Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 09. - 15. Juni 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 09. Mai 2025 (9C_655/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015-2016 (Zürich); Die steuerpflichtigen Ehegatten gaben an, seit Februar 2015 getrennt zu leben (Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Liechtenstein), weshalb sie für die Steuerperioden 2015 und 2016 getrennt veranlagt wurden. Nachdem diese Veranlagungen in Rechtskraft erwuchsen, kam beim Steueramt der Verdacht auf, die behauptete Trennung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen – es wurden Nachsteuerverfahren und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet. Den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wies das BGer mit Verweis auf die antizipierte Beweiswürdigung ab. Streitig und zu prüfen war, ob den Ehegatten die getrennte Ehegattenbesteuerung zu Recht verweigert wurde. Diese setzt rechtsprechungsgemäss kumulativ voraus, dass 1) beide Ehegatten einen eigenen Wohnsitz haben bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen, 2) die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben und 3) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht. Gemäss BGer hat die Vorinstanz die getrennte Ehegattenbesteuerung zu Recht verneint – der Ehemann habe seinen Wohnsitz nicht glaubwürdig nach Liechtenstein verlegt und es scheitere daher bereits an der ersten Voraussetzung. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 14. Mai 2025 (9C_529/2024): Gemeindesteuersätze 2024 (Genf); abstrakte Normenkontrolle; Strittig war, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Genf (Verfassungskammer) zu Recht nicht auf die Beschwerde betreffend abstrakte Normenkontrolle gegen den Genehmigungsbeschluss des Staatsrates über die Gemeindesteuersätze 2024 eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Genehmigungsbeschluss mangels normativen Gehalts kein zulässiges Anfechtungsobjekt der abstrakten Normenkontrolle bilde. Dem Beschwerdeführer gelang es vor Bundesgericht nicht, eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Aus demselben Grund, der zum Nichteintreten durch die Vorinstanz führte, erkannte das Bundesgericht zudem, dass eine direkte Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses vor dem Bundesgericht nicht möglich gewesen wäre (Art. 87 Abs. 1 BGG). Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 22. Mai 2025 (9C_155/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 – 2020 (Genf); Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Steuerpflichtige im Kanton Genf hinsichtlich seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt steuerpflichtig ist und deshalb die Ermessensveranlagungen bestätigt wurden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass der Steuerpflichtige während der strittigen Steuerperiode seine unselbständige Erwerbstätigkeit an mehr als 183 Tagen pro Jahr im Kanton Genf ausgeübt hat. Damit ist die erste Voraussetzung gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a DBA CH-FR nicht erfüllt. Folglich wird das Besteuerungsrecht der Schweiz durch das Abkommen nicht eingeschränkt. Der Einwand des Steuerpflichtigen, er sei nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, erweist sich als unbegründet. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall bei der Delegation der Europäischen Union – der Arbeitgeber aufgrund seines besonderen Status (mit Sitz im Ausland) nicht zur Abführung der Quellensteuer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung auch nicht nachkommt, muss die steuerpflichtige Person dennoch ihr Einkommen ordnungsgemäss deklarieren und versteuern. In einem solchen Fall ist das ordentliche Veranlagungsverfahren das einzig mögliche Instrument zur Steuererhebung. Dabei ist klar festzuhalten, dass die Frage der Steuerpflicht von der Art und Weise der Steuererhebung (Quellensteuer vs. ordentliche Veranlagung) unabhängig ist. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.
Abschreibung:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.