Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 26. Mai - 01. Juni 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 02. Mai 2025 (2C_116/2023) - zur Publikation vorgesehen: Amtshilfe (DBA CH-FR): Streitbetroffen war ein Amtshilfeersuchen der französischen Direction Générale des Finances Publiques, mit welchem sie insbesondere Angaben zu einem Geschäftskonto des vom Ersuchen betroffenen A. A. verlangte. A. A. war als Rechtsanwalt tätig und eröffnete das Geschäftskonto mit dem Formular R (Erklärung bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots durch einen schweizerischen Anwalt/Notar oder eine schweizerische Anwalts-/Notariatsgesellschaft). In Frankreich wurde gegen A. A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf schweren Steuerbetrug, Schwarzarbeit und Geldwäsche durchgeführt. Insbesondere soll A. A. anonyme Schecks auf das Geschäftskonto eingelöst haben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Amtshilfeleistung, wies die ESTV jedoch unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis an, einen Namen auf den Kontoauszügen zu schwärzen, da dieser Hinweise auf ein Anwaltsverhältnis geben könne. Das Bundesgericht wies die von der ESTV vertretene Position ab, wonach das Anwaltsgeheimnis nur für Akten gelte, die sich im Besitz des Anwalts befänden. Demgegenüber bestätigte das Bundesgericht, dass das Anwaltsgeheimnis nicht zum Tragen komme, wenn sich das Amtshilfeersuchen bzw. der damit verfolgte Zweck gegen den Anwalt selbst richte. Alsdann bestätigte das Bundesgericht die bereits angeordnete Schwärzung und erweiterte diese auch auf juristische Personen, die in den Bankunterlagen aufgeführt waren und Hinweise auf ein Anwaltsverhältnis geben könnten.
- Urteil vom 07. Mai 2025 (9C_195/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2003 – 2008 und 2010 (Thurgau); Streitig ist, ob die Vorinstanz die Sicherstellungsverfügung betreffend die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung zu Recht bestätigt hat. Der Steuerpflichtige A. rügt nur sehr appellatorisch die Nichtigkeit und begründet diese mit der fehlenden persönlichen Zugehörigkeit im Kanton Thurgau. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das Sicherstellungsverfahren keinem gleichzeitigen oder nachfolgenden weiteren Veranlagungsverfahren gleichkommt. Der Prüfungsgegenstand der Veranlagung kann nicht beliebig auf die Sicherstellung übertragen werden. Was der Steuerpflichtige vorbringt, läuft aber geradewegs auf eine neuerliche inhaltliche Prüfung der Veranlagungsverfügungen hinaus obwohl diese längst in Rechtskraft erwachsen sind. Wenn der Steuerpflichtige es schon vorgezogen hat, während Jahren von jeder Mitwirkung im Veranlagungsverfahren abzusehen, wozu er aber gehalten gewesen wäre, muss er auch erdulden, dass das rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungsverfahren nicht jetzt noch, im Stadium der blossen Sicherstellung, neu aufgerollt werden kann. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 25. April 2025 (9C_488/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2015-2018 (Zürich); Steuerdomizil; Die A GmbH wurde im Jahr 2015 gegründet und im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie bezweckt insbesondere die Beratung von Fussballspielern und Fussballvereinen. Sie mietete in den streitigen Steuerperioden ein Büro für CHF 350 pro Monat in diesem Kanton. Der Wohnort des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführer B befand sich im Kanton Zürich. Geschäftlich hielt er sich überwiegend im Ausland auf, aber auch in Schweizer Städten ausserhalb dieser beiden Kantone. Im Kanton Zürich übernahm die A GmbH die Kosten für ein gemietetes Zimmer, das allerdings für die geschäftliche Nutzung ungeeignet war. Im Kanton Zug waren praktisch keine Spesen nachgewiesen, im Kanton Zürich hingegen solche für zahlreiche Meetings in Restaurants. Mit Vorentscheid vom 15. März 2021 beanspruchte das Kantonale Steueramt Zürich die Steuerhoheit des Kantons Zürich. Es ging von einem Scheindomizil im Kanton Zug aus. Die kantonalen Rechtsmittel der A GmbH waren erfolglos. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass offensichtlich nicht mit dem erforderlichen Beweismass nachgewiesen wurde, dass die überwiegende Geschäftsführungstätigkeit am Wohnsitz von B vorgenommen wurde. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 01. Mai 2025 (9C_13/2025): Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Genf); A. arbeitete von 1. November 2009 bis 31. August 2016 in Spanien und ab 1. Oktober 2016 bis 15. August 2018 in der Schweiz für die Gruppe B. Das Gericht stellt in Anwendung von Art. 17d DBG zu Recht fest, dass die fraglichen Mitarbeiterbeteiligungen zum Zeitpunkt ihrer Ausübung grundsätzlich quellensteuerpflichtig waren. Streitig ist jedoch die Periode, welche für die proportionale Besteuerung herangezogen wird. A. gelingt es nicht nachzuweisen, dass die kantonalen Feststellungen, wonach davon auszugehen sei, dass die Vesting-Periode am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endete, willkürlich oder offensichtlich unrichtig sei. Weiter ist zu prüfen, ob das Gericht gegen Art. 15 DBA CH-ES verstossen hat indem es die strittige Quellenbesteuerung auf den Mitarbeiterbeteiligungen bestätigt hat. Dies ist zu verneinen. Vorliegend handelt es sich um ein Problem faktischer Natur, indem der Ansässigkeitsstaat (Spanien) und der Quellenstaat (Schweiz) offensichtlich unterschiedliche Zähler und Nenner verwenden, um die proportionale Besteuerung der Einkünfte aus der Ausübung der fraglichen Mitarbeiterbeteiligungen vorzunehmen. Die Lösung einer solchen Problematik ist weder im OECD-MA vorgesehen, da es sich nicht um einen Qualifikationskonflikt handelt, noch wird sie spezifisch im DBA CH-ES behandelt. Folglich muss die Schweiz nicht auf ihr Besteuerungsrecht verzichten. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A.
