Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 21. - 27. Oktober 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 4. Juni 2019 (A-3061/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Kryokonservierung embryonaler Stammzellen; Lieferung vs. Dienstleistung; Mehrheit von Leistungen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Leistungen (Kryokonservierung embryonaler Stammzellen), die die beschwerdeführende Aktiengesellschaft den künftigen Eltern erbringt, eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d MWSTG oder eine Dienstleistung nach Art. 3 lit. e MWSTG darstellen. Ausserdem ist fraglich, ob es sich um eine Mehrheit von Leistungen nach Art. 19 MWSTG bzw. um medizinische Leistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2-5 MWSTG handelt, die von der Steuer ausgenommen sind. Das BVGer bestätige den Entscheid der ESTV und stellte fest, dass die in Frage stehende Leistungen eine Lieferung seien, die von der Steuer nicht ausgenommen sei. Die Leistungen in Form der Kryokonservierung embryonaler Stammzellen seien als eine Mehrheit von Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG zu betrachten, denn der Verarbeitungsprozess – von der Entnahme der embryonaler Stammzellen aus der Nabelschnur bis zur Kryokonservierung – sei als ein unteilbares Ganzes anzusehen. Des Weiteren handle es sich nicht um eine Hinterlegung i.S.v. Art. 472 ff. OR, wie von der Beschwerdeführerin als Argument für das Vorliegen einer Dienstleistung vorgebracht: Der Verarbeitungsprozess bilde den Kerngehalt der Kryokonservierung, der aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht eine Lieferung nach Art. 3 lit. d MWSTG darstelle. Da die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen kurzfristig nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung eingesetzt und nicht einmal der Erkennung oder Diagnose einer Krankheit dienen werden, liege schliesslich keine von der Steuer ausgenommene medizinische Leistung vor. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. Mai 2019 (A-956/2019): Verrechnungssteuer; Abweisung des Begehrens um Revision und Neubeurteilung. Es können insbesondere nicht Tatsachen vorgebracht werden, welche bereits im vorherigen Verfahren hätten beigegbracht werden können. Im Weiteren fehlt es an einer rechstgenügenden Begründung für die Steuerperiode 2006-2009; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Februar 2018 (A-2186/2018): Zoll; Betriebsbewilligung für ein offenes Zolllager (OZL); Verletzung des rechtlichen Gehörs; im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ein Unternehmen, das im Bereich des internationalen Verkehrs und der Spedition tätig ist und über eine unbefristete Bewilligung für die Führung eines offenen Zollagers (OZL) verfügte. Da das Unternehmen jährlich nicht die von der EZV in der entsprechenden Richtline über die offenen Zolllager vorgesehen 200 Ein- und Auslangerungen erfüllte, wurde ihm die zeitlich unbefristete Betriebsbewilligung entzogen und eine auf ein Jahr beschränkte Bewilligung erteilt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das BVGer heisse die Beschwerde der Steuerpflichtigen mit der Begründung gut, dass die EZV die Betriebsbewilligung entzogen und mit einer beschränkten Bewilligung ersetzt habe, ohne jedoch die Gründe und die rechtlichen Grundlagen anzugeben, auf denen sie beruht habe. Die EZV habe daher ihre Begründungspflicht nicht erfüllt und folglich das rechtliche Gehörs der Beschwerdeführerin verletzt.
  • Urteil vom 14. Oktober 2019 (A-5205/2018, A-5206/2018): Mehrwertsteuer (MWST); solidarische Mithaftung Liquidator/Sachwalter; der Haftungsumfang für die Liquidatorenhaftung ist (auch) bei der Mehrwertsteuer auf den Betrag des Liquidationsergebnisses begrenzt. Es handelt sich jedoch nicht nur um eine Haftungsbegrenzung; dass überhaupt ein Liquidationsergebnis vorliegt, ist gleichzeitig eine Bedingung der Liquidatorenhaftung. Verbleibt nach Abzug der Schulden und Liquidationskosten kein positives Liquidationsergebnis, entfällt die solidarische Haftung. Massgebender Ausgangspunkt für die Bestimmung des Liquidationsergebnisses ist das Gesamtvermögen der Gesellschaft bei Beginn der Liquidation. Wie bei der Verrechnungssteuer ist auch eine faktische Liquidation denkbar. Für die Annahme einer faktischen Liquidation ist erforderlich, dass Veräusserungen von Aktiven stattfinden und die Erlöse an die Aktionäre oder nahestehenden Personen verteilt werden. Weiter wird verlangt, dass die Gesellschaft «ausgehöhlt» wird, so dass die ordentliche Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist. Dies wiederum bedingt, dass für den Betrieb der Gesellschaft wesentliche Aktiven veräussert werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb hier der Beginn der formellen Liquidation massgebend ist. Beginn der Liquidation war vorliegend dabei die Genehmigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung, da nach dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf erst nach dieser Genehmigung zur Liquidation (mit Verwertung der Aktiven) zu schreiten ist. Offen gelassen wurde namentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer (wie die ESTV annimmt) bereits als Sachwalter gehaftet hätte, oder erst in seiner späteren Funktion als Liquidator.
  • Urteil vom 14. Oktober 2019 (A-4632/2019): Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden); soweit das Bundesgericht eine ungenügende Erhebung bzw. Abnahme und Würdigung von Beweisen durch das Bundesverwaltungsgericht rügt (vgl. unseren Beitrag vom 22. September 2019) lässt sich derselbe Vorwurf gegenüber der Vorinstanz (OZD) erheben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen («renvoi sur renvoi»).

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.