Handhabung der wirtschaftlichen Handänderung nach Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG und hielt fest, dass weder Vorkaufs- noch Kaufsrecht, weder die Teilmiete noch deren Kombination eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht verschafften; unerheblich sind die Gründe für die verzögerte zivilrechtliche Handänderung sowie frühere Investitionen. Massgebend blieb eine Besitzesdauer von 18 Jahren, wertvermehrende Aufwendungen vor 2003 waren nicht anrechenbar. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
- 2C_393/2026 (Amtshilfe)
- 9D_10/2026
- 9C_122/2026
- 9C_439/2026
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




