Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 16. - 22. Juni 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 23. Mai 2025 (9C_58/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Zürich); Streitig ist einerseits die Steuerpflicht von Rentenleistungen und andererseits auch die Umrechnung der ausgerichteten Kapitalabfindung (IV-Rentennachzahlung) für die steuerrechtliche Satzbestimmung. Aus einer rein steuerrechtlichen Optik ist mit Blick auf den Charakter der fraglichen – steuerpflichtigen – Nachzahlungen durch die IV-Organe unerheblich, dass diese (teilweise) zur Begleichung der Schulden des A. gegenüber dem Sozialamt B. verwendet wurden. Was die steuerrechtliche Satzbestimmung für die ausgerichtete Kapitalabfindung betrifft ist die gesamte IV-Rentennachzahlung durch die Anzahl Monate zu dividieren und anschliessend für die Umrechnung auf ein Jahreseinkommen mit zwölf zu multiplizieren. In den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Rentensatz gelangten laut klarem Gesetzeswortlaut und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur einmalige Leistungen. Allfällige wiederkehrende Betreffnisse sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, sondern zum normalen Steuersatz zu besteuern. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 22. Mai 2025 (9C_640/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 – 2015 (Zürich); Steuerhinterziehung; Streitig ist, ob der Vorwurf der Steuerhinterziehung gerechtfertigt ist. A. bestreitet seine wirtschaftliche Berechtigung an den interessierenden Vermögenswerten. Ob diesbezüglich eine Nutzniessung oder allenfalls ein Treuhand- oder ein anderes Rechtsverhältnis zur Diskussion steht, spielt keine entscheidende Rolle, weshalb die entsprechenden Ausführungen ins Leere zielen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen eines Nutzungsrechts ausgegangen ist und den Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt erachtet hat. A. hat seine Mitwirkungspflichten nicht befolgt und keinerlei Bankauszüge des fraglichen Depots eingereicht, weshalb der Steuerbehörde kein Abgleich mit dem Kontokorrent des Bankdepots möglich gewesen sei, was wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Nutzniessung verunmöglicht habe. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.