Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 23. - 29. Oktober 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 3. Oktober 2023 (A-3032/2021): Verrechnungssteuer; Kapitaleinlage per 2016 und 2017; Die Beschwerdeführerin hat in der Jahresrechnung 2012 die von einer verstorbenen Aktionärin vererbten Liegenschaft als Ertrag ausgewiesen. Im Nachgang des Urteils des Bundesgerichts 2C_1135 und 2C_1136/2016 vom 30. November 2016 hat die Beschwerdeführerin eine Umqualifizierung des Ertrags in einen Anfangsbestand an Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) vorgenommen. Das ESTV anerkannte jene Umqualifizierung steuerlich nicht. Strittig und zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin auf der Bruttodividende von CHF 1'080'000.00 die Verrechnungssteuer im Betrag von CHF 378'000.00 schuldet oder ob diese als Rückzahlung von Kapitaleinlagen von der Verrechnungssteuer ausgenommen ist. Uneinigkeit besteht dabei in der Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der erbrechtlichen Zuwendung ihrer vormaligen Aktionärin (im Jahr 2012) per 31.12.2016 (und damit auch im Zeitpunkt der Ausschüttung) über verrechnungssteuerfrei rückzahlbare Kapitaleinlagen gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht ermittelt die Frage, ob für das Vorliegen einer Kapitaleinlage zwingend vorausgesetzt ist, dass diese von der Beschwerdeführerin in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen wird. Die Auslegung ergibt, dass es keine triftigen Gründe für die Annahme gibt, dass der klare Wortlauft nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Daher kommt dem Erfordernis des handelsbilanziellen Ausweises der Kapitaleinlagen auf einem gesonderten Konto konstitutive Bedeutung für die Verrechnungssteuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen zu. Es ermittelt sodann, ob eine Kapitaleinlage im Zeitpunkt der Leistung durch die Inhaber der Beteiligungsrechte in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto auszuweisen ist, oder ob eine spätere Umbuchung einer erfolgswirksam verbuchten und im Bilanzgewinn ausgewiesenen Zuwendung verrechnungssteuerrechtlich zulässig ist. Der Wortlaut ist nicht eindeutig, die Auslegung ergibt jedoch, dass bei nach dem 1.1.2011 erhaltenen Kapitaleinlagen der Ausweis auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz zum Zeitpunkt der Leistung oder zeitnah erfolgen muss und eine nachträgliche Umbuchung einer erfolgswirksam verbuchten Zuwendung nicht zulässig ist (vorbehalten sind einzig zulässige Bilanzberichtigungen). Das Erfordernis des Ausweises der Kapitaleinlage auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz ist verrechnungssteuerrechtlich nicht zu anerkennen. Daher verfügt die Beschwerdeführerin per 31.12.2016 über keine Reserven aus Kapitaleinlagen i.S.v. Art. 5 Abs. 1bis VStG, weil sie das Erfordernis des Ausweises der Kapitaleinlage auf einem gesonderten Konto nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Oktober 2023 (A-5555/2022): Umsatzabgabe 2005-2016 (Verzinsung); im vorliegenden Fall ist einzig die Frage streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen der Bezahlung der mutmasslich geschuldeten Umsatzabgabe von CHF 16'000'000 am 28. April 2016 bis zur (zu Unrecht erfolgten) Rechnungsstellung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017 über einen Betrag von CHF 25'895'840.99 ein Vergütungszins geschuldet ist. Unstrittig ist insbesondere, dass die Abgabeerhebung zu Unrecht erfolgte und dass für die Zeit zwischen der Rechnungsstellung am 17. Juli 2017 und der Rückerstattung des zu Unrecht erhobenen Betrages im Juli 2018 ein Vergütungszins geschuldet ist. Ein Vergütungszins ist grds. weder im StG noch in der StV vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist ein Vergütungszins ausnahmsweise dennoch geschuldet, wenn die Umsatzabgabe von der ESTV mittels Verfügung oder Rechnung zu Unrecht erhoben worden ist und der Abgabeschuldner zur Vermeidung des gesetzlichen Verzugszinses gezwungen ist, unter Vorbehalt zu bezahlen und dabei gleichzeitig Rechtsmittel ergriffen werden. Hätte die Beschwerdeführerin das Verzugszinsrisiko minimieren und sich einen Anspruch auf etwaige Vergütungszinsen sichern wollen, so hätte sie eine anfechtbare Verfügung betreffend die Umsatzabgabe von der Vorinstanz verlangen müssen. Erst mit Rechnungsstellung vom 17. Juli 2017 habe die ESTV die Umsatzabgabe in casu (zu Unrecht) erhoben, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Vergütungszins geschuldet ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikationen):

Updates:

  • A-2121/2020: Verrechnungssteuer (Rückerstattung). Entscheid angefochten beim BGer.
  • A-1446/2023: Radio- und Fernsehgebühren; Haushaltabgabe. Entscheid angefochten beim BGer.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.