Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 8. - 14. September 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 04. August 2025 (9C_671/2024): Mehrwertsteuer 2014-2018: Vorliegend hatte das BGer in Fünferbesetzung darüber zu entscheiden, ob der Ort der erbrachten, steuerausgenommenen Bildungsleistungen im In- oder Ausland lag. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, steuerausgenommene Bildungsleistungen im Ausland erbracht zu haben und berief sich dabei auf das MBI 20 der ESTV in der vorrevidierten Fassung. Das BGer folgte der Vorinstanz und hielt fest, dass die erwähnte Praxisfestlegung nicht als individuell-konkrete Zusicherung verstanden werden könne und führte weiter aus, dass das MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009 ausgelegt (I) die Grenzführung zwischen Bildungsleistungen (Präsenz- sowie Onlineveranstaltung, nach Art 8. Abs. 2 lit. c MWSTG) einerseits und elektronischen Dienstleistungen (nach Art. 8 Abs.1 MWSTG) anderseits verlange, mithin vorliegend das Tätigkeitsortsprinzip zur Anwendung gelange, wobei (II) es sachlogisch zur einheitlichen Anknüpfung an den Ort des statutarischen Sitzes der Bildungsanstalt zur Bestimmung des Leistungsortes ankomme. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in Bezug auf die Verjährung der Steuerperiode 2014, Abweisung der Beschwerde im Übrigen.
  • Urteil vom 12. August 2025 (9C_182/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020–2021 (Waadt); Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; Strittig war, ob die Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen nichtig sind, wie die Beschwerdeführer geltend machten. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass von einer nichtigen Veranlagung auszugehen sei, wenn neben der qualifizierten Unrichtigkeit des Inhalts der betroffenen Veranlagung auch ein schwerwiegender Verstoss gegen das Verfahrensrecht vorliege. Der offensichtlich unbegründeten Beschwerde konnten keine Nichtigkeitsgründe in diesem Sinne entnommen werden. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
  • Urteil vom 14. August 2025 (9C_416/2024) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Waadt): Strittig war insbesondere die Steuerbemessung bei unterjährigem Wechsel von einer beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht im internationalen Verhältnis (Schweiz–Frankreich). Die Vorinstanzen folgten dabei dem im interkantonalen Verhältnis geltenden Grundsatz der Einheit der Steuerperiode. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanzen gegen Bundesrecht verstossen haben, indem sie den Steuersatz auf Grundlage einer einzigen Veranlagungsverfügung unter Berücksichtigung aller Einkünfte des Beschwerdeführers in der Schweiz und in Frankreich festgelegt haben. Sie hätten vielmehr die Steuerperiode aufteilen, zwei getrennte Berechnungen vornehmen und zwei getrennte Verfügungen erlassen müssen, da der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2014 beschränkt und ab März 2014 unbeschränkt steuerpflichtig war. Gemäss Bundesgericht sei diese Lösung umso mehr gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau im Jahr 2014 zwar in Lebensgemeinschaft gelebt haben, in den Monaten Januar und Februar 2014 aber nicht im selben Staat wohnhaft waren und das KS ESTV Nr. 30 in dieser Konstellation ausdrücklich eine getrennte Besteuerung empfiehlt. Gutheissung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 25. August 2025 (9C_334/2025): Verrechnungssteuer 2021: Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, sie könne ihre Verrechnungssteuerpflicht auf einer Bardividende an ihren einzigen Anteilsinhaber - eine natürliche Person im Wohnsitz im Inland – im Meldeverfahren erfüllen. Die bundesrätliche Verordnung, welche zwischen natürlichen und juristischen Personen als Anteilsinhaber unterscheide, stelle eine willkürliche, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, so ihre Begründung. Das BGer bestätigte die Vorinstanz in ihrer Abweisung der Beschwerde, da es gesetzlich vorgesehen sei, dass der Bundesrat in seiner Verordnung über die für das Meldeverfahren qualifizierende Konstellationen bestimme und das BGer sich nicht zur (wirtschaftlichen) Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung zu äussern habe. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren, soweit darauf einzutreten ist.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.