Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 09. und 15. Februar 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 22. Januar 2026 (A-6633/2024): MWST Q4_2020; Entstehung der Steuerforderung; Steuerentstehung bei Grundstückverkauf mit Suspensivbedingung; Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit der Rechnungsstellung. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag mit offen ausgewiesener MWST qualifiziert vorliegend als Rechnung, auch wenn der Vollzug (z.B. wegen Abwarten der Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts) aufschiebend bedingt ist. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 27. Oktober 2025 (A-2821/2024): MWST (2018–2022); Leistungsort bei Vermittlungsprovisionen eines „Apporteurs“; Dienstleistungen gelten als an die Schweizer Hauptsitze der Banken erbracht (Rechnungsadressierung und Vertragslage entscheidend), nicht an deren ausländische Zweigniederlassungen; MWST geschuldet. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 30. Januar 2026 (A-4374/2025): MWST 2022; hoheitliche Tätigkeit; Im vorliegenden Fall betrieb die Steuerpflichtige im Auftrag des Bundes ein Informationssystem. Aufgrund einer Gesetzesrevision vereinnahmte sie die durch die Nutzenden entrichteten Gebühren neu selbst, anstatt diese an das zuständige Bundesamt weiterzuleiten. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, ihre Tätigkeit habe dadurch hoheitlichen Charakter erlangt und die vereinnahmten Gebühren seien als Nicht‑Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG nicht steuerbar. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte jedoch das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit. Die Verfügungskompetenz gegenüber den Nutzenden verbleibt unverändert beim Bundesamt. Da die Verfügungsmacht ein zentrales Merkmal der hoheitlichen Aufgabenerfüllung darstellt, ist die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht als hoheitlich zu qualifizieren. Zwischen dem Bundesamt und der Steuerpflichtigen besteht weiterhin ein steuerbares Leistungsverhältnis betreffend den Betrieb des Informationssystems. Zwar gelten die von der Steuerpflichtigen erhobenen Nutzungsgebühren als Nicht‑Entgelte, da diese im Namen des Bundesamts vereinnahmt werden. Das Entgelt für die tatsächliche Leistung der Steuerpflichtigen – den Betrieb des Informationssystems – resultiert jedoch aus der Verrechnung der einbehaltenen Gebühren und unterliegt der Mehrwertsteuer zum Normalsatz. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 3. Februar 2026 (A-6987/2025): Direkte Bundessteuer 2016; Zwischenentscheid betreffend Sistierung im Verfahren zur Feststellung des Veranlagungsorts gemäss Art. 108 DBG; Die ESTV darf das Verfahren nicht bis zur Rechtskraft des kantonalen Verfahrens zu Staats- und Gemeindesteuern sistieren. Gutheissung der Beschwerde.
- Urteil vom 26. Januar 2026 (A-1577/2025): Ein (potenziell) nichtiger Dividendenbeschluss verhindert auch bei dessen Beseitigung nicht das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung, wenn die direkt Betroffenen (beschliessende Aktionäre) bösgläubig gehandelt haben. Abweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




