Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 16. und 22. Februar 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 06. Mai 2025 (A-4476/2023): Zollbefreiung für gemeinnützige Organisationen; Streitig ist die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ZV, der festhält, die Spende müsse dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt die Spende der Ventile zur Raketenforschung falle nicht unter diese Definition. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass wenn es sich bei der Adressatin der Warenspende um eine gemeinnützige Organisation handelt, nicht zusätzlich von Bedeutung sein könne, ob die Destinatärin der Spende eine bedürftige Person sei. Dazu erwähnt sie noch den Klimawandel bzw. dessen Folgen, die unter anderem durch Forschung und Entwicklung im Bereich Raumfahrt gelindert werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin um eine anerkannte gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 56 lit. g DBG handelt, dies nichts daran ändert, dass die Spende dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, nicht angemessen ist. Wie gezeigt, ist die Voraussetzung von Art. 17 Abs. 2 ZV vorliegend nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde der gemeinnützigen Organisation.
- Urteil vom 09. Februar 2026 (A-7296/2024): Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Oktober 2024; Streitig ist, ob die Frist zur Beschwerde verpasst wurde. Vorliegend ist die Verfügung vom 19. April 2024 der Erstinstanz am 24. April 2024 am Schalter der Post zugestellt worden. Die Frist begann demnach am 25. April 2024 zu laufen und endete am 24. Mai 2024. Nichts daran zu ändern vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er eine Drittperson (Hilfsperson) damit beauftragt hat, die Verfügung bei der Post abzuholen und diese selbst erst am 30. April 2024 erhalten hat. Die Entgegennahme der Verfügung durch diese Hilfsperson muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Die vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 datierte und mit A-Post versandte Beschwerde ist bei der Vorinstanz am 4. Juni 2024 – mithin zu spät – eingegangen. Abweisung der Beschwerde des A.
- Urteil vom 03. Mai 2019 (A-956/2019): Verrechnungssteuer; Ablehnung eines Antrags auf Revision und Wiedererwägung; Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Antrag auf Revision für die Steuerperioden 2006 bis 2009 in Bezug auf die Eintretensfrage unbegründet war und der Antrag auf Wiedererwägung hätte abgelehnt werden müssen.
Amtshilfe / Updates:
- Urteil vom 08. September 2022 (A-2357/2021): Zoll; Restauration eines beschlagnahmten Kunstwerks; Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 03. Januar 2023 (2C_844/2022) abgeschrieben; siehe hierzu unseren Beitrag vom 25. September 2022
- Urteil vom 18. Oktober 2023 (A-5555/2022): Entscheid zur Publikation vorgesehen; siehe hierzu unseren Beitrag vom 29. Oktober 2023
- Urteil vom 30. Mai 2025 (A-1108/2025): Amtshilfe DBA CH-RU
- Urteil vom 03. Februar 2026 (A-7189/2023): Amtshilfe DBA CH-SE
- Urteil vom 10. Juli 2019 (A-837/2019): Amtshilfe DBA CH-IN
- Urteil vom 09. Februar 2029 (A-383/2024): Amtshilfe MAC
Wiederpublikation (siehe unseren Beitrag vom 27. Oktober 2019):
- Urteil vom 15. Februar 2019 (A-2186/2018): Zoll; Betriebsbewilligung für ein offenes Zolllager (OZL); Verletzung des rechtlichen Gehörs; im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ein Unternehmen, das im Bereich des internationalen Verkehrs und der Spedition tätig ist und über eine unbefristete Bewilligung für die Führung eines offenen Zollagers (OZL) verfügte. Da das Unternehmen jährlich nicht die von der EZV in der entsprechenden Richtline über die offenen Zolllager vorgesehen 200 Ein- und Auslangerungen erfüllte, wurde ihm die zeitlich unbefristete Betriebsbewilligung entzogen und eine auf ein Jahr beschränkte Bewilligung erteilt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das BVGer heisse die Beschwerde der Steuerpflichtigen mit der Begründung gut, dass die EZV die Betriebsbewilligung entzogen und mit einer beschränkten Bewilligung ersetzt habe, ohne jedoch die Gründe und die rechtlichen Grundlagen anzugeben, auf denen sie beruht habe. Die EZV habe daher ihre Begründungspflicht nicht erfüllt und folglich das rechtliche Gehörs der Beschwerdeführerin verletzt.
- Urteil vom 4. Juni 2019 (A-3061/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Kryokonservierung embryonaler Stammzellen; Lieferung vs. Dienstleistung; Mehrheit von Leistungen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Leistungen (Kryokonservierung embryonaler Stammzellen), die die beschwerdeführende Aktiengesellschaft den künftigen Eltern erbringt, eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d MWSTG oder eine Dienstleistung nach Art. 3 lit. e MWSTG darstellen. Ausserdem ist fraglich, ob es sich um eine Mehrheit von Leistungen nach Art. 19 MWSTG bzw. um medizinische Leistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2-5 MWSTG handelt, die von der Steuer ausgenommen sind. Das BVGer bestätige den Entscheid der ESTV und stellte fest, dass die in Frage stehende Leistungen eine Lieferung seien, die von der Steuer nicht ausgenommen sei. Die Leistungen in Form der Kryokonservierung embryonaler Stammzellen seien als eine Mehrheit von Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG zu betrachten, denn der Verarbeitungsprozess – von der Entnahme der embryonaler Stammzellen aus der Nabelschnur bis zur Kryokonservierung – sei als ein unteilbares Ganzes anzusehen. Des Weiteren handle es sich nicht um eine Hinterlegung i.S.v. Art. 472 ff. OR, wie von der Beschwerdeführerin als Argument für das Vorliegen einer Dienstleistung vorgebracht: Der Verarbeitungsprozess bilde den Kerngehalt der Kryokonservierung, der aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht eine Lieferung nach Art. 3 lit. d MWSTG darstelle. Da die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen kurzfristig nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung eingesetzt und nicht einmal der Erkennung oder Diagnose einer Krankheit dienen werden, liege schliesslich keine von der Steuer ausgenommene medizinische Leistung vor. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




