Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 02. - 08. Juni 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 06. Mai 2025 (9C_630/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2012 – 2014 (Wallis); Verdeckte Gewinnausschüttungen; Streitig ist, ob die von der Firma C. erbrachten Beratungshonorare und die Forderungen G. SA und F. Sàrl sowie die Beteiligung an der E. SA, welche die A. AG verbucht hat, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Die A. AG konnte in keinem der Fälle nachweisen, dass die Feststellung, es lägen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, gegen das Recht verstosst. Einzig im letzten Fall bei der Erhöhung des Kontokorrents im Zusammenhang mit der Beteiligung E. SA hat sie aufzeigen können, dass der von der Vorinstanz festgestellte Betrag zu hoch war. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der A. AG und im Übrigen wird sie abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Mai 2025 (9C_525/2024): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; Neubewertung; Die Steuerbehörde ist bei einer gesamthaften Neuschätzung (Generalrevision) nicht an eine frühere Liegenschaftenschätzung gebunden, der neu ermittelte Verkehrswert und Marktmietwert sind deshalb rechtens. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 1. Mai 2025 (9C_579/2024): Erbschaftssteuer (Tessin); Revision; Mit Revisionsgesuch vom 12. Juli 2013 beantragten die Vertreter der Beschwerdeführerin die Abänderung der Erbschaftssteuerveranlagung vom 7. Oktober 1994. Die kantonale Steuerverwaltung sowie das Kantonsgericht erachteten das Revisionsgesuch als verspätet eingegangen. Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf ein Schlussprotokoll datierend vom 29. September 1994, in welchem die Steuerverwaltung in Bezug auf den Abschluss mehrerer die Erbschaftmasse betreffender Gerichtsverfahren eine Revision für zulässig erklärte. Da sich das Revisionsgesuch nicht auf ein im Schlussprotokoll genanntes Revisionsprotokoll bezog und die absolute Verjährung bereits eingetreten war, schloss sich das Bundesgericht der Vorinstanz an. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Auferlegung von Gerichtskosten von CHF 100‘000.
  • Urteil vom 07. Mai 2025 (9C_30/2025): Mehrwertsteuer 2014-2018; Vermittlung im Finanzbereich; Strittig war, ob die ESTV die durch die Steuerpflichtige erbrachten Leistungen zu Recht als ausgenommene Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a bis e MWSTG (Vermittlung im Finanzbereich) qualifizierte und das Vorsteuerabzugsrecht entsprechend verneinen durfte. Dies wurde zuerst vom Bundesverwaltungsgericht bejaht und nun vom Bundesgericht – im Rahmen seiner Kognition – bestätigt. Allerdings hiess das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2014 gut, weil diesbezüglich die Festsetzungsverjährung gestützt auf Art. 42 MWSTG bereits am 1. Januar 2025 eingetreten war. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. Mai 2025 (9C_182/2024): Kantons- und Gemeindesteuern 2009–2017 (Waadt), Revision; Eine Steuerpflichtige wollte Darlehen nachträglich als wertlos deklarieren, nachdem sie diese ursprünglich zum Nennwert angegeben hatte. Das Bundesgericht sah darin keinen neuen Revisionsgrund i.S.v. Art. 51 StHG – die Einwände hätten im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden müssen. Auch die eingeschränkte Urteilsfähigkeit des verstorbenen Ehemanns begründet keinen Revisionsgrund, da die wechselseitige Vertretung unter Ehegatten gilt. Abweisung des Revisionsgesuchs der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. Mai 2025 (9C_554/2024): Nachlassverwaltungsgebühr (Genf); Für das auf Antrag der Nachkommen von B. A. erstellte Nachlassinventar erhob die kantonale Steuerverwaltung eine Gebühr von rund CHF 3'500, wovon die Ehefrau von B. A. bzw. die Beschwerdeführerin die Hälfte zu zahlen hatte. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere die Berechnung des massgeblichen Nachlassvermögens. Konkret seien Anteile an einer Immobiliengesellschaft sowie ein Darlehen falsch bzw. zu hoch bewertet worden. Vor Bundesgericht gelang es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine bundesrechtswidrige Festsetzung der relevanten Faktoren aufzuzeigen. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 22. Mai 2025 (9C_418/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 und 2020 (Bern); Busse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung; Streitig war primär, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Wiederherstellung versäumter Fristen im Einspracheverfahren erfüllte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dies offensichtlich nicht der Fall sei. Zwar war die Handlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen bis Ende August 2021 ärztlich nachgewiesen. Er reagierte jedoch nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes (vgl. insbesondere Art. 133 Abs. 3 DBG). Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.