- Urteil vom 01. Mai 2025 (9C_489/2024) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015–2018 (Zug): Streitgegenstand war die Frage, ob die Vorinstanzen im Kanton Zug zu Recht nicht auf ein Revisionsgesuch der beschwerdeführenden Gesellschaft eingetreten sind bzw. das Nichteintreten bestätigt hatten. Die Gesellschaft mit statutarischem Sitz in Zug stellte das Gesuch, nachdem das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den Steuerdomizilentscheid des Steueramtes Zürich rechtskräftig bestätigt hatte. Die kantonalen Instanzen lehnten das Eintreten auf das Revisionsgesuch aufgrund Fristversäumnisses ab. Das Bundesgericht nahm diesen Fall zum Anlass, zwei grundsätzliche Fragen zu klären. Erstens stellte das Bundesgericht klar, dass eine interkantonale Doppelbesteuerung keinen ausser- oder übergesetzlichen Revisionsgrund darstelle und es neben den gesetzlich vorgesehenen Gründen keine anderen gebe, die einen Anspruch auf Revision einer rechtskräftigen Veranlagung begründeten. Zweitens stellte das Bundesgericht fest, dass es den Behörden im Fall einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht verwehrt ist, eine rechtskräftige Veranlagung in Wiedererwägung zu ziehen. In diesem Fall sei es den Behörden aber gestattet, die Wiedererwägung an eine Frist – im vorliegenden Fall 90 Tage – zu knüpfen. Es sei alsdann bundesrechtlich nicht zu beanstanden, den Beginn der Frist an die Eröffnung des Steuerdomizilentscheids zu knüpfen. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
- Urteil vom 05. Mai 2025 (9C_294/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Waadt); A. erhebt zwei Beschwerden, eine gegen die Verfügung vom 17. April 2024 betreffend Bezahlung eines Kostenvorschusses (9C_294/2024) und eine gegen das Urteil vom 14. Mai 2024, welches die Beschwerde von A. gegen den Einspracheentscheid als unzulässig erachtete, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde (9C_332/2024). Bei der Verfügung vom 17. April 2024 handelt es sich um einen prozessualen Zwischenentscheid, welcher nicht eigenständig angefochten werden kann, sondern nur zusammen mit dem Endentscheid, wenn er diesen beeinflusst (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Frage der von den kantonalen Gerichten erhobenen Verfahrenskosten fällt in die Zuständigkeit der Kantone, da das StHG keine Bestimmung über die Kosten enthält. Die Forderung nach einem Kostenvorschuss beruht ausdrücklich auf einer kantonalen formell-gesetzlichen Grundlage. Da der vorliegende Streit unter das kantonale Recht fällt, besteht eine erhöhte Begründungspflicht, welcher der Steuerpflichtige nicht nachgekommen ist. Unzulässigkeit der Beschwerde 9C_294/2024 und Abweisung der Beschwerde 9C_332/2024 des steuerpflichtigen A.
- Urteil vom 09. Mai 2025 (9C_462/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (Waadt); Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf ein simuliertes Darlehen der vom Steuerpflichtigen gehaltenen Gesellschaft an diesen schliessen und eine verdeckte Gewinnausschüttung aufrechnen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 13. Mai 2025 (9C_51/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 und 2021 (Freiburg); Streitig ist, ob die Unterhaltskosten für eine Liegenschaft bereits im Zeitpunkt der Begleichung der Kosten durch den Vater der Steuerpflichtigen oder erst bei der Abrechnung zwischen dem Vater und der Steuerpflichtigen angefallen sind. Die Steuerpflichtige hatte mit ihrem Vater im Jahr 2020 einen Erbvorbezug vereinbart, der teilweise durch Verrechnung von Leistungen für den Umbau der Liegenschaft im Jahr 2020 und 2021 zu leisten war. Damit stellten die vom Vater bezahlten Rechnungen im Umfang der Forderung aus Erbvorbezug eine Schuldentilgung im Zahlungszeitpunkt dar. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.